Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit von Beschlüssen im Prozesskostenhilfe-Verfahren verfassungsgemäß
Leitsatz (NV)
1. Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) noch gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
2. Die Überprüfung eines die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses ist im Revisions- oder Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision aufgrund einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Beschluss vom 11.07.2006; Aktenzeichen 3 S 11008/03) |
Tatbestand
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller), eines Rechtsanwalts, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Gegen die Versagung der PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unsubstantiiert geltend macht, die Unanfechtbarkeit der Entscheidung verstoße gegen die Verfassung.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Einen Verstoß gegen die Verfassung, insbesondere gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) vermag der beschließende Senat in dieser Regelung nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung eines ablehnenden Beschlusses nicht in jedem Falle ausgeschlossen ist. Denn in einem Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wäre aufgrund einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nachprüfbar, ob das FG dem Beteiligten in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten hat und ihm damit die Möglichkeit einer einkommensteuerrechtlich sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren genommen hat (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 124 Rz. 3, m.w.N.).
Die vom Antragsteller entgegen der Regelung des § 128 Abs. 2 FGO eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, ohne dass sich der Senat mit den weiteren gegen den PKH-Beschluss vorgebrachten Einwänden befassen müsste.
Fundstellen