Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt des mit ihm in einer eheähnlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lebenden Partners sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar.
Normenkette
EStG 1974/1975 § 33a Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führt seit Anfang des Jahres 1973 einen gemeinsamen Haushalt mit Frau M und deren drei minderjährigen Kindern. Frau M bezog in den Jahren 1974 und 1975 (Streitjahre) keine eigenen Einkünfte, da die Stadt S die Zahlung von Sozialhilfe zum Zeitpunkt ihres Einzugs in eine gemeinsame Wohnung mit dem Kläger einstellte. Die Kinder erhielten weiterhin Sozialhilfe. In den Streitjahren unterhielt der Kläger Frau M und deren Kinder.
Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1974, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zurückwies, beantragte der Kläger, seine Unterstützungsleistungen an Frau M und deren drei Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1975 machte er Unterhaltsaufwendungen an Frau M in Höhe von 5 400 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Einspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Mit der Klage beantragte der Kläger, neben im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen Werbungskosten die Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 in Höhe von 4 800 DM und bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 in Höhe von 3 000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) ließ die Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1974 bzw. EStG 1975 zum Abzug zu. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 85 (EFG 1979, 85) veröffentlicht ist, aus: Die Aufwendungen des Klägers seien aus tatsächlichen und sittlichen Gründen zwangsläufig gewesen. Ob Unterhaltsleistungen des Einkünfte erzielenden Partners gegenüber dem anderen mittellosen und beim Vorhandensein minderjähriger Kinder regelmäßig nicht berufstätigen Partner aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien, entscheidet sich danach, ob die Beziehung auf Dauer angelegt sei. Denn der verdienende Partner könne sich in einer solchen Verbindung, unabhängig von den Gründen, die einer Eheschließung entgegenständen, der Unterhaltsleistung nicht entziehen. Für ihn bestehe nur die Alternative, entweder die eheähnliche Lebensgemeinschaft aufzugeben oder den mittellosen Partner und dessen Kinder im erforderlichen Umfang zu unterhalten. Auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30. Juni 1961 (BGBl I 1961, 815) gehe davon aus, daß eine Verweigerung der Unterhaltsleistungen in einem solchen Fall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei (§§ 122, 16 BSHG). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verbiete es, das Bestehen von Leistungspflichten im Sozialhilferecht und im Steuerrecht unterschiedlich zu beurteilen. Die Allgemeinheit anerkenne im Rahmen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft auch eine sittliche Verpflichtung zu gegenseitigen Unterhaltsleistungen. Die in einer eheähnlichen Verbindung bestehenden persönlichen und menschlichen Beziehungen seien in der Regel nicht anders geartet als die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Es sei naheliegend, daß aus einer solchen Lebensgemeinschaft sittliche Verpflichtungen entstünden, die den in einer Ehe gewachsenen sittlichen und rechtlichen Verpflichtungen ähnlich seien.
Im Streitfall bestehe zwischen Frau M und dem Kläger eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt sei. Da die anrechenbaren Einkünfte der Kinder von Frau M jeweils 1 200 DM nicht überschritten hätten, seien für das Jahr 1974 Aufwendungen für die drei Kinder in Höhe von 3 600 DM zu berücksichtigen und als Unterhaltsleistung an Frau M für das Jahr 1974 1 200 DM und für das Jahr 1975 3 000 DM als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dem Kläger seien mindestens in dieser Höhe Aufwendungen entstanden, da diese Beträge sich im Bereich des jährlich zum Lebensunterhalt notwendigen Existenzminimums bewegten.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es greift die Vorentscheidung nur insoweit an, als das FG die Unterhaltsleistungen an Frau M als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als das FG Unterhaltsleistungen des Klägers an Frau M als außergewähnliche Belastung anerkannt hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Die vom Kläger gegenüber Frau M erbrachten Unterhaltsleistungen sind entgegen der Rechtsauffassung des FG steuerlich nicht zu berücksichtigen. Es kann offenbleiben, ob, wie das FG entschieden hat, dem Kläger die Aufwendungen zwangsläufig i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1974/1975 erwachsen sind. Die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG 1974/1975 auf den Frau M gewährten Unterhalt ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen nicht um Aufwendungen i. S. des § 33a Abs. 1 EStG 1974/1975 handelt, die den Kläger belasteten.
