Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionssumme nicht durch unzulässige Klageerweiterung zu erreichen
Leitsatz (NV)
1. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag kann nicht höher sein als die vom Revisionskläger vor dem Finanzgericht beantragte Summe.
2. Zum Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Normenkette
FGO § 123 S. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1979 in Gestalt der Einspruchsentscheidung derart zu ändern, daß ,,die gewährte Entschädigung von 13 142 DM nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gerechnet wird", und hilfsweise, den Entschädigungsbetrag auf die Jahre zu verteilen, für die er bezahlt wurde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe.
Hiergegen legten die Kläger Revision ein mit dem Antrag:
,,I. Der Einkommensteuerbescheid vom 3. 2. 1982 und die Einspruchsentscheidung vom 8. 2. 1983 werden aufgehoben, ebenso das Urteil des Finanzgerichts München, Az., aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. 4. 1984.
II. Die Sache wird, falls vom Bundesfinanzhof nicht selbst entschieden wird, an das Finanzgericht zur Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts zurückverwiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die beklagte Behörde zu tragen; die Zuziehung eines Steuerberaters war bereits im Vorverfahren erforderlich."
Das FA beantragt, im wesentlichen aus den Gründen der Vorentscheidung die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Da die Vorentscheidung am 11. April 1984 verkündet und am 25. Juni 1984 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden ist, gilt für die Statthaftigkeit der Revision gegen das Urteil des FG Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. d. F. vor Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I 1985, 496). Danach findet die Revision - soweit hier von Interesse - abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Zulassung nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Das ist hier nicht der Fall; denn die Kläger haben ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und des Tatbestands des finanzgerichtlichen Urteils im Klageverfahren beantragt, einen Betrag von 13 142 DM nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, hilfsweise, den Betrag auf die Jahre zu verteilen, für die er bezahlt wurde. Von diesem Antrag ist mangels eines von den Klägern gestellten Berichtigungsantrags für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstands auszugehen. Der vor dem FG unmittelbar umstrittene Steuerbetrag, auf den es im vorliegenden Zusammenhang ankommt, lag deshalb unter der Revisionssumme von 10 000 DM.
Daß die Kläger einen über den vorstehend gekennzeichneten Wert betragsmäßig hinausgehenden Revisionsantrag gestellt haben, nämlich den angefochtenen Einkommensteuerbescheid, der eine Einkommensteuerschuld von 17 640 DM ausweist, aufzuheben, vermag der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn dabei handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung (§ 123 Satz 1 FGO). Durch eine unzulässige Klageerweiterung kann eine Revision aber nicht zulässig werden, weil der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag nicht höher sein kann als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das Urteil des FG (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
Fundstellen
Haufe-Index 423909 |
BFH/NV 1988, 109 |