Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides an zusammen veranlagte Eheleute
Leitsatz (NV)
1. Zur Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides für zusammen veranlagte Eheleute in einer Ausfertigung an den Bevollmächtigten, wenn die Eheleute sich nicht mit der Bekanntgabe an einen der Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten einverstanden erklärt haben.
2. Wird zusammen veranlagten Eheleuten der Einkommensteuerbescheid zunächst nur in einer Ausfertigung bekanntgegeben, so tritt durch die Übermittlung von zwei Ausfertigungen des ursprünglichen Bescheides eine Heilung etwaiger vorheriger Bekanntgabemängel ein.
3. Die Wirksamkeit der Bekanntgabe wird nicht dadurch berührt, daß die Ausfertigungen des Bescheides dem Bevollmächtigten im Anschriftenfeld mit den Namen der Steuerpflichtigen und dem Zusatz ,,z. Hd. Herrn" (Name des Bevollmächtigten) unter der Anschrift des Bevollmächtigten übermittelt werden.
4. Der Einkommensteuerbescheid für zusammen veranlagte Eheleute ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ehefrau nicht mit Vornamen, sondern zusammen mit dem Vor- und Familiennamen des Ehemannes bezeichnet ist.
AO 1977 §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 5 Satz 2; VwZG § 8 Abs. 1 Satz 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1987) teilten sie mit, sie seien nicht damit einverstanden, daß der Steuerbescheid jedem der Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten bekanntgegeben werde. Am 28. März 1989 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr an ,,Herrn und Frau Huber Hans* Z. Hd." des Bevollmächtigten (jetzigen Prozeßbevollmächtigten) der Kläger. Der Bescheid wurde an den Bevollmächtigten in einfacher Ausfertigung gesandt.
Die Kläger erhoben durch ihren Bevollmächtigten Einspruch und machten u. a. geltend, daß die Bekanntgabe des Bescheides an ihren Bevollmächtigten in einfacher Ausfertigung unwirksam sei, da sie Einzelbekanntgabe beantragt hätten. Daraufhin sandte das FA am 24. April 1989 zwei Kopien des Bescheids an den Bevollmächtigten, die es im Kopf der Bescheide mit dem neuen Datum des Versendetags versah.
Gegen diesen ,,Einkommensteuerbescheid 1987 vom 24. 4. 89" legten die Kläger erneut Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage rügten die Kläger weiterhin die fehlerhafte Bekanntgabe des Bescheids und begehrten ferner, bei der Ermittlung des Einkommens Unterhaltsaufwendungen für Besucher aus der DDR in Höhe von 937,50 DM statt der bisher gewährten 750 DM anzusetzen und bei der Ermittlung der Einkommensteuer einen höheren Grundfreibetrag zu gewähren.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob den ,,Einkommensteuerbescheid 1987 vom 24. 4. 1989 in der Fassung der Einspruchsentscheidung" auf. Es begründete die Entscheidung damit, daß der Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Der Zusatz in der Einkommensteuererklärung, daß die Kläger nicht mit der Bekanntgabe des Bescheides an einen der Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten einverstanden seien, sei als Antrag auf Einzelbekanntgabe des Steuerbescheides gemäß § 155 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zu werten. Es sei daher eine Einzelbekanntgabe des zusammengefaßten Steuerbescheides an die Kläger erforderlich gewesen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603). Trotz der Zwischenschaltung eines Bevollmächtigten im Streitfall hätte den Klägern daher je eine Urschrift des Steuerbescheides bekanntgegeben werden müssen. Dies sei nicht geschehen.
* Name geändert.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA. Das FA macht geltend, es gehe nicht um die Bekanntgabe gegenüber nicht wechselseitig bevollmächtigten Eheleuten gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, sondern um eine Bekanntgabe gegenüber einem von beiden Eheleuten gemeinsam bevollmächtigten Dritten gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977. Deshalb habe die Bekanntgabe einer Ausfertigung des angegriffenen Steuerbescheids an den Bevollmächtigten der Kläger ausgereicht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, daß der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den Klägern nicht wirksam bekanntgegeben worden sei.
a) Der Senat neigt zu der Auffassung, daß bereits die erste Bekanntgabe des Bescheides vom 28. März 1989 wirksam war, da die Bekanntgabe an den gemeinsamen Bevollmächtigten der Kläger erfolgt ist.
