Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld bei Lottogewinn
Leitsatz (NV)
Lottogewinne gehören zu den bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehenden Bezügen; sie sind zur Bestreitung der Kosten von Ausbildung und Unterhalt geeignet.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Tatbestand
I. Die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wurde wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert, weil der Sohn einen Lottogewinn in Höhe von ca. 65 000 € erzielt hatte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, bei dem Lottogewinn handele es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung des Sohnes geeignet gewesen sei. Dem stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02 (BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555) nicht entgegen, da der Geldbetrag den Kindern in jenem Falle zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt worden sei.
Der Antragsteller beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145, m.w.N.).
2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.) Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1145).
So liegt es im Streitfall; für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde stünde allerdings nicht bereits entgegen, dass die für ihre Einlegung und Begründung geltenden Fristen (§ 116 Abs. 2 und Abs. 3 FGO) verstrichen sind. Denn einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang (§ 62a FGO) unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht erheben kann, wäre gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
b) Die materiell-rechtliche Entscheidung des FG lässt bei summarischer Prüfung Zulassungsgründe nicht erkennen. Seine Rechtsauffassung, dass Lottogewinne zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören, und zur Bestreitung der Kosten von Ausbildung und Unterhalt geeignet sind, trifft offensichtlich zu.
c) Verfahrensmängel, mit denen eine Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend erfolgversprechend begründet werden könnte, sind nicht ersichtlich.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen
Haufe-Index 2102436 |
BFH/NV 2009, 382 |