Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Nach Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache sind einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als er mit seiner Erledigungserklärung zugleich sein Prozeßziel aufgegeben und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Normenkette
FGO § 138
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Jahre 1979 ein bebaubares Grundstück. Sie finanzierten die Anschaffungskosten mit Hilfe eines Kredits. Durch die Kreditaufnahme entstanden ihnen im Streitjahr 1980 Schulden in Höhe von rd. 11 000 DM.
Im Mai 1980 reichten die Kläger einen Bauantrag ein, demzufolge sie das Grundstück mit einem Einfamilienhaus samt Einliegerwohnung bebauen wollten. Diesen Bauantrag nahm der Kläger im Juni 1980 wieder zurück, weil sich Schwierigkeiten bei der Baugestaltung und Finanzierung ergeben hatten. Die Kläger verkauften das Grundstück im Jahre 1982.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1980 die Kreditzinsen dieses Jahres von 11 000 DM nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zum Abzug zu. Er setzte die Einkommensteuer auf ca. 6 900 DM fest.
Die Kläger hatten mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Schuldzinsen für das gesamte Streitjahr als vorweggenommene Werbungskosten und ermäßigte die Einkommensteuer.
Mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision beantragte das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils von den Schuldzinsen des Jahres 1980 nur einen Teilbetrag von 5 853 DM als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer auf 5 476 DM festzusetzen. Nur die während des ersten Halbjahres 1980 bis zur Aufgabe der Bauabsicht angefallenen Schuldzinsen dürften als vorweggenommene Werbungskosten beurteilt werden.
Während des Revisionsverfahrens änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1980 mit Zustimmung der Kläger entsprechend seinem Revisionsantrag.
Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Zugleich ist das angefochtene Urteil damit wirkungslos geworden. Der Senat hatte nunmehr nur noch durch Beschluß nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision zu entscheiden.
Das FA hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 FGO insoweit zu tragen, als es dem Klagebegehren der Kläger durch Änderung des angefochtenen Bescheids entsprochen hat.
Soweit hingegen die Kläger im Zuge der Erledigung des Rechtsstreits ihr Klagebegehren nicht weiterverfolgt und sich dem eingeschränkten Revisionsantrag des FA nicht mehr widersetzt haben, hat der Senat den Klägern die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auferlegt. Ausschlaggebend hierfür war, daß die Kläger sich mit ihrer Zustimmung zu einer Erledigung des Rechtsstreits durch Änderung des angefochtenen Bescheids entsprechend dem Revisionsantrag des FA insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben haben (vgl. zu diesem Billigkeitsgesichtspunkt Zöller, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., 1984, § 91 a Rdnr. 25). Demgegenüber mußte die Frage nach dem mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits zurücktreten, da es hierbei um eine schwierige Rechtsfrage geht, der der Senat allein für die Zwecke der isolierten Kostenentscheidung nicht nachzugehen braucht.
Fundstellen
Haufe-Index 414163 |
BFH/NV 1987, 317 |