Leitsatz (amtlich)
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der aus einer öffentlichen Kasse innerhalb der Bundesrepublik Dienstbezüge erhält, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er zum Übernachten regelmäßig an seinen Wohnsitz in Belgien zurückkehrt. Infolge der dadurch bedingten beschränkten Steuerpflicht gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.
Normenkette
StAnpG § 14; AO 1977 § 9; EStG 1975 § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5; DBA BEL Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten während des streitigen Veranlagungszeitraums 1976 ihren Wohnsitz in Belgien. Der Kläger bezog während des Streitjahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrepublik -. Nach seinen Angaben war er ab 15. Dezember 1975 arbeitsunfähig. Seine Ehefrau war im Privatdienst beschäftigt; ihr Arbeitslohn war - da unter die Grenzgängerregelung des Deutsch-Belgischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Belgien) fallend - im Inland steuerfrei.
Der Kläger beantragte für das Streitjahr eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte das mit Hinweis auf die beschränkte Steuerpflicht des Klägers ab. Dieser habe im Inland weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Seine Einkommensteuer gelte durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage, mit der er vortrug, er habe 1976 zwar seinen Wohnsitz in Belgien gehabt, sein gewöhnlicher Aufenthalt habe sich aber im Inland befunden. Er habe im Jahre 1975 nach einem Herzinfarkt und einer Lungentuberkulose seine inländische Wohnung, die er 12 Jahre innegehabt habe, aufgeben müssen. Da er im Inland keine geeignete Wohnung habe finden können, habe er die Wohnung in Belgien gemietet. Er sei seit 1945 im Inland im öffentlichen Dienst tätig und halte sich aus rein beruflichen Gründen durchschnittlich mindestens 10 Stunden täglich hier auf. Im Inland wohnten seine beiden Töchter, seine beiden Geschwister und deren Familien und seine Freunde sowie Kollegen. Seine Ehefrau und er tätigten im Inland fast ihre gesamten Einkäufe. Er unterhalte dort seine Bank- und Sparkonten. Er sei dort Mitglied einer politischen Partei, einer Gewerkschaft, des Malteser-Hilfsdienstes, des Vereins Naturpark und des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Er sei im Inland bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und bei der Victoria Versicherungsgesellschaft versichert. Er beziehe eine inländische Tageszeitung; im Inland konsultiere er seinen Arzt und seinen Zahnarzt, bringe seinen Wagen zur Inspektion und zur Reparatur, besuche kulturelle, politische und gewerkschaftliche Veranstaltungen und zahle dort seine Steuern. In Belgien gehöre er keinem Verein und keiner Organisation an. Hiernach liege in der Bundesrepublik der Mittelpunkt seines privaten und beruflichen Lebens und damit der Mittelpunkt seiner gesamten Lebensinteressen. Der Kläger rügte ferner, die steuerliche Behandlung seiner Bezüge verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom FG zugelassenen Revision.
Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid, die Einspruchsentscheidung und das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihn für das Jahr 1976 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß eine Veranlagung des Klägers nicht in Betracht kommt.
a) Der Kläger war im Streitjahr 1976 mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Inland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Diese Einkünfte haben dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen. Die Einkommensteuer gilt nach den für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Sondervorschriften durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 5 EStG).
Die beschränkte Steuerpflicht des Klägers folgt daraus, daß er im streitigen Veranlagungszeitraum im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist unstreitig, daß der Kläger mit der Begründung eines Wohnsitzes in Belgien seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Der in § 1 EStG verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 14 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), § 9 der Abgabenordnung (AO 1977) näher bestimmt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist hiernach an die beiden Voraussetzungen geknüpft, daß der Steuerpflichtige sich im Inland tatsächlich und unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er im Inland "nicht nur vorübergehend verweilt". Das FG hat unter Würdigung der Umstände fehlerfrei den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland verneint.
Ein Steuerpflichtiger kann zwar gleichzeitig mehrere Wohnsitze - möglicherweise neben seinem inländischen noch einen Wohnsitz im Ausland - haben; er hat aber immer nur einen gewöhnlichen Aufenthalt (BFH-Urteil vom 9. Februar 1966 I 244/63, BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522, m. w. N.).
