Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Vermögensabgabe verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Die Angehörigen der Vereinten Nationen sind gemäß Art. 6 des Zehnten Teiles des überleitungsvertrages nach Ablauf des sechsjährigen Befreiungszeitraumes zur Vermögensabgabe heranzuziehen. Allgemeine Regeln des Völkerrechtes stehen dem nicht entgegen.
Die ausdrückliche Befreiung der Angehörigen der Vereinten Nationen von der Soforthilfeabgabe führt dazu, daß bei der Berechnung der verbleibenden Abgabeschuld das Soforthilfeabgabe-Anrechnungssoll von der Abgabeschuld in der Höhe abzuziehen ist, in der die Soforthilfeabgabe erhoben, d. h. festgesetzt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Angehörigen der Vereinten Nationen die Soforthilfeabgabe entrichtet haben oder nicht.
LAG §§ 32, 203 Abs. 1; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
Normenkette
LAG §§ 32, 203/1; ÜbV 6; GG Art. 14, 19 Abs. 2
Tatbestand
Die Bfin. ist eine Gesellschaft deutschen Rechtes, deren Anteile sich am 8. Mai 1945 und am 21. Juni 1948 zu 90 v. H. in den Händen von Angehörigen der Vereinten Nationen befanden. In dem vorläufigen Abgabebescheide, mit dem die Bfin. zur Vermögensabgabe herangezogen wurde, waren von der Summe des Soforthilfeabgabe- und Soforthilfesonderabgabesolls 90 v. H. vom Soll abgesetzt und als anrechenbarer Soforthilfeabgabebetrag die restlichen 10 v. H. festgesetzt worden. Dieser Betrag ist von der Abgabeschuld auch als Soforthilfeabgabeanrechnungssoll abgesetzt worden. Der sich hiernach ergebende ursprüngliche Vierteljahresbetrag ist für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1955 wegen der Beteiligung von Angehörigen der Vereinten Nationen von 90 v. H. in Höhe dieses Hundertsatzes gemindert worden, während er für die Zeit ab 1. April 1955 bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe auf den vollen Betrag festgesetzt worden ist.
Im Einspruchsverfahren wurde beantragt, den Bescheid insoweit aufzuheben, als eine Vermögensabgabe für die 90 v. H. der Geschäftsanteile verlangt werde, die im Eigentum von Angehörigen der Vereinten Nationen stehen. Die einer entschädigungslosen Enteignung oder einem enteignungsähnlichen Eingriffe gleichkommende Vermögensabgabe sei gegenüber den Angehörigen eines anderen Staates völkerrechtlich unzulässig. Der Bundesgesetzgeber sei an die anerkannten Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 des Grundgesetzes (GG) gebunden; bundesgesetzliche Regelungen, die - wie hier - im Widerspruch zum Völkerrechte stünden, seien verfassungswidrig und daher rechtsunwirksam. Im Mai 1956 reichte die Bfin. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der für Angehörige der Vereinten Nationen vorgesehenen Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe ein und übte das ihr zustehende Wahlrecht dahin aus, daß sie die Vergünstigung aus dem überleitungsvertrage beantragte. Der gegen die Vermögensabgabeveranlagung eingelegte Einspruch wurde des weiteren unter Hinweis auf die Bestimmungen in Art. 6 des Zehnten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (überleitungsvertrag) begründet. Nach Ansicht der Bfin. dürften bis zur endgültigen Friedensregelung die Angehörigen der Vereinten Nationen zu den in Art. 6 Abs. 1 a. a. O. aufgeführten Sondersteuern, zu denen auch die Vermögensabgabe gehöre, nicht herangezogen werden. Insoweit bestehe ein "Heranziehungsstop".
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht führte aus, die Erhebung der Vermögensabgabe stelle weder eine entschädigungslose Enteignung noch einen Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Es könne dahingestellt bleiben, ob es ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht des Inhaltes gebe, daß Angehörige fremder Staaten, insbesondere Angehörige der Vereinten Nationen, nicht zu den deutschen Lastenausgleichsabgaben herangezogen werden dürften, denn jedenfalls gehe Völkervertragsrecht, nämlich das Recht des überleitungsvertrages, völkerrechtlichem Gewohnheitsrechte vor. Aus Art. 6 des 10. Teiles des überleitungsvertrages ergebe sich klar, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen nur zu einem Fünftel von der Zahlung der Vermögensabgabe befreit, im übrigen aber zu den Lastenausgleichsabgaben heranzuziehen seien. Diese Auffassung sei auch von der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland vertreten worden.
