Leitsatz (amtlich)
Die Steuerbefreiung nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Änderung der Unternehmensform und bei Betriebsinvestitionen in volkswirtschaftlich förderungsbedürftigen Gebieten vom 27. Juli 1970 (BStBl I 1970, 968) setzt (u. a. ) voraus, daß das erworbene Grundstück selbst (und nicht ein - gleichzeitig erworbenes - anderes Grundstück) unmittelbar und ausschließlich zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebstätte verwendet wird.
Normenkette
UmwInvGrEStG Art. 1 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine Besitzgesellschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs ausschließlich den von ihr verwalteten Grundbesitz an ein gewerbliches Unternehmen (KG) vermietet - hatte ein Grundstück (im folgenden: Grundstück 1) gekauft. Dieses Grundstück hatte die Klägerin samt des aufstehenden Fabrik- und Bürogebäudes seit der Fertigstellung dieses Gebäudes im Jahre 1967 gemietet bzw. gepachtet. Es war als Betriebstätte der KG genutzt worden.
Am selben Tage hatte die Klägerin das an das Grundstück 1 angrenzende, unbebaute Grundstück (im folgenden: Grundstück 2) von einem Dritten gekauft.
Das FA hatte für den Erwerb des Grundstücks 1 Grunderwerbsteuer festgesetzt, die die Klägerin entrichtet hatte.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1970 hatte die Klägerin "Berichtigung des Grunderwerbsteuerbescheids ..." gem. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Änderung der Unternehmensform und bei Betriebsinvestitionen in volkswirtschaftlich förderungswürdigen Gebieten (UmwInvGrEStG) vom 27. Juli 1970 (BStBl I 1970, 968) begehrt und die Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer beantragt. Der Erwerb des Grundstücks 1 sei, so hatte sie ihre Anträge begründet, gem. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwlnvGrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Sie hatte eine Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vorgelegt, in der bestätigt wird, daß die von der Klägerin beabsichtigte "Erweiterung der Betriebstätte" der KG volkswirtschaftlich förderungswürdig sei. In dem zugrunde liegenden Antrag der Klägerin hatte diese ihre Angaben über den Grunderwerb auf die Erwerbe der Grundstücke 1 und 2 bezogen. Aus den beigefügten Unterlagen war zu entnehmen, daß die Klägerin bereits eine Garage zur Freimachung von Betriebsräumen erstellt hatte und ein Neubau im Werte von etwa 375 000 DM geplant war.
Das FA (Beklagter und Revisionskläger) hatte die Anträge der Klägerin abgelehnt. Die Betriebstätte der KG sei schon seit 1967 auf dem Grundstück 1 untergebracht; durch den Grundstückserwerb sei deshalb weder eine Betriebstätte errichtet noch eine solche erweitert worden. Die Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums binde das FA nicht.
Auf den Einspruch der Klägerin hatte das FA die Grunderwerbsteuer geringfügig herabgesetzt, weil es die Gegenleistung um den Wert der für den Garagenbau verwendeten Grundfläche minderte.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG verpflichtete das FA, den angefochtenen und durch die Einspruchsentscheidung berichtigten Steuerbescheid "im Wege der Berichtigung ersatzlos aufzuheben". Das FG war zwar der Auffassung, der Erwerb des Grundstücks 1 habe "für sich genommen nicht der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebstätte unmittelbar dienen" können. Es meinte jedoch, die beiden Grundstücke 1 und 2 hätten sich "für den Erwerber im Hinblick auf die Betriebserweiterung als eine wirtschaftliche Einheit" dargestellt. Aufgrund der "engen wirtschaftlichen Verbindung der beiden Grundstücke" habe der Erwerb des Grundstücks 1 "der Betriebserweiterung auf dem gleichzeitig erworbenen Grundstück 2 gedient". Wenn es sich um ein Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts gehandelt hätte, wäre der Erwerb ohne weiteres begünstigt gewesen. Die Betriebsaufspaltung stehe der unmittelbaren Verwendung nicht entgegen, weil die Klägerin als Besitzunternehmen gewerbesteuerpflichtig sei und das Grundstück an das Betriebsunternehmen verpachtet habe.
Mit seiner Revision rügt das FA, das angefochtene Urteil verletze Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwInvGrEStG.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung des FG kann keinen Bestand haben. Das FG hat den Erwerb des Grundstücks 1 durch die Klägerin rechtsirrtümlich als von der Grunderwerbsteuer ausgenommen angesehen. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch das FA ist nicht rechtswidrig.
Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwInvGrEStG ist von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) u. a. ausgenommen "der Erwerb eines Grundstücks, soweit es unmittelbar und ausschließlich zur ... Erweiterung einer Betriebstätte ... verwendet wird". Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist neben dem in Buchst. a näher umschriebenen Nachweis des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr Voraussetzung, daß (Buchst. b) "die ... Erweiterung einer Betriebstätte auf diesem Grundstück ... stattfindet". Diese Vorschriften hat das FG unrichtig angewendet.
Zwar geht das FG zutreffend davon aus, daß die geplante Erweiterung der Betriebstätte der KG in dem vorgelegten Nachweis als volkswirtschaftlich förderungswürdig und zur Verbesserung der Wirtschaftskraft oder der Wirtschaftsstruktur geeignet bezeichnet worden ist. Dadurch wird aber allenfalls ein Teil der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, nämlich die Voraussetzungen i. S. des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UmwInvGrEStG, erfüllt. Ob und inwieweit diese Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr das FA hinsichtlich der Steuerbefreiung bindet (vgl. dazu im allgemeinen Boruttau-Klein-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuer, 10. Aufl., § 4 Tz. 2 ff., sowie zum Niedersächsischen Grunderwerbsteuerrecht BFH vom 23. Juni 1977 II R 125/76, BFHE 123, 57, BStBl II 1977, 779), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an.
