Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht
Leitsatz (redaktionell)
Gegen den Beschluß des Finanzgerichts nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Über die Nichtabhilfe der Beschwerde bedarf es keines förmlichen Beschlusses des Finanzgerichts.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3-4, § 130 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Der selbständig tätige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1979, der Vermögensteuerbescheide 1978 bis 1980 und der Bescheide zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1.Januar 1977, 1.Januar 1978 und zum 1.Januar 1979 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag bis auf einen Teilbetrag in Höhe von … DM ab, den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) bei der Einkommensteuer 1977 bereits ausgesetzt hatte. Unter Hinweis auf Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) wies das FG in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hin.
Gegen diesen Beschluß erhob der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde beim FG; zur Begründung trug er u.a. vor: Da die Voraussetzungen des § 115 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt seien, habe das FG die Nichtzulassung der Beschwerde zu Unrecht auf Art.1 Nr.3 BFHEntlG gestützt.
Das FG legte die Beschwerde ohne weitere Entscheidung dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art.1 Nr.3 Satz 1 BFHEntlG kann ein Beschluß des FG nach § 69 Abs.3 und 4 FGO nur angefochten werden, wenn das FG die Beschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Im Streitfall ist die Nichtzulassung der Beschwerde daher unanfechtbar (BFH-Beschlüsse vom 22.Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 20.Juni 1978 VII B 45/77, BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434; vom 10.Juli 1980 IV B 77/79, BFHE 131, 184, 187, BStBl II 1980, 697, und vom 3.Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562). Gegen diese Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217).
Für die Zulassung der Beschwerde gilt zwar § 115 Abs.2 FGO entsprechend (Art.1 Nr.3 Satz 2 BFHEntlG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt daraus jedoch nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde. Die Verweisung auf § 115 Abs.2 FGO bedeutet lediglich, daß die dort unter Nrn.1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch für die Zulassung der Beschwerde maßgebend sind. Ungeachtet dessen bleibt die Entscheidung über die Zulassung selbst jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des FG gestellt (BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241).
Schließlich bedurfte es auch keines förmlichen Nichtabhilfebeschlusses, denn die Beschwerde ist im Streitfall nicht zugelassen worden und eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da somit im Streitfall die Beschwerde nicht statthaft ist und daher eine Abhilfe nicht möglich wäre, widerspräche es dem Sinn und Zweck des dem FG in § 115 Abs.2 Satz 1, § 130 Abs.1 FGO zuerkannten Abhilfevorbehalts, die Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl von einer Nichtabhilfeentscheidung des FG abhängig zu machen (BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 563).
Fundstellen