Entscheidungsstichwort (Thema)
Optionsscheinverkauf als Spekulationsgeschäft
Leitsatz (NV)
Der Verkauf eines Optionsscheins innerhalb der Spekulationsfrist ist ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft.
Normenkette
BGB § 764; EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) und das Finanzgericht (FG) haben aufgrund des An- und Verkaufs von Optionsscheinen steuerpflichtige Spekulationsgewinne (§ 22 Nr. 2, § 23 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) bejaht. Dies entspricht der Rechtsprechung der FG und der überwiegenden Ansicht in der Literatur (Urteil des FG Hamburg vom 11. Mai 1984 I 70/83, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1985, 21, und des FG Baden-Württemberg vom 11. Februar 1993 8 K 113/91, EFG 1993, 582; Crezelius in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 23 Rdnr. B 110; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 23 EStG Anm. 250 "Wertpapieroptionsgeschäfte"; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl. 1995, § 23 Rz. 6 unter Nr. 6 "Optionsrecht"; Wacker in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG Rz. 36).
Die Frage, ob zivilrechtlich ein Differenzgeschäft vorliegt, hat keine grundsätzliche Bedeutung: Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es steuerrechtlich nicht entscheidend an. Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß Differenzgeschäfte wegen eines Spielcharakters schlechthin nicht steuerbar seien, gibt es nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. November 1990 X R 197/87, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300 unter I. 5.). Daß nach bürgerlichem Recht Ansprüche aus Differenzgeschäften zwar erfüllbar, aber nicht einklagbar sind, ist für den Tatbestand der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ohne Bedeutung. Aus diesem Grund wäre auch die behauptete unterschiedliche Beurteilung von Optionsgeschäften nicht von Bedeutung.
Mit dem Einwand, Optionsrechte seien keine Wirtschaftsgüter, hat der Kläger kein klärungsbedürftiges grundsätzliches Problem dargelegt. Die Qualifizierung einer Forderung als Wirtschaftsgut scheitert nicht daran, daß sie bestritten wird und deswegen mit 0 DM zu bewerten ist (vgl. BFH- Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564 unter Nr. 1). Auch wenn eine Forderung infolge ihrer fehlenden Klagbarkeit bilanzsteuerrechtlich mit 0 DM zu bewerten ist, bleibt sie ein Wirtschaftsgut. Hierfür spricht insbesondere, daß nicht klagbare Forderungen im Wirtschaftsleben häufig aus Kulanzgründen erfüllt werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1967 IV 285/65, BFHE 90, 322, BStBl II 1968, 80; Schmidt/Weber- Grellet, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 97; ausdrücklich ein Wirtschaftsgut für den Optionsnehmer bejahend: BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300 unter I. 3., und Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 64). Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung ist auch für den Wirtschaftsgutbegriff des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG maßgeblich. Der Streitfall, in dem die Bank unstreitig ihre Verpflichtung aus den Optionsgeschäften zugunsten des Klägers erfüllt hat, bestätigt, daß Optionsrechte offensichtlich Wirtschaftsgüter sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde läßt keine Umstände erkennen, die eine erneute Prüfung durch den BFH erforderlich machen würde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 9).
2. Das FA war nicht verpflichtet aufzuklären, ob die Leistungen des Klägers (Zahlungen der Optionspreise) auf einem debitorisch geführten Konto der Bank verbucht wurden. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sollte der Antragsteller den Optionspreis an die Bank nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1984 II ZR 262/83 (BGHZ 92, 317) tatsächlich nicht bezahlt haben, so hätte dies steuerrechtlich zur Folge, daß er insoweit den Veräußerungspreis nicht um Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 4 EStG) kürzen durfte. Dies mußte das FG nicht prüfen, da eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist.
Der Zufluß der Veräußerungspreise aus dem Verkauf der Optionsscheine beim Kläger ist nach den unstreitigen Feststellungen des FG gegeben. Einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch der Bank hat der Antragsteller nicht ausreichend i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet. Im übrigen war das FG insoweit auch nicht zu einer Sachaufklärung verpflichtet, da es für den Senat verbindlich (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat, daß die Bank tatsächlich nichts zurückgefordert hat. Das FG konnte folglich zu Recht davon ausgehen, daß ein eventueller Rückforderungsanspruch steuerrechtlich gemäß § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keine Bedeutung hat.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 65457 |
BFH/NV 1996, 34 |