Das erworbene Grundstück 1 ist weder, wie das Ausgenommensein von der Besteuerung voraussetzt, "unmittelbar und ausschließlich zur ... Erweiterung einer Betriebstätte ... verwendet" worden, noch hat "die ... Erweiterung einer Betriebstätte auf diesem Grundstück" stattgefunden. Dies hat das FG bei seiner Auslegung der Gesetzesvorschrift im Grundsatz nicht verkannt. Es ist dementsprechend davon ausgegangen, das Grundstück 1 habe "für sich genommen" nicht unmittelbar der Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte dienen können und hat eine Ausdehnung der Steuervergünstigung auf Grundstückserwerbe, die mit vor dem 1. Januar 1969 vorgenommenen Investitionen in Zusammenhang stehen, abgelehnt.
Unrichtig ist jedoch die Annahme des FG, der Erwerb des Grundstücks 1 habe "aus anderen Gründen unmittelbar der Betriebserweiterung gedient". Im Streitfalle kann auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, des Zwecks und der wirtschaftlichen Bedeutung der Befreiungsvorschrift die Unmittelbarkeit der Verwendung des erworbenen Grundstücks zur Betriebserweiterung nicht daraus hergeleitet werden, daß sich die Grundstükke 1 und 2 "im Hinblick auf die Betriebserweiterung als wirtschaftliche Einheit darstellen". Das reicht für sich allein nicht aus, die Steuervergünstigung zu gewähren. Die gegenteiligen Auffassungen des FG und der Klägerin finden weder in dem Gesetzeswortlaut noch in dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift eine Stütze. Die Befreiungsvorschrift stellt eindeutig darauf ab, daß das erworbene Grundstück "unmittelbar und ausschließlich" zur Erweiterung der Betriebstätte verwendet wird (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwInvGrEStG) und setzt für die Steuervergünstigung darüber hinaus (Buchst. b der Vorschrift) ausdrücklich "die ... Erweiterung einer Betriebstätte auf diesem Grundstück ... voraus". Mit "diesem Grundstück" kann nur das erworbene und zweckverwendete Grundstück, nicht aber ein im zeitlichen Zusammenhang damit erworbenes anderes Grundstück gemeint sein. Steuerbegünstigt sein soll allein der Erwerb eines Grundstücks zu dessen Verwendung für den gesetzlich festgelegten Zweck, nicht dagegen der Erwerb eines Grundstücks und die zweckbestimmte Verwendung eines anderen Grundstücks. Das entspricht der Gesetzesbegründung (vgl. Bayerischer Landtag, VI. Legislaturperiode, Beilage 2933 unter I C 2), wonach die Grunderwerbsteuervergünstigung für "Grundstückserwerbe zum Zwecke von Industrieansammlungen und -erweiterungen geschaffen" werden sollte. Diese Erwägungen schließen es aus, den Erwerb eines Grundstücks steuerlich zu begünstigen, das nur mittelbar zur Erfüllung des bestimmten Zwecks verwendet wird. Daß das Grundstück 1 für sich allein - in weiterem Maße als bereits vom FA berücksichtigt - zur Erweiterung der Betriebstätte verwendet worden ist, hat die Klägerin nicht behauptet.
Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit der Grundstücke 1 und 2 kann hier nicht zur Gewährung der Steuervergünstigung führen: Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit (vgl. § 2 Abs. 3 GrEStG) bestimmt sich ausschließlich nach grunderwerbsteuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Entscheidung des BFH vom 30. Oktober 1974 II R 102/70, BFHE 114, 443, BStBl II 1975, 270; Boruttau-Klein-Egly-Sigloch, a. a. O., § 2 Tz. 85 ff.). Er setzt einen Rechtsvorgang voraus, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören. Daran mangelt es im Streitfall. Die Klägerin hat von verschiedenen Rechtspersonen zwei bürgerlichrechtlich selbständige Grundstücke erworben. Das sind grunderwerbsteuerrechtlich zwei voneinander unabhängige Erwerbsvorgänge (vgl. dazu auch Entscheidung des BFH vom 23. Juni 1976 II R 139/71, BFHE 119, 510, BStBl II 1976, 693). Diese hatten die beiden Grundstücke nicht als wirtschaftliche Einheit zum Gegenstand, sondern vielmehr jeweils eines der Grundstücke als bürgerlich- und grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Einheit. Auch die Erweiterung der Betriebstätte durch den geplanten Neubau kann nicht als Rechtsvorgang i. S. des § 2 Abs. 3 GrEStG gewertet werden. Abgesehen und unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme überhaupt als "Rechtsvorgang" zu qualifizieren sein kann, bezieht sich dieser Vorgang nicht auf das Grundstück 1, sondern allein auf das Grundstück 2.
Danach ist der Klägerin, soweit sie das Grundstück 1 zur Erweiterung der Betriebstätte verwendet hat, die Steuervergünstigung zutreffend durch das FA (in der Einspruchsentscheidung) gewährt worden; im übrigen hat die Klägerin das Grundstück 1 nicht zur Erweiterung der Betriebstätte verwendet und erfüllt deshalb die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung des Erwerbs des Grundstücks 2 gegeben sind, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Fundstellen
Haufe-Index 72641 |
BStBl II 1978, 141 |
BFHE 1978, 87 |