Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsbefugnis; keine Umdeutung der Revision in NZB; gesetzlicher Beteiligtenwechsel im Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
- Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis vor dem BFH ausgeschlossen.
- Die Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.
- Beteiligter am Verfahren über die Revision ist nach § 122 Abs. 1 FGO, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies gilt nicht, wenn während des Revisionsverfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt.
Normenkette
FGO § 122 Abs. 1, § 125; ThürFAZustVO § 2 Nr. 7; InvZulG 1993 § 6 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 19 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in gemieteten Räumen in X eine Bäckerei. Mit einem Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 beantragte der Kläger u.a. Investitionszulage für eine "Ladeneinrichtung".
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Investitionszulage für das Wirtschaftsgut "Ladeneinrichtung" mit der Begründung ab, daß Sachgesamtheiten nicht zulagebegünstigt seien.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 legte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die A-Steuerberatungsgesellschaft mbH, namens und im Auftrag des Klägers Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ein. Die Revision wurde zunächst nicht begründet. Nachdem die Prozeßbevollmächtigte des Klägers seitens des FG auf die mögliche Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, teilte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8. März 1999 mit, daß das Schreiben vom 3. Februar 1999 als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden sollte. Die zunächst angekündigte Begründung der Revision wurde nicht nachgereicht. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 15. März 1999 teilte das FA mit, daß durch Inkrafttreten der Thüringer Finanzamtszuständigkeitsverordnung (ThürFAZustVO) vom 2. Juli 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1998, 255) die Zuständigkeitsbezirke der FÄ im Freistaat Thüringen zum 1. August 1998 neu festgelegt worden seien. Seitdem umfasse der Zuständigkeitsbezirk der Beklagten nicht mehr die Gemeinde X, den Wohnort des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung habe ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Das nunmehr zuständige FA Y sei in die Beklagtenrolle eingetreten. Der Beklagte sei demnach zu Unrecht in dem nach Inkrafttreten der ThürFAZustVO ergangenen Urteil des FG als beklagte Behörde behandelt worden.
Entscheidungsgründe
II. Beteiligter am Verfahren über die Revision ist nach § 122 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn während des Revisionsverfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714). Aufgrund des § 2 Nr. 7 der ThürFAZustVO i.V.m. §§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993, 19 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist die Zuständigkeit für die Gewährung der Investitionszulage von dem ursprünglich beklagten FA auf das FA Y übergegangen. Mithin ist aufgrund der Regelung der ThürFAZustVO ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten, der im Revisionsverfahren zu beachten ist. Die Revisionsentscheidung ist daher gegen das nunmehr passiv legitimierte FA Y zu erlassen (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784).
III. Die Revision ist unzulässig und war durch Beschluß gemäß §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
Vor dem BFH muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis vor dem BFH ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1992 VIII B 57/92, BFH/NV 1993, 187).
Die Revision des Klägers ist als Prozeßerklärung der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) anzusehen. Sie wurde namens und in Vollmacht des Klägers unter dem Briefkopf "A-Steuerberatungsgesellschaft mbH" eingelegt. Der Revisionsschriftsatz wurde von Steuerberater B, der ausweislich des Briefbogens der Geschäftsführer der GmbH ist, unterzeichnet. Zudem ist im Rubrum der Revisionsschrift als Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich die GmbH genannt. Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die GmbH das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine abweichende Auslegung ist auch nicht deshalb möglich, weil das Schreiben die Unterschrift "B, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer" trägt. Denn einerseits ist der Unterzeichner Geschäftsführer der GmbH, andererseits weist der Revisionsschriftsatz den für Schreiben von juristischen Personen typischen unpersönlichen Stil auf ("Wir-Form"). Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist daher davon auszugehen, daß die unter dem Briefkopf der GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels anderweitiger Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (vgl. BFH in BFH/NV 1993, 187, m.w.N.). Auch die vom Kläger vorgelegte Prozeßvollmacht erster Instanz --die auch die Ermächtigung, Rechtsmittel einzulegen umfaßt-- weist die GmbH, nicht jedoch Steuerberater B als Bevollmächtigten aus.
Die Prozeßerklärung der GmbH kann nicht in eine solche des Steuerberaters B umgedeutet werden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt, jedoch ist dabei nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).
Der Kläger war bei der Einlegung der Revision also nicht ordnungsgemäß vertreten.
Die vom Kläger gewünschte Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde war im übrigen nicht möglich, da zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1998 X R 2/98, BFH/NV 1998, 992).
In dem Antrag der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH, die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, liegt keine Rücknahme der Revision gemäß § 125 FGO. Zwar hätte die GmbH die Revision trotz fehlender Vertretungsbefugnis zurücknehmen können, jedoch muß dies unmißverständlich erklärt werden (BFH-Urteil vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220). Daran fehlt es hier. Denn die GmbH hat den Antrag gestellt, die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, obwohl sie schon seitens des FG auf die mögliche Unzulässigkeit der Revision und die Möglichkeit ihrer Rücknahme hingewiesen worden ist.
Fundstellen