Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Haftungsbescheides; Grenzen der Aufklärungspflicht; Begründung des PKH-Antrags
Leitsatz (NV)
- Ein Haftungsbescheid ist auch dann wirksam, wenn in ihm der Vorname des Haftungsschuldners nur mit einem von zwei Teilen eines Doppelnamens angegeben ist, für den Adressaten aber zweifelsfrei feststeht, wer gemeint ist.
- Hat der Steuerpflichtige im Verwaltungsverfahren unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht substantiiert vorgetragen, besteht für das FG kein Anlass, von sich aus die infolge dieses Verhaltens des Antragstellers unterbliebene Klärung des Sachverhaltes im gerichtlichen Verfahren nachzuholen.
- Ein PKH-Antragsteller muss sich eine zur Begründung seines PKH-Antrags von ihm für erforderlich gehaltene Einsicht in die Akten rechtzeitig verschaffen.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 142; AO 1977 §§ 88, 119 Abs. 1, § 129
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom … In diesem Urteil ist seine Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) abgewiesen worden, welches ihn auf Haftung wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistung einer GmbH in Anspruch genommen hatte, deren Geschäftsführer er in dem maßgeblichen Zeitraum gewesen ist. Der Kläger möchte in dem Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügen. Er trägt dazu im Wesentlichen sinngemäß vor, sein Vorname, ein Doppelname, sei in dem Haftungsbescheid unvollständig, nämlich nur mit dem zweiten Namensteil, angegeben worden; gleichwohl habe das FG die ―wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr berichtigungsfähige― Unrichtigkeit nicht als Unrichtigkeit gelten lassen, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe. Verfahrensfehlerhaft sei, dass ihm der sonst von den Finanzbehörden einem Haftungsschuldner vor der Inanspruchnahme vorgelegte Fragebogen unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht übersandt worden sei; dieser Mangel des Verwaltungsverfahrens bewirke einen Verfahrensfehler auch des Gerichts, weil dieses zunächst das FA zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht habe heranziehen müssen, ehe es Folgerungen aus der angeblichen Weigerung des Antragstellers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, habe ziehen dürfen. Ferner sei verfahrensfehlerhaft, dass das FG den Sachverhalt nicht von sich aus weiter aufgeklärt und entgegen dem Inhalt der Akten angenommen habe, dass die Verhältnisse der GmbH allein im Wissensbereich des Antragstellers lägen und deshalb von ihm offen zu legen seien. Hätte das FG seiner Aufklärungspflicht genügt, so hätte es festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nicht erfüllt sind. Dazu noch nähere Einzelheiten vorzutragen, sei der Antragsteller gehindert, weil die Akten des FA, die er beim FG habe einsehen wollen, bereits zurückgesandt worden seien. Er könne deshalb auch nicht überprüfen, ob ihm alle Akten bei früher erfolgter Akteneinsicht vorgelegt worden seien.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist abzulehnen. Dem Antragsteller kann keine PKH gewährt werden.
Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es hier. Denn Gründe, die zur Zulassung der Revision gegen des Urteil des FG nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnten, sind nicht erkennbar; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem von dem Antragsteller zur Begründung seines PKH-Antrags vorgelegten Entwurf der Beschwerdeschrift.
Das ergibt sich im einzelnen aus Folgendem:
1. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine grundsätzliche Bedeutung. Der Antragsteller möchte sinngemäß geklärt wissen, ob ein Haftungsbescheid wirksam ist, wenn in ihm der Vorname des Haftungsschuldners nicht korrekt, sondern nur mit einem von zwei Teilen eines Doppelnamens angegeben ist. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn sie ist ohne weiteres zu bejahen. Entscheidend ist allein, ob der Haftungsbescheid hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―). Das ist der Fall, wenn für den Adressaten des Bescheids zweifelsfrei feststeht, wer gemeint ist. Dafür bedarf es nicht stets der korrekten und vollständigen Angabe des Namens des Adressaten. Ob, wo es an dieser fehlt, Wirksamkeit des Bescheids angenommen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich ist; jedenfalls sind Grundsatzfragen, die sich in diesem Zusammenhang in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden, nicht erkennbar.