In der genannten Entscheidung ist ausgeführt, daß das Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Inland, die eine tägliche Anwesenheit im Inland erfordert, nicht ausreicht, den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen, wenn der Steuerpflichtige jeweils nach Geschäftsschluß wieder zu seiner Familie im Ausland zurückkehrt. Bestärkt wurde der BFH in seiner Auffassung durch die Rechtsprechung zur Besteuerung der Grenzgänger, d. h. von Personen, die sich an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort über die Grenze an ihre Arbeitsstätte begeben und nach Arbeitsschluß wieder an ihren Wohnort zurückkehren. Diese Personen haben im Inland nicht schon deswegen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, weil sie sich während der Arbeitszeit im Inland aufhalten (BFH-Urteile vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212, und vom 5. Februar 1965 VI 334/63 U, BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352).
Die Verhältnisse des Klägers sind vergleichbar. Er hat zwar enge wirtschaftliche und persönliche Beziehungen zum Inland. So erhält er seine Bezüge von einer öffentlichen Kasse, hat im Inland Verwandte und Bekannte und ist Mitglied inländischer Vereine und Organisationen. Das FG hat aber festgestellt, daß der Kläger sich den überwiegenden Teil seiner Zeit an seinem belgischen Wohnsitz aufhielt, er dorthin immer wieder zurückkehrte und in seiner belgischen Wohnung übernachtete; dort wohnte auch seine Familie; er hatte sich diesen Ort im Ausland aus Gesundheitsrücksichten als Wohnort ausgesucht. Diese Feststellungen des FG hat der Kläger mit einer zulässigen und begründeten Revisionsrüge nicht angegriffen. Die Beziehungen zur eigenen Familie und damit zum Familienwohnsitz müssen in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung den anderen Bindungen vorgehen, wenn, wie im Streitfall, die Frage aufgeworfen wird, ob jemand bei täglicher Rückkehr an den ausländischen Familienwohnsitz im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) Das DBA-Belgien erfordert keine abweichende Beurteilung.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens bedeutet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts oder ähnlicher Merkmale steuerpflichtig ist. Das Abkommen hat demnach auf eine eigene Definition der Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt verzichtet.
Der Kläger hat im Streitjahr Arbeitsentgelte oder Ruhegehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten. Die Besteuerung dieser Bezüge ist nach Art. 19 Abs. 1 des Abkommens der Bundesrepublik zugewiesen.
c) Das FG hat zu Recht darin, daß beschränkt steuerpflichtige Personen mit Einkünften aus unselbständiger Arbeit nicht die Vorteile einer Veranlagung oder eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Anspruch nehmen können, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Der Gesetzgeber darf die Besteuerung unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtiger Personen unterschiedlich regeln. Er handelt nicht willkürlich, wenn er beschränkt Steuerpflichtige in gewissen Grenzen tariflich anders behandelt als unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf die Entscheidung in BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352 wird verwiesen.
Ebensowenig sind die Erwägungen des FG zu beanstanden, die es im Hinblick auf die Zuweisung der Besteuerung von Gehältern und Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen (Art. 19 DBA-Belgien) und von Arbeitseinkünften aus einer Tätigkeit im privaten Dienst bei den sog. Grenzgängern (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 DBA-Belgien) angestellt hat. Die Besteuerung der Bezüge aus öffentlichen Kassen und der Arbeitsentgelte der Grenzgänger entspricht internationaler Übung. Die vertragschließenden Staaten haben bei diesen Bezügen das Besteuerungsrecht unter sich aufgeteilt. Das ist sachgerecht. Die Bezüge aus öffentlichen Kassen stammen aus Steuermitteln des Staates, in dem die Kasse ihren Sitz hat. In vielen Abkommen haben es die vertragschließenden Staaten für zweckmäßig gehalten, die Besteuerung der Arbeitseinkünfte der Grenzgänger, die in einer näher umschriebenen Grenzzone des anderen Staates arbeiten, dem Wohnsitzstaat zuzuweisen.
Fundstellen
BStBl II 1984, 11 |
BFHE 1984, 261 |