Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer durch eine Steuerberatungsgesellschaft eingelegten NZB
Leitsatz (NV)
Zu den Umständen, die zur Unzulässigkeit eines unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegten Rechtsmittels führen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282).
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH EntlG) muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch eine Steuerberatungsgesellschaft können Revision und Beschwerde nicht wirksam eingelegt werden (Art. 1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG; BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 10. Januar 1989 V B 158/88, BFH/NV 1990, 792 m.w.N.).
Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), wie sich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes, der ,,Wir"-Form des gestellten Antrags und dem der Unterschrift beigefügten Namen der Gesellschaft ergibt, durch die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden. Zwar ist die Beschwerdeschrift durch den Steuerberater X unterzeichnet worden. Aus dem der Unterschrift beigefügten Namen der Gesellschaft folgt aber, daß dieser Steuerberater nicht als persönlicher Bevollmächtigter des Klägers, sondern in seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Steuerberatungsgesellschaft, die sich aus dem verwendeten Briefbogen ergibt, die Beschwerde eingelegt hat. Dafür spricht auch die ,,Wir"-Form des Antrags. Neben dem Steuerberater X ist nämlich aus dem Schriftsatz keine andere natürliche Person ersichtlich, die die Verwendung des Plurals anderweitig erklären könnte. Insgesamt liegen damit die besonderen Umstände, die den I.Senat des BFH (Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282) veranlaßt haben, die Einlegung der Revision unter dem Briefkopf einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für zulässig zu erachten, im Streitfall nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 423149 |
BFH/NV 1993, 261 |