Entscheidungsstichwort (Thema)

Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Ladung zum Termin im Verhältnis zur Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung um einen selbständigen, mithin auch selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, ist nicht klärungsbedürftig, weil das Gesetz ersichtlich davon ausgeht, dass die Ladung zum Termin zur Abgabe des eidesstattlichen Versicherung regelmäßig als Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 284 Abs. 5 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) wegen rückständiger Steuern mit Verfügung vom 9. Juni 1995 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Nach erfolglosem Einspruch blieb auch die im finanzgerichtlichen Verfahren auf Feststellung, dass die mit der Verfügung vom 9. Juni 1995 erfolgte Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum 27. Juni 1995 rechtswidrig gewesen sei, umgestellte Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch Anfechtungsklage hätte verfolgen müssen, ließ dies aber letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Es seien nämlich zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 AO 1977 erfüllt gewesen, und auch ein Ermessensfehlgebrauch des FA sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) stützt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob es sich bei der Terminsladung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung um eine selbständige Verfügung handele.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie setzt sich weder mit den zur aufgeworfenen Frage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung‐Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 76 f., m.w.N.) auseinander noch macht sie deutlich, weshalb bei einer Entscheidung der aufgeworfenen Frage im Sinne der Klägerin das Urteil des FG hätte anders ausfallen können. Vor allem ist die Klägerin jeden Hinweis darauf schuldig geblieben, weshalb es sich bei der Ladung zum Termin im Verhältnis zur Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung um einen selbständigen, mithin auch selbständig anfechtbaren, Verwaltungsakt handeln sollte. Das Gesetz geht nämlich ersichtlich davon aus, dass die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig als Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt (§ 284 Abs. 5 Satz 1 mit Satz 2 AO 1977 in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 926155

BFH/NV 2003, 741

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