Leitsatz (amtlich)
Legt ein Steuerpflichtiger Nichtzulassungsbeschwerde ein und läßt er sich dabei von einer in "Wir-Form" auftretenden Steuerberatersozietät als Prozeßbevollmächtigten vertreten, so führt dies zu keinem Verstoß gegen Art.1 Nr.1 BFHEntlG.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eines als gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereins, gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) wegen Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 44c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 2.September 1988 zugestellt. Sie legte am 3.Oktober 1988 Nichtzulassungsbeschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat.
Dabei trat die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät S & Partner als Prozeßbevollmächtigte auf. Die Beschwerde wurde in der "Wir-Form" formuliert. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater S unterzeichnete für die Sozietät.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.
Das BfF stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
II. A. Die Beschwerde ist zulässig.
Zwar ist die Beschwerde von einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät eingelegt. Dies bedeutet jedoch keinen Verstoß gegen Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.d.F. vom 3.Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800). Nach dieser Vorschrift muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Deshalb kann eine Sozietät als solche vor dem BFH nicht als Prozeßbevollmächtigte auftreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß eine Sozietät regelmäßig Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdR) ist. Zwar kann auch eine GbR Gesamthandsgemeinschaft und in diesem Sinne Träger von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis sein. Eine Sozietät darf aber als solche in der Rechtsform der GbR keine Steuerberatung betreiben. Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgezählten Personen befugt. Soweit dort auch Steuerberatungsgesellschaften aufgezählt sind, handelt es sich ausschließlich um solche, die in einer in § 49 StBerG genannten Rechtsform auftreten und als Steuerberatungsgesellschaft förmlich anerkannt sind. Danach kann eine GbR (Sozietät) keine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 3 StBerG sein. Tritt deshalb ein Steuerberater (Wirtschaftsprüfer) unter dem Namen einer Sozietät auf, so sprechen die äußeren Umstände dafür, daß sein Handeln als ein solches im eigenen Namen und zugleich in Vertretung der übrigen Sozien zu verstehen ist. Das Handeln ist damit den einzelnen Berufsvertretern zuzurechnen. Soweit sie zu den in Art.1 Nr.1 BFHEntlG genannten Personen gehören, ist dem Vertretungszwang vor dem BFH Genüge getan.
B. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat sieht von einer Wiedergabe der Gründe ab (Art.1 Nr.6 BFHEntlG).
Fundstellen
Haufe-Index 62755 |
BStBl II 1989, 599 |
BFHE 156, 397 |
BFHE 1989, 397 |
BB 1989, 1477-1478 (LT) |
DB 1989, 1608 (ST) |
HFR 1989, 597 (LT) |
WPg 1989, 531 (ST) |
StRK, R.123 (LT) |
SteuerBriefe 1989, 263 (LT) |
Stbg 1990, 18 (T) |