Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision seit Jahren abgeschafft
Leitsatz (NV)
Eine weder vom FG noch vom BFH zugelassene Revision ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 2 K 364/05) |
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001 abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2184129 |
BFH/NV 2009, 1445 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen