Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung; Vollmacht
Leitsatz (NV)
1) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung im Postlauf.
2) Zur Wirksamkeit einer vom Prozeßbevollmächtigten ergänzten Vollmacht (Bezugnahme auf das Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).
Normenkette
FGO §§ 62, 56
Tatbestand
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßbevollmächtigte (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage wegen Einkommensteuer 1994. Er beantragte, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen zusätzlichen Freibetrag von 200 DM abzuziehen. Der Prozeßbevollmächtigte reichte nach Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1995 eine auf ihn lautende Vollmacht ein. Die undatierte, von den Klägern unterzeichnete Vollmacht ist durch einen Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag" sowie durch den handschriftlichen Zusatz "1983 bis 1995" ergänzt. In dem formularmäßigen Text bevollmächtigen die Kläger P, sie in ihren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden ... zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen. Das Schreiben vom 4. Oktober 1995 enthält das Aktenzeichen des finanzgerichtlichen Verfahrens, sowie den Namen der Beteiligten und das Streitjahr.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab und legte die Kosten des Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigten auf, weil Zweifel daran bestünden, ob die Kläger P mit der von ihm vorgelegten Prozeßvollmacht zur Klageerhebung und zur Durchführung beauftragt hätten. Es spreche zwischenzeitlich mehr für eine mißbräuchliche als für eine im wohlverstandenen Interesse der Kläger liegende Verwendung der Prozeßvollmacht.
Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 17. Juni 1998 -dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 6. Juli 1998- zugelassen. Mit ihrer Revision, die am 7. August 1998 beim FG einging, rügen die Kläger Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wegen der Versäumung der Revisionsfrist haben sie mit Schriftsatz vom 18. August 1998, eingegangen am 3. September 1998, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, nachdem der Senat sie mit Schriftsatz vom 18. August 1998 -zugestellt am 20. August 1998- auf die Versäumung der Revisionsfrist hingewiesen hatte. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen sie damit, ein Angestellter des Prozeßbevollmächtigten habe die Revisionsschrift am 5. August 1998 um 17:50 Uhr in den Briefkasten des Postamts X der Deutschen Bundespost zur Beförderung an das FG eingeworfen, wie sich aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der Fristsache ergebe. Die Revisionsschrift hätte deshalb bei einer üblichen Postlaufzeit von bundesweit einem Tag am 6. August 1998 -und damit rechtzeitig- beim FG eingehen müssen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit auch die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Kläger ist zulässig.
a) Die Revision ist zwar erst am 7. August 1998 und damit um einen Tag verspätet beim FG eingegangen. Den Klägern ist aber wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren. Denn sie waren ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Wie sich aus dem Stempelaufdruck der Deutschen Bundespost auf dem Briefumschlag ergibt, in dem die Revisionsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken enthalten war, hat der Prozeßbevollmächtigte die Revision am 5. August 1998 zur Post abgegeben. Wie dem Senat aufgrund der Auskunft des Postamts X in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit und einer fernmündlichen Bestätigung des Postamts bekannt ist, hätte die Revision bei normaler Postlaufzeit am nächsten Tag, dem 6. August 1998, und damit rechtzeitig, beim FG eingehen müssen. Verzögerungen bei der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost gehen nicht zu Lasten der Kläger (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rz. 29). Die Kläger haben den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Der Hinweis des Senats auf die Versäumung der Revisionsfrist ist ihrem Prozeßbevollmächtigten am 20. August 1998 (Donnerstag) zugestellt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ging am 3. September 1998 (Donnerstag) -rechtzeitig- beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
b) P hat zwar für das Revisionsverfahren keine besondere Vollmacht vorgelegt. Ausweislich der im Klageverfahren eingereichten Vollmachtsurkunde ist er jedoch sowohl zur Prozeßführung vor dem FG als auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil ermächtigt.
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht mangels Vorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig abgewiesen.
Der Senat hat mit Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445) entschieden, daß eine Vollmacht, die den im Klageverfahren vorgelegten Vollmachten entspricht, den Anforderungen des § 62 Abs. 3 FGO genügt. An dieser Rechtsauffassung, wegen deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erwähnte Urteil verwiesen wird, hält der Senat auch für den Streitfall fest.
3. Da das FG die Ordnungsmäßigkeit der Prozeßvollmacht zu Unrecht verneint und insoweit die Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlerhaft beurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 56517 |
BFH/NV 1999, 1098 |