Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Eine Anzeige an die Zulassungsbehörde über den übergang des Kraftfahrzeugs (Anhängers) i. S. des § 8 KraftStG 1955 liegt nur dann vor, wenn die Anzeige der Vorschrift des § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, d. h. wenn der Anzeige die Bestätigung des Erwerbers des Kraftfahrzeugs (Anhängers) beigefügt ist, daß er vom Veräußerer Kraftfahrzeugschein und -brief (Anhängerschein und -brief) erhalten hat.
Normenkette
KraftStG § 8
Tatbestand
Die vom Beschwerdeführer (Bf.) für seinen Lastkraftwagen zuletzt gelöste Kraftfahrzeugsteuerkarte war am 21. Mai 1955 abgelaufen. Am 20. Mai 1955 ging bei der zuständigen Zulassungsbehörde die Mitteilung des Bf. ein, daß er das Fahrzeug am 20. Mai 1955 an Z. verkauft habe. Der Mitteilung war eine Bestätigung des Erwerbers des Fahrzeugs, daß er die Kraftfahrzeugpapiere erhalten habe, nicht beigefügt. Z. verkaufte das Fahrzeug weiter. Der neue Käufer versteuerte es dann ab 27. Juni 1955.
Das Finanzamt forderte vom Bf. die Steuer für die Zwischenzeit, d. h. für einen vollen und einen angefangenen Monat. Es begründete die Steuerforderung damit, daß die am 20. Mai 1955 bei der Zulassungsbehörde eingegangene Mitteilung des Bf. über den übergang des Fahrzeugs an Z. die Steuerpflicht des Bf. deshalb nicht beendet habe, weil der Mitteilung nicht die Bestätigung des Erwerbers des Fahrzeugs, daß er die Kraftfahrzeugpapiere erhalten habe, beigefügt gewesen sei. Der Bf. übersandte hierauf zugleich mit dem Einspruch gegen die Steuerfestsetzung am 21. Oktober 1955 die mit dem Datum vom 22. Juni 1955 versehene Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Kraftfahrzeugpapiere mit der Bitte um Weiterleitung an die Zulassungsbehörde. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht wies die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Berufung ebenfalls als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist ohne Erfolg.
Unstreitig ist, daß eine Beendigung der Steuerpflicht des Bf. für das in Betracht kommende Fahrzeug nicht nach § 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1955 in Frage kommt, der nach seinem Wortlaut dem § 7 KraftStG 1935 entspricht, sondern nach § 8 KraftStG 1955, der nach seinem Wortlaut dem § 8 KraftStG 1935 entspricht. Darnach endet die Steuerpflicht im Fall des übergangs eines im deutschen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeugs auf einen anderen Steuerschuldner für den bisherigen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages, an dem seine Anzeige über den übergang des Kraftfahrzeugs bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist, und zwar mit der Folge, daß für den neuen Steuerschuldner die Steuerpflicht am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner beginnt. Erforderlich ist also zur Beendigung der Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner dessen Anzeige bei der Zulassungsbehörde. Wenn das Finanzgericht diese Anzeige nur dann als ordnungsmäßig und damit nur dann als erstattet ansieht, wenn der Anzeige die Bestätigung des Erwerbers beigefügt ist, daß er vom bisherigen Steuerschuldner den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt erhalten habe, so ist dies nicht rechtsirrtümlich. Der Reichsfinanzhof hat bereits zum wortgleichen § 8 KraftStG 1935 unter Hinweis auf die Begründung dieser Vorschrift (Reichssteuerblatt 1935 S. 500, 504) ausgesprochen, daß die Anzeige über den übergang des Fahrzeugs an einen neuen Eigentümer die Steuerpflicht für den bisherigen Eigentümer nur dann beendet, wenn ihr die Bestätigung des neuen Eigentümers über den Empfang der Zulassungspapiere beigefügt ist (Urteil des Reichsfinanzhofs II A 210/36 vom 11. September 1936, Mrozek-Kartei, KraftStG 1935 § 8 Rechtsspruch 1). Von