Entgegen der Auffassung des FG läßt sich aus der Entscheidung des BFH in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603 nicht herleiten, daß in den Fällen des § 155 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 bei Bekanntgabe eines an Ehegatten gerichteten zusammengefaßten Bescheides an deren gemeinsamen Bevollmächtigten für jeden Ehegatten je eine Urschrift des Bescheides zu übermitteln ist. Diese Entscheidung betrifft nur den Fall der Übersendung des Einkommensteuerbescheids in einem Schriftstück unmittelbar an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse. Ebenso geht es in der noch zur Reichsabgabenordnung (AO) ergangenen Entscheidung des BFH vom 22. Oktober 1975 I B 38/75 (BFHE 117, 205, BStBl II 1976, 136) nur darum, ob ein an Eheleute gerichteter Bescheid (dort Haftungsbescheid) durch Übergabe nur einer Ausfertigung des Bescheides an einen Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung wirksam zugestellt ist.
Auch aus dem von den Klägern zitierten Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Juli 1990 III R 69/89, BFH/NV 1991, 252 läßt sich für den Streitfall nichts folgern. Dieser Beschluß hatte sich im Rahmen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur mit der Rüge zu befassen, daß sich die Vorentscheidung nicht mit den Entscheidungen in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603 und in BFHE 117, 205, BStBl II 1976, 136 auseinandergesetzt habe. Lediglich in diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat dargelegt, daß die Ausführungen des FG nachvollziehbar und daher eine ausreichende Begründung seien, weil sie im Einklang mit den beiden genannten BFH-Entscheidungen ständen. Die Frage, ob in Fällen der Beantragung einer Einzelbekanntgabe zwei Ausfertigungen des Steuerbescheids an den gemeinsamen Bevollmächtigten der Eheleute zu übermitteln sind, ist weder in dieser Entscheidung noch bisher sonst entschieden worden.
Zu dieser Frage liegt allerdings aus jüngerer Zeit ein Urteil eines FG vor, und zwar das Urteil des Hessischen FG vom 6. Dezember 1988 7 K 2554/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 214). In dieser Entscheidung wird es auch bei einem Antrag auf Einzelbekanntgabe als ausreichend angesehen, wenn dem von beiden Eheleuten beauftragten Bevollmächtigten eine Ausfertigung des Bescheids übermittelt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der BFH mit Beschluß vom 11. Dezember 1989 VI B 25/89 gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung als unbegründet zurückgewiesen.
Für diese Entscheidung des Hessischen FG spricht der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Danach genügt die Zustellung eines Schriftstücks an einen für mehrere Beteiligte bestellten Vertreter, um allen Beteiligten gegenüber wirksam zu werden. Wenn im Fall der Zustellung der Bescheid auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe des Bescheides anders sein soll. § 155 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 wird nicht berührt. Er steht im Zusammenhang mit Satz 1 des § 155 Abs. 5 AO 1977, der ausdrücklich nur die Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen selbst (,,unter ihrer gemeinsamen Anschrift") betrifft.
Der Senat braucht die Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden.
b) Im Streitfall ist jedenfalls eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr dadurch erfolgt, daß dem Bevollmächtigten der Kläger auf seinen Einspruch gegen den Bescheid vom 28. März 1989 unter dem Datum des 24. April 1989 der Bescheid erneut, diesmal zweifach, übermittelt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das FA, wie es in der Revision vorträgt, lediglich zwei Kopien des ursprünglichen Bescheids vom 28. März 1989 übersandt hat oder ob es durch die Hinzufügung des neuen Datums ,,24. April 1989" einen neuen Bescheid erlassen wollte. Das FG ist ebenso wie die Kläger in ihrem erneuten Einspruch gegen den Bescheid von letzterem ausgegangen. Selbst wenn es sich nur um Kopien des ursprünglichen Bescheids gehandelt haben sollte, so können diese als Ausfertigungen des Bescheids angesehen werden, die Urschriften gleichstehen, da der Bescheid wegen seiner maschinellen Erstellung nicht unterschrieben ist. Unter dem Datum des 24. April 1989 sind dem Bevollmächtigten der Kläger daher entweder zwei Urschriften eines neuen Bescheides übermittelt worden, oder es ist durch die Übermittlung von zwei Ausfertigungen des ursprünglichen Bescheids eine Heilung etwaiger vorheriger Bekanntgabemängel eingetreten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15, und vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620). In jedem Fall sind durch die erneute Übermittlung des Bescheids in zweifacher Ausfertigung die Anforderungen an eine wirksame Bekanntgabe erfüllt worden.
