Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Schuldzinsenabzugs wegen steuerfreier Zinszuschüsse
Leitsatz (NV)
Hat ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber einen nach § 3 Nr. 68 EStG a. F. steuerfreien Zinszuschuß erhalten, so sind Schuldzinsen, die mit der steuerbaren Nutzung der Wohnung im eigenen Haus in Zusammenhang stehen, in Höhe des Zuschusses nicht als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. April 1993 IX R 26/92, BFHE 171, 443, BStBl II 1993, 784).
Normenkette
EStG 1988 § 3 Nr. 68, §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2 S. 1 1. Alt, § 52 Abs. 21 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind seit dem Jahre 1980 Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen und dessen Nutzungswert weiterhin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative i. V. m. § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern war. Der Kläger erhielt in den Streitjahren (1988 und 1989) von seinem Arbeitgeber nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreie Zuschüsse in Höhe von 2 000 DM zu den Zinsen, die er für ein im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung aufgenommenes Darlehen zu entrichten hatte. Die Kläger machten in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Schuldzinsen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, ohne sie um die erhaltenen Zinszuschüsse zu kürzen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) minderte die Aufwendungen jeweils um den Betrag von 2 000 DM. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit einer gegen beide Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 3 c EStG.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragten, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Soweit sie sich gegen das gegenüber der Klägerin ergangene Urteil richtet, muß sie schon deshalb Erfolg haben, weil die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hat und die angefochtenen Bescheide ihr gegenüber unanfechtbar geworden sind. Das FG hätte deshalb ihre auf Änderung der Einkommensteuerbescheide und Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage unter Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Einspruchsentscheidung ohne Sachprüfung abweisen müssen (Senats urteil vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94).
2. Die Revision des FA gegen das gegenüber dem Kläger ergangene Urteil ist ebenfalls begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 3 c EStG verneint. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 27. April 1993 IX R 26/92 (BFHE 171, 443, BStBl II 1993, 784) entschieden, daß Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative i. V. m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (große Übergangsregelung) steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung stehen, insoweit gemäß § 3 c EStG nicht als Werbungskosten abziehbar sind, als der Arbeitgeber einen gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreien Zinszuschuß gewährt hat. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch im Streitfall anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierauf.
Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 420474 |
BFH/NV 1995, 768 |