Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen an studierende Geschwister
Leitsatz (NV)
In der Bundesrepublik lebende ausländische Steuerpflichtige sind in der Regel weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, ihren studierenden volljährigen Geschwistern Unterhalt zu gewähren (Anschluß an Urteil in BFHE 154, 548, BStBl II 1989, 280). Entsprechende Aufwendungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie in Naturalien geleistet worden sind.
Normenkette
EStG 1984 § 33 Abs. 2, § 33a
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein vietnamesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Nach seinem Studium wurde er als politischer Flüchtling anerkannt. Er ist an der Universität . . . als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.
Die Mutter des Klägers und vier Geschwister sind 1981 von Vietnam nach . . . geflüchtet. Die 1963 geborene Schwester . . . , die noch in Saigon die Reifeprüfung abgelegt hat, lebt seit 1983 beim Kläger in der Bundesrepublik. Seit dem Wintersemester 1985/86 studiert sie am Wohnort des Klägers . . .
Wegen der Unterstützung seiner Schwester machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für 1985 Leistungen im Gesamtbetrag von 5000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte auch im Einspruchsverfahren den geltend gemachten Abzug.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte im wesentlichen aus: Da der Kläger selbst eine abgeschlossene Hochschulausbildung habe und im Streitjahr ein ausreichendes Gehalt bezogen habe, sei er sittlich verpflichtet gewesen, seine studierende Schwester zu unterstützen. Er habe sie nicht darauf verweisen können, als ungelernte Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Soweit er seiner Schwester Barmittel zur Verfügung gestellt habe, hätte allerdings eine darlehensweise Unterhaltsgewährung ausgereicht, zumal davon auszugehen sei, daß die Schwester nach Abschluß ihrer Ausbildung aller Voraussicht nach in der Lage sein werde, die zu ihrer Unterstützung empfangenen Beträge zurückzuzahlen. Die Unterstützungsleistungen des Klägers seien jedoch insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als der Kläger sie in Naturalleistungen erbracht habe. Dies gelte auch für seine Aufwendungen zur Anmietung einer größeren Wohnung. Das FG schätze die Aufwendungen des Klägers für Kost und Logis seiner Schwester für das gesamte Streitjahr auf 3 600 DM.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
1. Gemäß § 33 a Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen erwachsen, für die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben. Gemäß § 33 Abs. 2 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ob der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG).
2. Im Streitfall sind die Aufwendungen, die der Kläger zum Unterhalt seiner Schwester erbracht hat, weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden.
Eine rechtliche Verpflichtung, volljährigen Geschwistern eine Hochschulausbildung zu finanzieren, besteht nicht. Denn gesetzlich unterhaltspflichtig sind nach deutschem Recht nur Ehegatten (§ 1360 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 f. BGB). Geschwister sind aber Verwandte in der Seitenlinie (§ 1589 BGB); ihnen gegenüber besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Diese Rechtsgrundsätze sind nach § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG auch von in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die ihre Angehörigen im In- oder Ausland unterstützen, zu beachten. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem mit BFH-Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 244/80 (BFHE 140, 250, BStBl II 1984, 527) entschiedenen Fall, wo der BFH eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung eines in der Bundesrepublik lebenden irakischen Staatsangehörigen zur Unterstützung seiner nichterwerbstätigen und noch die Schule besuchenden volljährigen Geschwister angenommen hat. Diese Entscheidung, die auch in tatsächlicher Hinsicht einen Sonderfall betraf, ist noch zu der alten, vor Einfügung des Satzes 4, Halbsatz 2 in § 33 a Abs. 1 EStG bestehenden Rechtslage ergangen.
Die Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung der Schwester sind dem Kläger auch nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Eine sittliche Pflicht i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, daß sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gemeinschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, daß ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432; vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, so besteht im Inland grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung, volljährigen Geschwistern ein Universitätsstudium zu finanzieren. Deshalb hat der Senat bereits in seinem Urteil in 154, 548, BStBl II 1989, 280 grundlegend entschieden, daß eine sittliche Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts studierender volljähriger Geschwister in aller Regel nicht besteht. Der Senat hat insoweit insbesondere darauf hingewiesen, daß das Universitätsstudium sich auch durch die Gewährung langfristiger und ratenweise zu tilgender Darlehen ermöglichen läßt und die Vereinbarung solcher Ausbildungsdarlehen im Verhältnis auch zwischen Geschwistern regelmäßig als zumutbar angesehen werden muß. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Urteil, an dem der Senat festhält, Bezug genommen.
Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, daß für den der Schwester in Naturalien gewährten Unterhalt etwas anderes gelten müsse, weil insoweit die Gewährung eines Darlehens nicht möglich gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, in welcher zivilrechtlichen Form eine entsprechende Vereinbarung zulässiger- und zweckmäßigerweise getroffen worden wäre, kann es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, daß auch eine Vereinbarung, dem Kläger den Wert des der Schwester in Naturalien gewährten Unterhalts zu gegebener Zeit zu erstatten, rechtlich möglich gewesen wäre.
Im übrigen sieht der Senat auch deshalb keine Veranlassung, bei der Unterhaltsgewährung zwischen Geld- und Naturalleistungen zu differenzieren, weil der in § 33 a Abs. 1 EStG ebenso wie in der Grundvorschrift des § 33 Abs. 1 EStG verwandte Begriff der Aufwendungen Geldausgaben und die Hingabe von Sachwerten in gleicher Weise umfaßt (vgl. Arndt in Kirchhof / Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 1; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 4). Beide Formen von Aufwendungen sind im Rahmen dieser Vorschriften gleichwertig und deshalb gleichzubehandeln. Das ergibt sich im übrigen auch aus der Überlegung, daß auch Naturalleistungen Geldwert haben und ihnen in aller Regel Geldausgaben zugrunde liegen.
Fundstellen
Haufe-Index 417699 |
BFH/NV 1991, 669 |