In der Rb. wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Im übrigen wurde eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Schiedskommission in der Vermögensabgabesache X. gebeten. Diese Entscheidung ist am 23. März 1962 ergangen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Vermögensabgabe weder eine entschädigungslose Enteignung noch einen enteignungsähnlichen Eingriff enthält. Die Frage nach einer etwaigen Verletzung der durch das GG gegebenen Eigentumsgarantie (Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG) durch die Vermögensabgabe ist für deutsche Staatsangehörige in gleicher Weise zu verneinen wie für die Angehörigen der Vereinten Nationen. Abgesehen davon, daß durch die Vermögensabgabe nicht die Hälfte des am 21. Juni 1948 vorhandenen Vermögens realiter genommen wird, sie vielmehr nur der Höhe nach gesetzlich auf 50 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens festgesetzt ist (ß 31 LAG), kann aber auch von einer Aushöhlung der Institutsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG im Hinblick auf das Grundrecht des Eigentums nicht die Rede sein. Dagegen spricht insbesondere auch der dreißigjährige Tilgungszeitraum (Laufzeit) der Vermögensabgabe. Sie läßt den Wesensgehalt des Eigentums an den ihr unterworfenen Vermögensstücken unberührt. Die Zahlungsbedingungen sind so gestaltet, daß die Zahlungen in der Regel aus den Erträgnissen des Vermögens der Abgabepflichtigen aufgebracht werden können. Der Gesetzgeber hat somit dafür Sorge getragen, daß das LAG den Abgabepflichtigen nicht dazu zwingt, seine Vermögenswerte zu verschleudern, nur um deren Gegenwert zur Tilgung seiner Abgabeschuld zu verwenden. Der erkennende Senat hat in allen bisher zur Vermögensabgabe ergangenen Entscheidungen deren Verfassungsmäßigkeit bejaht. Hiervon abzugehen, besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung. Im übrigen darf allgemein bei der Erhebung von Steuern und Abgaben nicht unberücksichtigt bleiben, daß, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 1 S. 14) ausgeführt hat, eine einzelne Verfassungsbestimmung nicht isoliert betrachtet und aus sich heraus ausgelegt werden kann, sondern daß die einzelne Verfassungsbestimmung mit den sich aus dem Gesamtinhalt der Verfassung ergebenden Grundsätzen und Grundentscheidungen in übereinstimmung bleiben muß. Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltene Prinzip der Sozialstaatlichkeit muß als ein solcher tragender Verfassungsgrundsatz angesehen werden. Aus diesem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit ergeben sich zwangsläufig Eingriffe in das Eigentum, insbesondere auf dem Gebiet der Abgaben. Wie auch Höffner (Steuer und Wirtschaft 1952 Sp. 375 ff. bis 380) ausgeführt hat, bedeuten in Notzeiten hohe Steuern an sich noch keine grundsätzliche Abkehr von der Privateigentumsordnung. Daß die Vermögensabgabe ebenso wie die beiden anderen nach dem LAG zu erhebenden Lastenausgleichsabgaben Steuern und keine Maßnahmen einer Vermögensumschichtung sind, folgt schon aus den vorstehenden Ausführungen über die Erhebung der Abgaben, die weder sofort noch während ihrer Laufzeit zu einer Vermögensumschichtung führen können, da sie in der Regel aus dem Ertrage des Vermögens, nicht aber aus dessen Substanz entrichtet werden können. Im übrigen hat der Gesetzgeber in § 203 LAG zum Ausdruck gebracht, daß die Lastenausgleichsabgaben als Steuern zu gelten haben. Dementsprechend sind in internationalen Doppelbesteuerungsabkommen die Ausgleichsabgaben als Steuern angesprochen und behandelt worden. Auch die Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland ist in der von der Bfin. angeführten Vermögensabgabesache X. zu dem gleichen Ergebnis gekommen, wenn sie in dem Urteil ausführt, die von dem Steuerpflichtigen zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Staates geforderten Geldleistungen in einer geschichtlichen Epoche, in der das Gemeininteresse dringend die Festigung des Gemeinwohles verlangte, trügen offensichtlich nicht die Merkmale konfiskatorischer Maßnahmen. Die Schiedskommission müsse feststellen, daß die Vermögensabgabe für den Steuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerbelastung darstelle, die durch vierteljährliche Geldleistungen zu erbringen sei. Eine Enteignung oder ein enteignungsähnlicher Eingriff kann nach alledem in der Vermögensabgabe nicht erblickt werden.
Kommt der Vermögensabgabe hiernach kein Enteignungscharakter zu, so entfällt auch der Einwand der Bfin., die entschädigungslose Enteignung von Ausländern, die in der Vermögensabgabe erblickt werde, sei völkerrechtswidrig und daher unzulässig. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 65/54 vom 21. März 1957 (BVerfGE Bd. 6 S. 290 (300)) ist davon auszugehen, daß allgemeine Regeln des Völkerrechts, die weiter reichen als die durch das GG gewährte Eigentumsgarantie, nicht erkennbar sind. Ist die Eigentumsgarantie des GG durch die Erhebung der Vermögensabgabe nicht verletzt, so können daher auch völkerrechtliche Grundsätze des Eigentumsschutzes nicht verletzt sein. Von einer dem Völkerrechte zuwiderlaufenden entschädigungslosen Enteignung, die das Völkerrecht verbietet, könnte im übrigen nur dann gesprochen werden, wenn sie von einem Staate einseitig angeordnet würde. Dies ist aber bei der Erhebung der Vermögensabgabe von den Angehörigen der Vereinten Nationen nicht der Fall, den der sie ausdrücklich vorsehende Art. 6 des 10. Teiles des überleitungsvertrages ist das Ergebnis einer Willensvereinbarung zwischen den Unterzeichnerstaaten. Nachdem der Umfang der Befreiung von der Vermögensabgabe in einem internationalen Vertrage festgelegt ist, kann die darin enthaltene Regelung durch Erwägungen über völkerrechtswidrige Eingriffe in das Privateigentum von Ausländern nicht mehr angefochten, eingeschränkt oder erweitert werden. Dies könnte nur im Rahmen des internationalen Vertrages geschehen, der deren Tragweite und Bedingungen festlegt.
Mit Recht hat die Vorinstanz auch die Auffassung der Bfin. abgelehnt, nach Art. 6 des 10. Teiles des überleitungsvertrages bestünde bis zur endgültigen Friedensregelung hinsichtlich der Lastenausgleichsabgaben der Angehörigen der Vereinten Nationen allgemein ein Heranziehungsstop. Wie der erkennende Senat in dem Urteil III 323/59 U vom 1. März 1963 (BStBl 1963 III S. 300) hierzu ausgeführt hat, könnte, wenn überhaupt, dann nur eine teilweise Heranziehungssperre in Betracht gekommen sein, da mit der Schiedskommission (vgl. Urteile AC/1/J (59) 11 vom 2. Juni 1959 (BStBl 1963 I S. 140) und AC/2/J (62) 1 vom 23. März 1962 (BStBl 1963 I S. 127)) davon auszugehen ist, daß alle drei Arten der Lastenausgleichsabgaben nicht den in Art. 6 Abs. 1, sondern den in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 a. a. O. angeführten Zwecken dienen, also nur teilweise zur Deckung von Lasten erhoben werden, die aus dem Kriege herrühren. Gegen eine solche teilweise Heranziehungssperre würde aber sprechen, daß im Falle ihrer Bejahung der Umfang der teilweisen Befreiung für die Zeit bis zum Abschluß des Friedensvertrages überhaupt nicht geregelt wäre. Wäre aber für die Soforthilfeabgabe und die Vermögensabgabe die Frage offen geblieben, in welcher Höhe nach dem Ende des sechsjährigen Befreiungszeitraumes bis zum Abschluß des Friedensvertrages eine vorläufige teilweise Heranziehungssperre eintreten sollte, so wäre die auf abschließende Regelung des Umfanges der Befreiung gerichtete eingehende und komplizierte Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit den folgenden Absätzen 3 bis 8 nicht verständlich. Eine solche teilweise Heranziehungssperre stände darüber hinaus im Widerspruch zu der in Art. 6 Abs. 6 a. a. O. ausdrücklich getroffenen Regelung für die sich an den sechsjährigen Befreiungszeitraum anschließende Restlaufzeit der Vermögensabgabe. Dies entspricht auch der Auffassung der Schiedskommission in Koblenz, wie sie sie in den zuvor genannten Urteilen zum Ausdruck gebracht hat. Mit der Schiedskommission ist daher eine Heranziehungssperre bei der Vermögensabgabe zugunsten der Angehörigen der Vereinten Nationen über den Sechsjahreszeitraum hinaus aus Art. 6 des 10. Teiles des überleitungsvertrages nicht zu entnehmen, vielmehr läßt die genannte Bestimmung des Vertrages keine Zweifel darüber offen, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen nach Ablauf der ersten sechs Jahre, also ab 1. April 1955, zur Vermögensabgabe heranzuziehen sind.
Wie der Senat in dem Urteil III 323/59 U vom 1. März 1963 (Rechtssatz 4) dargetan hat, kann darüber hinaus aber auch das Bestehen einer die Heranziehung von Ausländern zu Kriegsfolgelasten überhaupt ausschließenden völkerrechtlichen Regel nicht anerkannt werden. Auf die Ausführungen in diesem Urteil wird insoweit verwiesen.
Die Vorentscheidungen unterliegen jedoch aus einem anderen Grunde der Aufhebung. Das Finanzamt hat bei der Berechnung der Vermögensabgabe den ursprünglichen Vierteljahresbetrag auf die Weise ermittelt, daß es von der Abgabeschuld gemäß § 31 LAG ein Soforthilfeabgabeanrechnungssoll nur in Höhe von 10 v. H. der gesamten für die Bfin. durch Soforthilfeabgabebescheid festgesetzten und anrechenbaren Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe abgesetzt hat. Das Finanzamt hat demnach auf die Abgabeschuld nach § 31 LAG nur den auf die deutsche Beteiligung (10 v. H.) entfallenden anrechenbaren Teil der Soforthilfeabgabe angerechnet, hingegen nicht den auf die Beteiligung der Angehörigen der Vereinten Nationen von 90 v. H. entfallenden Soforthilfeabgabebetrag. Dies widerspricht der in Art. 6 Abs. 6 des 10. Teiles des überleitungsvertrages getroffenen Regelung, für deren Anwendung sich die Bfin. ausdrücklich entschieden hat. Nach dieser Bestimmung sind in den Fällen, in denen natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen auf Grund dieses Artikels Befreiung von der Vermögensabgabe genießen, die Genannten bei der Vermögensabgabe weder im Hinblick auf diese Befreiung noch im Hinblick auf die Nichtzahlung der Vermögensabgabe oder der Soforthilfeabgabe zu höheren jährlichen Zahlungen für die Zeit nach Ablauf des Befreiungszeitraumes verpflichtet als zu denjenigen, die nichtbefreite Abgabepflichtige, welche die Soforthilfeabgabe voll entrichtet haben, jährlich zu zahlen verpflichtet sind. Die Vergünstigung für die Angehörigen der Vereinten Nationen besteht hierbei darin, daß die Soforthilfeabgabe in der Höhe von der Abgabeschuld nach § 31 LAG abzusetzen ist, in der sie erhoben, das heißt festgesetzt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Angehörigen der Vereinten Nationen die Soforthilfeabgabe entrichtet haben oder nicht (vgl. auch LA-Kartei § 56 a, Karte 1 Tz. 13,21). Wäre dies nicht bestimmt, so würde die nicht erhobene Soforthilfeabgabe - wie es das Finanzamt im Streitfalle getan hat - auf den restlichen Vermögensabgabe-Erhebungszeitraum verrentet werden, was sich in einer unzulässigen Erhöhung der vierteljährlichen Beträge auswirken muß. Damit würde der Betrag an Soforthilfeabgabe, von dem die Angehörigen der Vereinten Nationen ausdrücklich befreit sind, über die Laufzeit der Vermögensabgabe verteilt, nacherhoben werden, was nach Art. 6 Abs. 6 a. a. O. unzulässig ist. Da dies in den Vorentscheidungen nicht beachtet worden ist, mußten sie aufgehoben werden. Die Sache geht an das Finanzamt zurück, damit es unter Absetzung des vollen Soforthilfeabgabeanrechnungssolls die Vierteljahresbeträge neu berechnet.
Fundstellen
Haufe-Index 410827 |
BStBl III 1963, 415 |
BFHE 1964, 267 |
BFHE 77, 267 |
StRK, LAG:32 R 3 |
NJW 1963, 1896 |