dieser Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Die Meinung des Bf., daß das Finanzgericht aus § 8 KraftStG 1955 etwas entnehme, was nicht darin steht, geht fehl. Im § 8 KraftStG 1955 ist nicht von Anzeige schlechthin, sondern von der Anzeige des bisherigen Steuerschuldners an die Zulassungsbehörde die Rede, also von einer bestimmten im Zulassungsrecht vorgesehene Anzeige. Es handelt sich dabei um die Anzeige, die zur Zeit des Inkrafttretens des KraftStG 1935 im § 16 Abs. 4 Satz 2 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschrieben war und seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (1. Januar 1938) im § 27 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem sachlichen Inhalt nach - soweit hier in Betracht kommend - in gleicher Weise vorgeschrieben ist. Nach diesen beiden den Fall der Veräußerung eines zugelassenen Kraftfahrzeugs betreffenden Vorschriften war bzw. ist der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen und der Zulassungsbehörde die Anschrift des Erwerbers unter Beifügung der Bestätigung des Erwerbers, daß er den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief erhalten habe, anzuzeigen. Die Beifügung der Bestätigung bildet einen wesentlichen Teil der Anzeige. Denn nur dann bietet sie der Zulassungsbehörde die Gewähr, daß die Benutzung des Fahrzeugs nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem neuen Eigentümer möglich ist. Ohne Beifügung der Bestätigung liegt die zulassungsrechtlich vorgeschriebene Anzeige jedenfalls solange nicht vor, bis entweder der Veräußerer die Bestätigung nachträglich der Zulassungsbehörde eingereicht hat oder - was dem gleichgestellt werden kann - der Erwerber unmittelbar gegenüber der Zulassungsbehörde, z. B. anläßlich der Stellung seines Antrags auf Ausfertigung eines neuen Kraftfahrzeugbriefs und neuen Kraftfahrzeugscheins, erklärt, daß er vom Veräußerer den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief erhalten habe. Da § 8 KraftStG 1955 - wie bereits gesagt - nur die nach dem Zulassungsrecht geforderte Anzeige im Auge hat, tritt nach § 8 a. a. O. das Ende der Steuerpflicht für den Veräußerer eben nur mit der nach dem Zulassungsrecht ordnungsmäßig erstatteten oder als erstattet anzusehenden Anzeige ein.
Im Streitfall war nach den Akten weder zu Beginn des ersten noch zu Beginn des zweiten Monats nach Ablauf der zuletzt ausgestellten Steuerkarte eine nach obigen Ausführungen ordnungsmäßig erstattete oder eine einer solchen gleichzustellende Anzeige bei der Zulassungsbehörde eingegangen. Damit war nach § 8 KraftStG 1955 jedenfalls zu Beginn des ersten und zu Beginn des zweiten Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt ausgestellten Steuerkarte das Ende der Steuerpflicht noch nicht eingetreten, so daß die Steuerforderung des Finanzamts - nach § 13 Abs. 4 KraftStG 1955 gilt bei Berechnung der Steuer ein angefangener Monat als ganzer Monat - zu Recht besteht. Auf welche Gründe es zurückzuführen ist, daß der Bf. die Beifügung der erwähnten Bestätigung unterlassen hat, ist für die gegenwärtige Entscheidung unerheblich. Es kann also für die gegenwärtige Entscheidung auch nicht darauf ankommen, ob das Unterlassen des Bf. auf die von ihm behauptete Lückenhaftigkeit des ihm vom Finanzamt seinerzeit ausgehändigten Merkblatts zurückgeführt werden könnte.
Ob die vom Bf. geltend gemachten Umstände eine Billigkeitsmaßnahme nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom 12. Juli 1955 rechtfertigen können, wäre zunächst, worauf bereits das Finanzgericht hingewiesen hat, von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu prüfen.
Hiernach war zu entscheiden wie geschehen.
Fundstellen
Haufe-Index 408608 |
BStBl III 1956, 389 |
BFHE 1957, 506 |
BFHE 63, 506 |
StRK, KraftfStG1955:8 R 1 |