Die vom Antragsteller für wesentlich gehaltene Frage, ob die verkürzte Angabe eines Vornamens in dem Haftungsbescheid des FA einen Fall offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO 1977) darstellt und folglich eine Berichtigung dieser Unrichtigkeit nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hätte vorgenommen werden können (§ 191 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die Entscheidung über die auf Aufhebung des Haftungsbescheids des FA gerichtete Klage hängt nicht davon ab, ob dieser nach § 129 AO 1977 hätte berichtigt werden können oder müssen oder noch berichtigt werden kann, sondern ob er i.S. des § 119 Abs. 1 AO 1977 wirksam ist. Das kann im Übrigen auch bei einem Bescheid der Fall sein, bei dem zugleich die Voraussetzungen des § 129 AO 1977 vorliegen.
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung liegt nicht vor. Gerade weil, wie der Antragsteller selbst richtig vorträgt, die Sachaufklärung grundsätzlich Aufgabe des FG und von Amts wegen vorzunehmen ist, spielt, sobald eine Streitsache beim FG anhängig geworden ist, grundsätzlich keine Rolle mehr, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 88 AO 1977) nachgekommen ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Antragsteller in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt sieht, dass ihm vom FA der sog. "Fragebogen", der sonst vor Erlass eines Haftungsbescheids versandt werde, nicht vorgelegt worden ist bzw. dass das FG nicht veranlasst hat, dass ihm dieser noch nach Erlass des Haftungsbescheids und Klageerhebung vorgelegt wird.
3. Ebenso wenig wie insoweit ein Aufklärungsmangel erkennbar ist, hat das FG dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es nicht von sich aus im gerichtlichen Verfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat, ob der Antragsteller in dem fraglichen Zeitraum aus den Mitteln der GmbH die damals rückständigen Steuern hätte aufbringen können (insbesondere ob er den Grundsatz der anteiligen Tilgung beachtet hat). Denn nachdem der Antragsteller dazu, wie das FG angenommen hat, unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nichts substantiiert vorgetragen hat, bestand für das FG kein Anlass, die infolge dieses Verhaltens des Antragstellers im Verwaltungsverfahren unterbliebene Klärung des Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nachzuholen; die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO findet ebenso wie die Aufklärungspflicht der Verwaltungsbehörde nach § 88 AO 1977 ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO). Dass der Antragsteller, wie er meint, seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht verletzt hat, dass der Sachverhalt dem FA bekannt gewesen sein mag und dass anders als das FG meint die aufklärungsbedürftigen Tatsachen nicht allein in seinem Wissen standen, ändert an seiner Mitwirkungspflicht im gerichtlichen Verfahren nichts.
Soweit dem Vorbringen des Antragstellers in diesem Zusammenhang ferner zu entnehmen ist, die betreffenden Tatsachen habe das FG aus seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1999 und den Akten entnehmen können, würde sich diese Rüge gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des FG richten, woraus sich indes ein Revisionszulassungsgrund nicht ergäbe. Dass das FG das Vorbringen des Klägers in jenem Schriftsatz oder den Inhalt der Akten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen und dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt hätte, ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert geltend gemacht.
4. Soweit der Antragsteller schließlich zur Begründung seines PKH-Antrags anführt, ihm sei die zur Begründung erforderliche Einsicht in die Akten des FA vom FG nicht (erneut) gewährt worden, lässt sich daraus zugunsten seines Begehrens nichts herleiten. Es wäre vielmehr Sache des Antragstellers gewesen ―etwa durch einen diesbezüglichen Antrag beim FA―, sich rechtzeitig die von ihm für erforderlich gehaltene Einsicht in die Akten zu verschaffen. Überdies fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich aufgrund dieser auch dem beschließenden Senat nicht vorliegenden Akten irgend etwas dafür ergeben könnte, dass das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruht oder dass sonstige Revisionszulassungsgründe vorliegen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 424823 |
BFH/NV 2000, 551 |