Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.06.1989 - I R 110/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorabentscheidung vom 28.06.1989 - I R 110/85

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlaubt Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert (ersparte Zinsaufwendungen) der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen?

 

Normenkette

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b; EWGVtr Art. 177

 

Nachgehend

EuGH (Entscheidung vom 05.02.1991; Aktenzeichen 249/89)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Vertrag vom 27.Juni 1975 errichtete und in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972). Sie wurde gegründet, um die Risiken abzudecken, die einer ihrer Kommanditisten aus Anlaß eines größeren Bauvorhabens eingegangen war. Die Klägerin übernahm die Verpflichtungen aus dem Bauvorhaben. Gleichzeitig verpflichteten sich die Kommanditisten der Klägerin, dieser Darlehen zu gewähren. Insgesamt wurden der Klägerin von ihren Kommanditisten Darlehen in Höhe von 131 Mio DM gewährt. Nach den insoweit den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden die Darlehen für die Jahre 1977 bis 1983 zinslos gewährt.

Die Klägerin erlitt in den genannten Jahren erhebliche Verluste. Zum 31.Dezember 1983 wurden die auf die Kommanditisten entfallenden Verlustanteile mit deren Darlehensforderungen verrechnet. Gleichzeitig wurde die Liquidation der Klägerin beschlossen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah in der Zurverfügungstellung zinsloser Darlehen gesellschaftsteuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.4 Buchst.c KVStG 1972. Es setzte die Gesellschaftsteuer durch Steuerbescheid vom 7.Dezember 1984 auf 361 335 DM fest.

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der erkennende Senat beabsichtigt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Revision hängt jedoch davon ab, ob § 2 Abs.1 Nr.4 Buchst.c KVStG 1972 bei richtlinienkonformer Auslegung zinslose Darlehensgewährungen eines Gesellschafters an seine stark überschuldete Kapitalgesellschaft mit ihrem Nutzungswert (ersparte Zinsaufwendungen) der Gesellschaftsteuer unterwirft. Für die Beurteilung dieser Frage ist es entscheidungserheblich, ob Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten eine entsprechende Besteuerung gestattet oder nicht. Bezüglich dieser Frage ist die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art.177 Abs.1 Buchst.b und Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) geboten.

 

Entscheidungsgründe

II. Der erkennende Senat bejaht die zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage aus folgenden Gründen:

1. Nach Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie darf die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen des Gesellschafters der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen. Aus der Verwendung des weit gefaßten Leistungsbegriffs ergibt sich, daß unter Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie nicht nur verdeckte Gesellschaftereinlagen im engeren Sinne, sondern ebenso sog. Erfolgsbeiträge, z.B. in der Form einer Nutzungsüberlassung, fallen. Zwar vollzieht sich bei einer Gesellschaftereinlage die Vermögensmehrung der Gesellschaft schon mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes. Bei einem Erfolgsbeitrag ist sie dagegen davon abhängig, daß die Gesellschaft den Beitrag (z.B. das zinslose Darlehen) nutzt und durch die Nutzung eigene Aufwendungen erspart. Entsprechend tritt in diesem Fall die Vermögensmehrung erst mit der Nutzung und der damit verbundenen Ersparnis von Aufwendungen ein. Jedoch stellt Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie auf diese Unterscheidung nicht ab. Die Vorschrift läßt die objektive Eignung des Erfolgsbeitrags, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, zur Begründung der Steuerpflicht genügen.

Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 12.April 1972 II 37/63, BFHE 106, 123, BStBl II 1972, 714; vom 31.Januar 1979 II R 46/77, BFHE 127, 227, BStBl II 1979, 382, und vom 11.Juli 1984 II R 87/82, BFHE 141, 569, BStBl II 1984, 840). An dieser Rechtsprechung wird neuerdings Kritik geübt (vgl. Müller/Baumgarten, Europarecht und Gesellschaftsteuer, Diss. Bielefeld 1981, Band 6 der Studien zum Finanz- und Steuerrecht, 1983, S.112 ff.; Klenk, UVR 1989, 10 ff.; Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, 4.Aufl., Rdnr.160). Dabei wird geltend gemacht, § 2 Abs.1 Nr.4 Buchst.c KVStG 1972 sei mit Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie unvereinbar, weil letztere die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens voraussetze. Eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens trete aber nur dann ein, wenn das sog. Reinvermögen der Gesellschaft, d.h. die Differenz zwischen Aktivvermögen und Schulden erhöht werde. Die Regelung beruhe insoweit auf einer bilanzrechtlichen Betrachtungsweise und erfasse nur die Kapitalzufuhr solcher Vermögensvorteile, die in der Bilanz als Mehrung der Aktiva oder als Minderung der Passiva ausgewiesen werden könnten. Ergänzend dazu wird auf die Regelungen in Art.4 Abs.2 Buchst.c und d der Richtlinie hingewiesen. Daraus wird abgeleitet, daß Darlehensüberlassungen, die nicht unter die genannten Vorschriften fielen, nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden dürften.

Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht. Er hält es für ausreichend, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens pro rata temporis der Nutzung durch die Ersparnis von Aufwendungen vermehrt wird. Auch liegt der Richtlinienregelung keine bilanzrechtliche Betrachtungsweise zugrunde. Die Regelung knüpft vielmehr an Vorgänge des Zivilrechts an, wobei der weit zu fassende Leistungsbegriff darauf hinweist, daß alle Leistungen der Gesellschaftsteuer unterworfen werden können, die geeignet sind, das Gesellschaftsvermögen zu mehren. Die Vermögensmehrung muß nicht schon im Zeitpunkt der Überlassung des Darlehensbetrages eintreten.

Aus Art.4 Abs.2 Buchst.c und d der Richtlinie folgt im Umkehrschluß nichts anderes. In den geregelten Fällen besteht die zu besteuernde Leistung in der Überlassung des Darlehensbetrages seinem Vermögenswert und nicht nur seinem Nutzungswert nach. Die Regelungsbereiche des Art.4 Abs.2 Buchst.c und d der Richtlinie einerseits und des Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie andererseits stehen deshalb selbständig nebeneinander und schließen sich wechselseitig aus. Gerade daraus folgt aber, daß die darlehensweise Nutzungsüberlassung grundsätzlich unter Art.4 Abs.2 Buchst.b der Richtlinie fällt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62744

BStBl II 1989, 853

BFHE 157, 244

BFHE 1990, 244

BB 1989, 1750-1750 (L1)

DB 1989, 1908 (S)

HFR 1989, 627 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    BFH II 37/63
    BFH II 37/63

      Leitsatz (amtlich) Die Gesellschaftsteuerpflicht einer freiwilligen Leistung nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Ergebnisübernahmevertrag abgeschlossen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren