Entscheidungsstichwort (Thema)
Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz (NV)
Ein der Adoption vorgeschaltetes Pflegeverhältnis von kurzer Dauer ist nicht geeignet, die Zwangsläufigkeit von Adoptionskosten (aus sittlicher Verpflichtung) zu begründen.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ledig und als Studienrätin berufstätig. Da sie bis zum Streitjahr 1981 kinderlos war, nahm sie durch Vermittlung eines Rechtsanwalts in Lima ein dort am 26. August 1981 geborenes Kind an. Dazu reiste sie am 27. September 1981 nach Peru, wo am 1. Oktober 1981 zunächst ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet wurde. Nach Durchführung der Adoption am 27. Oktober 1981 vor dem Jugendvormundschaftsgericht in Lima reiste die Klägerin mit dem Kind in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zurück.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1981 beantragte sie u. a., die ihr durch die Adoption entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 8 990,90 DM setzten sich wie folgt zusammen:
Rechtsanwaltsgebühren 4 000,00 DM
Konsulat Peru in Berlin 337,50 DM
Gebühren für Beglaubigungen 195,40 DM
Übersetzungen der Dokumente 840,00 DM
Telefongespräche mit Lima 250,00 DM
Reisekosten (Flug) 2 785,00 DM
Unterbringung in Lima 500,00 DM
Impfungen vor der Reise 83,00 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug der Aufwendungen.
Einspruch und Klage hatten insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen, weil es an einer konkreten sittlichen Verpflichtung der Klägerin zur Annahme eines Kindes gefehlt habe. Eine solche Verpflichtung könne sich zwar aus einem tatsächlichen Lebensverhältnis, insbesondere auch aus einem Adoptionspflegeverhältnis ergeben; im Streitfall sei dieses Pflegeverhältnis jedoch von zu kurzer Dauer gewesen, um eine Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG begründen zu können.
Dagegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1981 unter Berücksichtigung der Adoptionskosten in Höhe von 8 990,90 DM als außergewöhnliche Belastung zu ändern.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die der Klägerin im Zusammenhang mit der Adoption eines peruanischen Kindes entstandenen Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84 BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495 in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen i. S. des § 33 EStG (vgl. Urteil vom 27. Februar 1987 III R 209/81; BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432) entschieden hat, besteht kein sittliches Gebot zur Adoption hilfsbedürftiger Kinder, dessen Erfüllung von der Mehrzahl aller billig und gerecht Denkenden als selbstverständliche Handlung erwartet würde.
Der Vorentscheidung ist auch insoweit beizupflichten, als sie dem im Ausland begründeten Pflegeverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kind - ungeachtet der Intensität dieser Beziehung - allein aufgrund des kurzen Zeitraums von einem Monat keine entscheidende Bedeutung gegenüber dem umfassenden und einheitlichen Entschluß der Klägerin zur Annahme eines Kindes zugemessen hat. Alle in Ausführung dieses Entschlusses zur Adoption geleisteten Aufwendungen sind daher von einem Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 415180 |
BFH/NV 1987, 710 |