Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 GKG
Leitsatz (NV)
Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann bei unzutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nur dann nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden, wenn dieser Fehler für die Einlegung der unzulässigen Beschwerde ursächlich war.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3; GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1984 in Höhe eines Teilbetrags aufzuheben, durch Beschluß vom 13. Januar 1994 abgelehnt. Das FG hat die Beschwerde gegen diesen Beschluß nicht zugelassen. Die der Antragstellerin am 3. Februar 1994 zugestellte Ausfertigung des Beschlusses enthielt -- anders als das bei den Gerichtsakten befindliche Original der Entscheidung -- keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben an das FG vom 4. Februar 1994 bat die Antragstellerin, ihr die fehlende Rechtsmittelbelehrung umgehend zu übersenden. Daraufhin veranlaßte das FG, daß der Antragstellerin eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses mit der Rechtsbehelfsbelehrung "Dieser Beschluß ist unanfechtbar" übersandt wurde. Mit Schreiben vom 9. März 1994, beim FG am folgenden Tag eingegangen, legte die Antragstellerin gegen den Beschluß vom 13. Januar 1994 Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, der ihr übersandte Beschluß sei unwirksam, weil er nicht mit der handschriftlichen Unterschrift der an der Entscheidung beteiligten Richter versehen sei. Auch nachdem die Antragstellerin durch Schreiben des Berichterstatters eingehend über die Rechtslage belehrt worden war, hielt sie ihre Beschwerde aufrecht.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen der FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. An dieser Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde fehlt es im Streitfall.
Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat die Antragstellerin zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO).
Von einer Erhebung der Gerichtskosten kann nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung durch das Gericht nicht entstanden wären. Im Streitfall ist der Antragstellerin in der am 3. Februar 1994 zugestellten Ausfertigung des Beschlusses keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Dieser Fehler war jedoch für die Einlegung der Beschwerde nicht ursächlich (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 20). Vielmehr hat die Antragstellerin das unzulässige Rechtsmittel erst eingelegt, nachdem sie die vollständige Ausfertigung des Beschlusses mit der zutreffenden Belehrung, daß gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei, erhalten hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 423319 |
BFH/NV 1995, 59 |