Wie der Senat - zeitlich nach dem Erlaß der Vorentscheidung - in dem Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76 (BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660) unter Bezug auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 33 Abs. 1 EStG ausgeführt hat, setzt der Begriff der Aufwendungen i. S. des § 33a Abs. 1 EStG 1971, der mit § 33a Abs. 1 EStG 1974 und in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auch mit § 33a Abs. 1 EStG 1975 übereinstimmt, voraus, daß der den Unterhalt Gewährende durch die Unterhaltsleistungen "belastet" ist. Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, eine solche Belastung bei den gegenseitigen Unterhaltsleistungen von Ehegatten, die in einer intakten Ehe leben, verneint. Denn hier trägt jeder Ehegatte seiner Aufgabenstellung in der Familie entsprechend zum Unterhalt des anderen Partners bei. Da sich die Unterhaltsleistungen unter Ehegatten typischerweise ausgleichen, fehlt es im Verhältnis zwischen ihnen bei der Erfüllung ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten an einer für die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG 1974/1975 erforderlichen Belastung (BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660).
Auch im Streitfall ist eine Belastung des Klägers nicht anzuerkennen. Das FG hat ausgeführt, der Kläger bewohne mit Frau M und deren drei Kindern eine gemeinsame Wohnung und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Zwischen ihnen bestehe eine eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Der Kläger fühle sich für Frau M und deren Kinder wie für eine eigene Familie verantwortlich und nehme in eheähnlicher Weise eine Vaterstelle ein. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Beim Bestehen einer derartigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ist jedoch, ähnlich wie bei Unterhaltsleistungen unter Ehegatten, regelmäßig davon auszugehen, daß dem finanziellen Beitrag des einen Partners im Rahmen der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ein entsprechender Beitrag des anderen, keine Einkünfte erzielenden und nicht berufstätigen Partners im Bereich der Haushaltsführung gegenübersteht. Soweit sich in dieser Hinsicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1963 VI 282/62 U (BFHE 77, 319, BStBl III 1963, 437) etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Unabhängig davon, ob im Einzelfall aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen eine Verpflichtung zur Leistung besteht und ob die entsprechenden Aufwendungen als zwangsläufig anzusehen sind, wäre es, ebenso wie bei Unterhaltsleistungen unter nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660), lebensfremd, die finanziellen Beiträge des Einkünfte erzielenden Partners zu der gemeinsamen Haushaltsführung isoliert zu betrachten. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt des mit ihm in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Partners sind daher grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen. Das FG hat zwar nicht festgestellt, inwieweit den Aufwendungen des Klägers Leistungen von Frau M gegenüberstehen. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, daß sich innerhalb einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Beiträge der einzelnen Partner typischerweise ausgleichen.
Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, daß der Kläger als Lediger einzeln nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Wie der Senat in der Entscheidung in BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, ausgeführt hat, dienen die Verdoppelung des Grundfreibetrages und der Splittingtarif für den Fall der Zusammenveranlagung nicht dazu, die gegenseitigen Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten steuerlich zu berücksichtigen. Auch der Hinweis auf die Regelung in § 122 i. V. m. § 16 BSHG, auf die sich der Senat in seinem Urteil in BFHE 77, 319, BStBl III 1963, 437, für einen Ausnahmefall hinsichtlich des Merkmals der Zwangsläufigkeit berufen hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Senat verneint im Streitfall im Gegensatz zu der Entscheidung in BFHE 77, 319, BStBl III 1963, 437, die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG 1974/1975 unabhängig vom Bestehen einer Unterhaltspflicht bereits deshalb, weil es an einer entsprechenden Belastung des Klägers fehlt.
Da sich das FA nur gegen die Berücksichtigung des an Frau M geleisteten Unterhalts wendet, braucht der Senat zur steuerlichenBehandlung des an deren Kinder geleisteten Unterhalts nicht Stellung zu nehmen.
2. Die Vorentscheidung, die auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung beruht, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt: ...
Fundstellen
Haufe-Index 73636 |
BStBl II 1980, 693 |
BFHE 1981, 348 |
NJW 1981, 600 |