Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entgeltminderung durch Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Leistungserbringung
Leitsatz (amtlich)
Durch Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des vertraglichen Leistungsversprechens wird das Entgelt nach § 10 Abs.1 UStG 1980 nicht gemindert.
Normenkette
UStG 1980 § 10 Abs. 1; BGB § 339 S. 1, § 341
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.02.1993; Aktenzeichen 12 K 617/88 U) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb ein Bauträger- und Baubetreuungsunternehmen. Sie ist kraft Gesetzes aufgelöst.
In der Zeit vom September 1981 bis November 1983 errichtete sie für die Bauherren einer Bauherrengemeinschaft ein Wohn- und Geschäftshaus zu einem Pauschalfestpreis von rund ... Mio DM (brutto). Für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins sah der Generalübernehmervertrag eine Vertragsstrafe von 1,5 v.H. des Festpreises je angefangenen Monat vor. Sie war unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens zu zahlen.
Am 14. November 1983 erteilte die Klägerin eine "Teilschlußrechnung" über ... DM (brutto). Dieser Betrag entsprach dem insgesamt in Rechnung gestellten Betrag, weil die Klägerin ihren Auftraggebern die in der Schlußrechnung vom 14. Dezember 1983 ausgewiesenen Mehrkosten am 19. Dezember 1983 gutschrieb. Von der Rechnungssumme verblieb nach Anrechnung bereits beglichener Teilbeträge eine Restforderung der Klägerin in Höhe von ... DM. Dieser Betrag wurde von den Bauherren jedoch nicht gezahlt; sie rechneten vielmehr mit einem wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins entstandenen und am 15. November 1983 geltend gemachten Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe auf.
Im Gegensatz zu der Klägerin sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in der Vertragsstrafe keine Minderung des Entgelts aus dem Generalübernehmervertrag, sondern einen unabhängig davon bestehenden Schadensersatzanspruch. Dementsprechend wurde die Umsatzsteuer 1983 festgesetzt.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 615 wiedergegebenen Urteil des Finanzgerichts (FG) rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 1983 um ... DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Entgeltminderung infolge der geleisteten Vertragsstrafe verneint.
Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin erbrachten Leistungen ist das Entgelt (§ 10 Abs.1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980). Im Streitfall ist dies der den Bauherren von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag von ... DM, abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer. Soweit die Bauherren gegen diesen Betrag mit ihrem Anspruch aus dem vertraglich vereinbarten Vertragsstrafeversprechen wegen der nicht gehörigen Erfüllung des Generalübernehmervertrages aufgerechnet haben, hat sich das Entgelt nicht gemindert. Die Vertragsstrafe war verwirkt, weil die Klägerin mit ihrer Leistung in Verzug geraten war (§ 339 Satz 1, § 341 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Bei der geleisteten Vertragsstrafe handelte es sich also um eine Nebenverbindlichkeit, die der ordentlichen Erfüllung der Hauptverbindlichkeit diente und die rechtlich wie wirtschaftlich von der Hauptpflicht abhängig war (vgl. Kaduk in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl., Vorbem. zu §§ 339 ff. Rdnr.21; Lindacher in Soergel, Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Kommentar, 12.Aufl., Vor § 339 Rdnr.3). Dessen ungeachtet ließ sie die eigentliche Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten und den dadurch bewirkten Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 unberührt (vgl. § 341 Abs.1 BGB): Der Gläubiger, der die gehörige Erfüllung erst nachträglich erhält, hat nicht dasjenige erhalten, was er sich durch die Vertragsstrafe sichern wollte (Kaduk in Staudinger, a.a.O., § 341 Rdnr.10). Deshalb kann er die Strafe neben der Erfüllung verlangen. Folglich hat der Gläubiger die Gegenleistung für die Erfüllung an den Leistungserbringer auch bei Verlangen der verwirkten Strafe im Grundsatz ungeschmälert zu erbringen. Daß beide Ansprüche in der Praxis --und so auch im Streitfall-- regelmäßig gegeneinander aufgerechnet werden, ändert daran nichts. Dies erweist sich auch für den Fall, daß dem Gläubiger wegen der nicht gehörigen Erfüllung ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Vertragsstrafe ist dann auf diesen Anspruch anzurechnen (§ 341 Abs.2 i.V.m. § 340 Abs.2 BGB) und stellt sich insoweit als pauschalierter (Mindest-) Schadensersatz dar (s. insoweit auch Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 27. April 1961 V 263/58 U, BFHE 73, 90, BStBl III 1961, 300, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, für den --umgekehrten-- Fall der Leistung einer Vertragsstrafe durch den Leistungsempfänger).
Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hat dies zur Folge, daß durch Zahlung der Vertragsstrafe das Entgelt für die erbrachte Leistung nicht gemindert wird (zutreffend u.a. Mößlang in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, 4.Aufl., § 1 Rdnr.97 bis 99; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, 6.Aufl., § 17 Rdnr.89; Schwarz in Vogel/Reinisch/Hoffmann/ Schwarz, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rdnr.28). Sie hängt wirtschaftlich zwar mit der abzugeltenden Leistung zusammen. Sie beruht aber auf einem eigenen Rechtsgrund und wirkt nicht als modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit. Soweit im Schrifttum demgegenüber angenommen wird, es mache im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Unterschied, ob der Gläubiger das vereinbarte Entgelt mindere oder aber die Vertragsstrafe geltend mache, wird diese besondere zivilrechtliche Bedeutung der Vertragsstrafe bei nicht gehöriger Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten verkannt (so z.B. von Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., § 1 Rdnr.329; Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz --Mehrwertsteuer--, 10.Aufl., §§ 1 bis 3 Rdnr.515 ff.; Probst in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 7.Aufl., § 1 Abs.1 Nr.1 Rdnr.88; Schuhmann in Schüle/Teske/Wendt, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rdnr.105; Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 4.Aufl., § 1 Rdnr.44; Reiß, Steuer und Wirtschaft 1987, 351, 353).
Fundstellen
Haufe-Index 65170 |
BFH/NV 1994, 66 |
BStBl II 1994, 589 |
BFHE 174, 480 |
BFHE 1995, 480 |
BB 1994, 1557 |
BB 1994, 2263 |
BB 1994, 2263 (LT) |
DB 1994, 1657-1658 (LT) |
DStR 1994, 1192-1193 (KT) |
DStZ 1994, 568-569 (KT) |
HFR 1994, 617-618 (LT) |
StE 1994, 461 (K) |
StRK, R.20 (LT) |
Information StW 1994, 669-670 (KT) |
BuW 1994, 608 (K) |
UStR 1994, 403-404 (KT) |
BRAK-Mitt 1994, 233 (L) |