Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden bei fehlerhafter Steuererklärung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob einen Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden trifft, wenn er übersieht, dass sein Steuerberater bei der ESt-Erklärung die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Rechtsfrage, inwieweit sich ein Steuerpflichtiger, der zur Vorbereitung seiner Steuererklärung einen Steuerberater hinzugezogen hat, auf die Richtigkeit der von diesem vorbereiteten Steuererklärung verlassen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 29. Juni 1998 IX B 67/98, BFH/NV 1999, 12). Kennt der Steuerpflichtige die Umstände, die für die Besteuerung bedeutsam sind, so muss er dafür Sorge tragen, dass sie Eingang in die Einkommensteuererklärung finden. Er muss Angaben tatsächlicher Art wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen machen. Er muss insbesondere die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Erklärung daraufhin überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art enthält, die nur der Steuerpflichtige erteilen kann (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 62/95, BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, und das vom Finanzgericht ―FG― erwähnte BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743, jeweils m.w.N.). Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall grob fahrlässig handelt, wenn er die von seinem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung nicht auf Fehler überprüft, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung, die dem FG obliegt. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erwähnte Beschwerdeverfahren, das beim BFH unter dem Az. III B 15/00 anhängig war (Revision des Beklagten und Beschwerdegegners ―Finanzamt (FA)― jetzt anhängig unter dem Az. III R 32/00), betrifft eine andere Rechtsfrage, nämlich, ob der Steuerpflichtige sich bei eigenem groben Verschulden darauf berufen kann, das FA habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Das FG ist auch nicht von Entscheidungen des BFH abgewichen. In dem von den Klägern erwähnten BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 219/84 (BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131) hat der BFH ausgesprochen, dass allein mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse eines Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht begründen und dass steuerrechtliche Kenntnisse nur von Rechtskundigen erwartet werden können, die auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig oder hierfür vorgebildet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG einen Rechtssatz gebildet hat, der von diesen Grundsätzen abweicht. Das FG hat vielmehr aus den Umständen des konkreten Streitfalles geschlossen, dass die Kläger ―auch ohne steuerrechtliche Kenntnisse― das Fehlen des zweiten Arbeitszimmers in den Steuererklärungen hätten erkennen können. Es besteht auch keine Abweichung zu dem BFH-Urteil vom 28. August 1992 VI R 93/89 (BFH/NV 1993, 147). Nach dieser Entscheidung kann es einem Steuerpflichtigen nur dann als eigenes grobes Verschulden angelastet werden, die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen zu haben, wenn ihm ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind. Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat lediglich den Sachverhalt des Streitfalls dahin gewürdigt, dass die Kläger bei einer einigermaßen sorgfältigen Überprüfung der Steuererklärung geradezu zwangsläufig darauf gestoßen wären, dass nur eins der von der Klägerin beruflich genutzten Arbeitszimmer ―noch dazu das kleinere― berücksichtigt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 585761 |
BFH/NV 2001, 1011 |