Dies hat das FG übersehen, das offenbar von der Versendung nur einer Ausfertigung des Bescheids unter dem Datum des 24. April 1989 ausgegangen ist. Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen konnte der Senat selbst treffen. Die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil des BFH vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474). Dieses ist dabei nicht an die Feststellungen des FG gebunden.
c) Der von den Klägern in ihrer Revisionserwiderung vorgetragenen Auffassung, die Übersendung der zwei Ausfertigungen des Steuerbescheids unter dem Datum des 24. April 1989 habe statt in einem Briefumschlag in zwei Briefumschlägen erfolgen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung übersieht, daß es nicht um eine Bekanntgabe des Bescheids an die Kläger selbst, sondern nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 um eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten mit Wirkung für die Kläger ging. Es ist nicht ersichtlich, warum mehrere einem Bevollmächtigten bekanntzugebende Ausfertigungen eines Bescheides nicht in einem Umschlag versendet werden können.
d) Die Wirksamkeit der Bekanntgabe wird ferner nicht dadurch berührt, daß die Ausfertigungen des Bescheides dem Bevollmächtigten der Kläger mit dem im Anschriftenfeld vermerkten Zusatz ,,Z. Hd. Herrn" (Name des Bevollmächtigten) unter dessen Anschrift übermittelt worden sind. Mit der Bezeichnung ,,Zu Händen von" wird unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß ein für einen anderen bestimmtes Schriftstück dem bezeichneten Empfänger auszuhändigen ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 3, S. 1136; ferner Rößler, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1990, 180 in einer Anmerkung zu dem Urteil des FG Hamburg in EFG 1989, 552). Damit wird der Bekanntgabeempfänger i. S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 von dem ebenfalls im Anschriftenfeld - ohne Wiedergabe der Anschrift - aufgeführten Steuerschuldner eindeutig erkennbar unterschieden. In diesem Sinne hat auch der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zusatz ,,zu Händen von" verstanden (Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700; vom 24. März 1987 X R 28/80, BFHE 150, 293, BStBl II 1988, 316, und vom 19. Januar 1989 V R 152/83, BFH/NV 1989, 563, sowie Beschluß des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Juni 1964 II ZR 129/62, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1964, 1951, und vom 27. September 1989 VIII ZR 245/88, NJW 1990, 386, betreffend Bestätigungsschreiben). Nicht anders konnte auch der Bevollmächtigte der Kläger als Steuerberater diesen Zusatz verstehen.
e) Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist ferner entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb unwirksam, weil die Ehefrau nicht mit Vornamen, sondern zusammen mit dem Vor- und Familiennamen des Ehemannes bezeichnet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603, und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 29. September 1988 3 S 2976/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report 1989, 597). Diese Bezeichnung mag zwar nicht mehr dem heutigen Verständnis der Adressierung eines Bescheides an die Ehefrau entsprechen. Der Steuerbescheid wäre nach § 119 Abs. 1 AO 1977 aber nur unwirksam, wenn sich die Klägerin nicht unmißverständlich als Adressat neben dem Kläger aus der Adressierung ergeben würde. An der Adressierung des Bescheides auch an die Ehefrau kann aber kein ernsthafter Zweifel bestehen.
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG zu Unrecht eine Sachurteilsvoraussetzung verneint hat, ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr eine Entscheidung in der Sache trifft.
Fundstellen
Haufe-Index 417952 |
BFH/NV 1992, 433 |