Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung
Leitsatz (NV)
Es bleibt offen, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH Vertretungszwang besteht.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4
Tatbestand
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I. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Januar 2009 2 K 754/07 u.a. deshalb als unzulässig verworfen, weil dieser das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Mit Kostenrechnung vom 28. Mai 2009 hat die Kostenstelle des BFH von dem Kostenschuldner zu entrichtende Gerichtskosten nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 50 € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 26. Juni 2009 gewendet. Zur Begründung führt er an, das Beschwerdeverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er verweist auf zuvor von ihm eingereichte Schreiben, in denen er ausgeführt hat, er vertrete sich selbst vor dem BFH. Das Beschwerdeverfahren sei daher fortzusetzen.
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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die vom Kostenschuldner selbst eingelegte Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.
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1. Es kann dahinstehen, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283).
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2. Die Erinnerung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 2/04, BFH/NV 2005, 717). Derartige Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.
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Auch soweit der Kostenschuldner sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Der Kostenschuldner war nicht i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung berechtigt, sich selbst vor dem BFH zu vertreten. Hierauf ist er auch bereits in früheren von ihm vor dem BFH geführten Verfahren hingewiesen worden.
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3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen