Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht begründet, wenn das Gericht im summarischen Verfahren zu dem Ergebnis kommt, daß an der Unzulässigkeit der Klage im Hauptsacheverfahren wegen verschuldeter Versäumung der Klagefrist keine ernstlichen Zweifel bestehen. Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht endgültig aber erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Normenkette
FGO §§ 56, 69 Abs. 2-3
Tatbestand
In der Vermögensteuer-Sache des Beschwerdeführers hatte das FA den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung war dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, der diesen auch im anhängigen Verfahren vertritt, mittels Postzustellungsurkunde am 11. Juni 1969 zugestellt worden. Gegen den Verwaltungsakt des FA in B hat der Bevollmächtigte am 11. Juli 1969 mit einem gegen 22 Uhr gleichfalls in B aufgegebenen und an das FG in A gerichteten Telegramm Klage erhoben. Der das Datum vom 11. Juli 1969 tragende Klageerhebungsschriftsatz ging am 14. Juli 1969 beim FG ein. Zugleich mit der am 15. August 1969 beim FG eingegangenen Klagebegründung beantragte er, die Vollziehung bis zur Erledigung des Klageverfahrens auszusetzen, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beständen und die Vollziehung für den Kläger eine unbillige Härte bedeuten würde.
Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Bei summarischer Prüfung habe sich ergeben, daß die Anfechtungsklage unzulässig sei. Die Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1969 sei dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 1969 übergeben worden. Gemäß § 47 Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB sei demnach die Klagefrist am 11. Juli 1969 um 24 Uhr abgelaufen gewesen. Zur Wahrung der Klagefrist hätte die Klage bis zu diesem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen sein müssen. Da das Telegramm im Streitfall unstreitig erst am 12. Juli 1969 nach 6 Uhr in den Briefkasten des FG eingeworfen worden sei, sei die Klage verspätet erhoben worden. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet. Werde die Klage erst am letzten Tag der Frist erhoben, so müßten besondere Vorkehrungen getroffen werden, die den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift bei Gericht gewährleisteten. Dies gelte in besonderem Maße im Streitfall, wo der Bevollmächtigte mit der Klageerhebung bis zwei Stunden vor Fristablauf gewartet habe. Der Bevollmächtigte hätte mit besonderer Sorgfalt alle Möglichkeiten eines beschleunigten Zugangs der Klageschrift ausschöpfen müssen. Er hätte etwa durch Aufgabe eines Nachttelegramms oder durch den gebührenpflichtigen Vermerk "dringend" die Beförderungsdauer verkürzen können. Keinesfalls habe sich der Kläger darauf verlassen dürfen, daß das Telegramm im Wege der normalen Zustellung noch bis 24 Uhr in den Nachtbriefkasten des FG eingeworfen werde. Nach Auskunft der Deutschen Bundespost habe der Antragsteller keinesfalls damit rechnen können, daß sein Telegramm noch am 11. Juli 1969 zugestellt würde, zumal der Antragsteller ausweislich des Vermerks auf dem Telegramm auf den Dienstschluß hingewiesen worden sei. Daß es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers möglich gewesen wäre, die Klageschrift rechtzeitig unter Benützung seines Pkw beim FG einzuwerfen, spreche nicht für den Kläger. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe es zu vertreten, daß er einen im Zeitpunkt der Telegrammaufgabe noch gangbaren, zuverlässigeren Weg zur Fristwahrung nicht gewählt habe. So habe ihm auch das Verfahren nach § 47 Abs. 2 FGO - Einwurf der Klageschrift in den Nachtbriefkasten des FA - zur Verfügung gestanden. Nach alledem sei der Bevollmächtigte der besonderen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, die ihm oblag, nachdem er mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zwei Stunden vor Fristablauf gewartet habe. Da der Prozeßbevollmächtigte demnach nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben. Es sei nicht ernsthaft zweifelhaft, daß die Anfechtungsklage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe daher als unbegründet abgewiesen werden müssen.
Mit der Beschwerde wurde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entsprechen. Das fragliche Telegramm sei nach Rückkehr aus A aufgegeben worden, nachdem der Einwurf der Klageschrift in A versehentlich unterblieben sei. Der Empfang der telegraphischen Klage sei vom FG mit Mitteilung vom 22. Juli 1969 als am 11. Juli 1969 beim FG eingegangen bestätigt worden. Gleichzeitig sei um Nachreichung der Klagebegründung zusammen mit der Vollmacht gebeten worden. Aufgrund des sich daran anschließenden Schriftsatzwechsels und insbesondere der Bestätigung vom 22. Juli 1969 durch die Geschäftsstelle des FG habe der Prozeßbevollmächtigte davon ausgehen können, daß die Klagefrist eingehalten worden sei. Es widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn das FG erst am 7. Oktober 1969 dargetan habe, daß die Klageerhebung ihm erst am 12. Juli 1969 zugegangen sei. Im Schriftsatz vom 10. Oktober 1969 sei nachgewiesen, daß die genauen Darstellungen der Deutschen Bundespost, wie sie im Schreiben des FG vom 7. Oktober 1969 wiedergegeben worden seien, den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Zeit und des Ortes nicht entsprächen. Das FG habe die Auskunft der Telegramm-Annahme der Deutschen Bundespost, auf die sich der Prozeßbevollmächtigte bezogen habe, nicht nachgeprüft. Auf einen Dienstschluß bei der Telegramm-Annahme sei bei Aufgabe des Telegramms nicht hingewiesen worden. Auch aus dem vom Prozeßbevollmächtigten dem FG eingereichten "Durchdruck" des Telegramms ergebe sich nicht, daß auf den Dienstschluß hingewiesen worden sei. Der Hinweis des FG auf den Nachtbriefkasten des FA gehe fehl. Das FA habe keinen Nachtbriefkasten, der um 24 Uhr abschließe, sondern einen gewöhnlichen Briefkasten, der am anderen Morgen geleert werde. Die Rechtsbehelfsfrist für die Klageeinreichung sei am Freitag, dem 11. Juli 1969, um 24 Uhr, abgelaufen. Der "Nachtbriefkasten" des FA sei erst am 14. Juli 1969 geleert worden. Wenn die Klagevertretung nicht diesen Weg der Klageerhebung benutzt habe, sondern die Klage so abgesandt habe, daß sie am 14. Juli 1969 dem FG zugegangen sei, dann beweise dies doch nur, daß bei Aufgabe des Telegramms keine Angaben gemacht worden seien, denen zufolge Zweifel hinsichtlich der noch rechtzeitigen Zustellung des Telegramms vor 24 Uhr hätten entstehen müssen. Es könne daher keine Verletzung einer besonderen Sorgfaltspflicht festgestellt werden, da nach dem vom FG empfohlenen Weg die Klagefrist mindestens bis Montag, dem 14. Juli 1969, 6 Uhr, gegeben gewesen sei. Die Klagevertretung sei nicht der Auffassung, daß bei diesen Gegebenheiten den Antragsteller ein Verschulden treffe, wenn die Klagefrist nur deswegen nicht eingehalten werde, weil die Deutsche Bundespost unter Darlegung von Schutzbehauptungen nicht zu einer rechtzeitigen Zustellung des Telegramms gekommen sei. Bis jetzt sei nicht untersucht worden, ob ein Verschulden der Deutschen Bundespost vorliege. Die Erhebungen des FG seien hier nicht schlüssig geführt. Das FG habe nur durch Verwertung von "Internas" der Deutschen Bundespost, die für einen Außenstehenden nicht ersichtlich seien, zu seinem Schluß kommen können. Wie bekannt, sei dem FA vom Büro des Prozeßbevollmächtigten am Montag, dem 14. Juli 1969, eine größere Postsendung zugegangen. Mangels eines Nachtbriefkastens habe das FA den Posteingang vom 14. Juli noch mit dem 11. Juli 1969 datieren müssen. Mit dieser Sendung wäre auch die Klagezustellung nach § 47 Abs. 2 FGO durchaus möglich gewesen. Wäre für den Bevollmächtigten erkennbar gewesen, daß eine rechtzeitige Zustellung der telegraphischen Klageerhebung ausgeschlossen sei, dann hätte er noch folgende Möglichkeiten zur rechtzeitigen Erhebung der Klage gehabt:
1. Klageerhebung durch Nachttelegramm,
2. Einwurf der Anfechtungsklage beim FG selbst,
3. Klageerhebung durch Einwurf der Klageschrift beim FA bis Montag früh, 6 Uhr (14. Juli 1969).
Hiernach habe der Prozeßbevollmächtigte ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht darauf vertrauen können, daß die Bundespost die Klage dem FG rechtzeitig übermitteln werde. Selbst wenn die Klage entgegen der Äußerung des FG vom 12. Juli 1969 - gemeint ist offenbar vom 22. Juli 1969 - nicht rechtzeitig erfolgt sein sollte, dann ergäben sich berechtigte Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das FA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, weil Wiedereinsetzungsgründe wegen Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten nicht gegeben seien und die Aussetzung der Vollziehung vom FG mit Recht abgelehnt worden sei.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen nicht, wenn der gegen den Verwaltungsakt selbst eingelegte Rechtsbehelf unzulässig ist, die begehrte sachliche Nachprüfung des Verwaltungsakts insbesondere wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist (vgl. auch Beschluß des BFH VI B 77/67 vom 12. Januar 1968, BFH 91, 219, BStBl II 1968, 278). Denn Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nach den genannten Vorschriften ist, daß das Gericht in der Lage ist, oder künftig in der Lage sein kann, zur Hauptsache zu erkennen, oder daß dies - in Umkehrung des für den materiellen Bestand des Verwaltungsakts geltenden § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 FGO - ernstlich möglich erscheint. Das Aussetzungsverfahren ist nur ein - wenn auch selbständiges - Nebenverfahren zu einem anhängigen oder künftig möglichen Hauptverfahren. Demzufolge ist die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, nicht mehr aufzuwerfen, wenn das Gericht in der Hauptsache nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entscheiden könnte, weil die dagegen erhobene Klage unzulässig ist. Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kommt daher nicht in Betracht, wenn die Klageerhebung verspätet erfolgt ist und an dem Nichtvorliegen von Wiedereinsetzungsgründen keine ernstlichen Zweifel bestehen (vgl. auch BFH-Beschluß II B 3/67 vom 9. Mai 1967, BFH 88, 541, BStBl III 1967, 472).
Das Aussetzungsverfahren ist ein summarisches Verfahren. Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art können in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da das Gericht sonst der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgreifen würde. Dies ist schon deshalb unzulässig, weil das Gericht bei der Entscheidung in der Hauptsache, die in der Regel im Urteilsverfahren ergeht, anders besetzt sein muß als bei Entscheidungen im Aussetzungsverfahren, die im Beschlußverfahren erlassen werden. Im Streitfall konnte das FG bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung und in Würdigung der präsenten Beweismittel (vgl. auch BFH-Beschluß II B 17/68 vom 23. Juli 1968, BFH 92, 440, BStBl II 1968, 589) zu dem Ergebnis kommen, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats III B 9/66 vom 10. Februar 1967 (BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182) deshalb nicht gegeben sind, weil die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung fast ausgeschlossen erscheint und diese allein schon aus diesem Grunde aussichtslos sein dürfte. Denn daß das Telegramm nachweislich erst am frühen Morgen des 12. Juli 1969, also des Tages nach Ablauf der Frist für die Klageerhebung, beim FG eingegangen ist, ergibt sich aus den Akten und kann ernstlich auch nicht angezweifelt werden. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Geschäftsstelle des FG vom 22. Juli 1969. Denn die Geschäftsstelle des FG hat zwar in ihrer Eingangsbestätigung vom 22. Juli 1969 mitgeteilt, daß die Klage am 11. Juli 1969 eingegangen sei, doch ist dies unter offensichtlicher Datenverwechslung geschehen. Das Schreiben der Geschäftsstelle lautet nämlich wie folgt: "Die Klage vom 12.7.1969 ... ist hier am 11.7.1969 eingegangen ...". Da die Klage nicht vom 12. Juli, sondern vom 11. Juli datiert, handelt es sich hierbei offenbar um einen Irrtum der Geschäftsstelle des FG oder der Kanzlei, dessenungeachtet das FG in diesem Verfahren zu der Annahme gelangen konnte, daß sich hierdurch an der Tatsache des verspäteten Eingangs nichts ändere. