Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge von Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muß er auch vortragen, daß diese klärungsbedürftig ist.
2. Rügt der Kläger, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, so muß er -- soll sein Vortrag den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen -- auch darlegen, den entsprechenden Verstoß vor dem FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO rechtzeitig gerügt zu haben.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Voraussetzungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Selbst wenn er die Rechtsfrage, um die es ihm geht, hinreichend konkretisiert haben sollte (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Februar 1990 II B 108/89, BFH/NV 1991, 46), fehlt doch die Darlegung, daß diese klärungsbedürftig ist. Der Kläger macht nur geltend, daß das Finanzgericht (FG) die Frage falsch beantwortet habe.
2. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht und rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, hätte er zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch vortragen müssen, daß er eine entsprechende Beweiserhebung vor dem FG beantragt habe und daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i. S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliege (Senatsbeschluß vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; Beschluß des BFH vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397; zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022). An einem solchen Vortrag fehlt es.
Der Kläger macht auch dadurch keinen Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, indem er rügt, die Sachverhaltswürdigung durch das FG verstoße gegen Denkgesetze. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrenssätze sind materielle Rechtsfehler, und zwar auch dann, wenn ein derartiger Verstoß sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 29 m.w.N.).
Fundstellen