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben kann hierin nicht erblickt werden. Daß der Beschwerdeführer bzw. dessen Prozeßbevollmächtigter am Abend des 11. Juli 1969 noch andere Möglichkeiten für eine noch rechtzeitige Klageerhebung gehabt habe, ist gegenüber der Tatsache des nachweislich verspäteten Eingangs der Klage ohne Bedeutung. Hiernach bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß die Klage verspätet erhoben wurde und damit der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG in diesem Verfahren auch die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer summarischen Prüfung unterzogen hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß sich der Steuerpflichtige das Verschulden seines Bevollmächtigten als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (vgl. auch BFH-Urteil VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290). Das FG hat ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bejaht, weil er die Klageschrift erst zwei Stunden vor Ablauf der Klagefrist aufgegeben hat, ohne sich mit besonderer Sorgfalt darüber zu vergewissern, daß der so spät aufgegebene bestimmende Schriftsatz der Klageerhebung noch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist beim Gericht eingehen werde. Nach Ansicht des FG hätte der Prozeßbevollmächtigte erkennen müssen, daß ein rechtzeitiger Eingang auf dem Wege eines einfachen Telegramms nicht mehr gewährleistet war. Diese Auffassung hat das FG aus dem den Prozeßbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Schriftwechsel mit der Deutschen Bundespost, Fernmeldeamt I in A, gewonnen. Das Fernmeldeamt hat dabei erklärt, daß nach den auf dem Aufnahmetelegramm angebrachten Vermerken der Auflieferer auf den Dienstschluß hingewiesen worden sei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zwar bestritten, daß ein handschriftlicher Vermerk über den Hinweis auf den Dienstschluß und dessen Folgen für die Telegrammzustellung auf dem Aufnahmetelegramm enthalten sei; er hat ferner beanstandet, daß die Frage eines Verschuldens der Bundespost in diesem Zusammenhang bis heute nicht untersucht worden sei. Auch wenn die Möglichkeit einer Relevanz dieses Vorbringens nicht gänzlich auszuschließen ist, würden hierzu jedoch Ermittlungen nötig werden, die im summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nicht durchgeführt werden konnten, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Aufgrund der dem FG und dem BFH vorliegenden Unterlagen kam die I. Instanz mit Recht zu dem Ergebnis, daß ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ernstlich zweifelhaft sei, zumal ihm nach seinem eigenen Vorbringen andere Möglichkeiten der schnelleren und fristgerechten Beförderung des Klageerhebungsschriftsatzes offengestanden hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das FG nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel hatte, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien; der Senat schließt sich dem im Rahmen der summarischen Prüfung an. Hiernach bestanden für das FG keine ernstlichen Zweifel darüber, daß eine materielle Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen Unzulässigkeit der Klage infolge nicht unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich sein werde, so daß damit die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung entfallen.
Dafür, daß die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, hat der Beschwerdeführer nichts substantiiert vorgetragen.
Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die im Rahmen des summarischen Verfahrens erfolgte Prüfung noch nicht endgültig entschieden ist, daß die endgültige Entscheidung vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muß. Sollte das FG dabei nach erneuter Prüfung und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungen zu einem vom bisherigen abweichenden Ergebnis kommen, so steht es dem Kläger frei, nach § 69 Abs. 3 FGO erneut einen Ausssetzungsantrag zu stellen, sofern nicht das FG von sich aus gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO seine bisherige Entscheidung über den Aussetzungsantrag ändert.
Fundstellen
Haufe-Index 68794 |
BStBl II 1970, 846 |
BFHE 1971, 166 |
NJW 1971, 672 |