Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der unwirksamen Bekanntgabe eines für Eheleute bestimmten Steuerbescheids
Leitsatz (NV)
1. Die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids für 1982, mit dem Eheleute nach Abgabe einer von ihnen nicht unterzeichneten Steuererklärung zusammenveranlagt werden, in nur einer Ausfertigung, ist nicht wirksam (ständige Rechtsprechung). Daran ändert es nichts, wenn die Ehegatten die Unterschrift nach Ergehen des Bescheids nachholen.
2. In einem solchen Fall kann das Finanzamt einen erneuten Bescheid mit anderem Inhalt als im erstmaligen Bescheid erlassen, ohne daß die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids gemäß § 173 Abs. 1 AO 1977 vorzuliegen brauchen.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 155 Abs. 3, 5, § 173 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Veranlagungszeitraum 1982 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung durch ein teilweise eigengenutztes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Am 15. Februar 1983 reichten sie beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eine Einkommensteuererklärung 1982 ein, die von keinem der Ehepartner unterzeichnet war. Im Erklärungsvordruck war u. a. das Feld ,,Zusammenveranlagung" angekreuzt und ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute angegeben. Das FA forderte die Kläger auf, die Unterschriften unter die Einkommensteuererklärung nachzuholen. Die Aufforderung blieb erfolglos. Das FA veranlagte die Kläger zusammen zur Einkommensteuer. Dabei wurde der Inhalt der nicht unterzeichneten Erklärung im wesentlichen zugrunde gelegt. Am 28. April 1983 wurde der Zusammenveranlagungsbescheid mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Bescheid war adressiert an ,,Herrn A. Z., Frau B. Z., C.-Straße 1, D-Stadt". Der Brief enthielt nur eine Ausfertigung des zusammengefaßten Steuerbescheids für beide Eheleute.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1983 teilte das FA den Klägern mit, der Einkommensteuerbescheid vom 28. April 1983 sei nicht wirksam bekanntgegeben worden. Es beabsichtigte, einen neuen Einkommensteuerbescheid 1982 zu erlassen. Am 20. Juli 1983 holten die Kläger ihre Unterschrift unter die Einkommensteuererklärung 1982 nach.
Mit Bescheid vom 9. August 1983 veranlagte das FA die Kläger erneut zur Einkommensteuer 1982. Dabei wich es von dem Einkommensteuerbescheid vom 28. April 1983 insoweit ab, als es nur Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9 936 DM (zuvor 28 696 DM) anerkannte. Der Unterschied beruhte darauf, daß das FA im ersten Einkommensteuerbescheid für 1982 die Einkünfte für das ganze Jahr nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt hatte, während es im zweiten Bescheid für elf Monate § 21 a EStG und nur für einen Monat § 21 EStG angewendet hat. Die Kläger hatten in einer Anlage zu ihrer Einkommensteuererklärung 1982 die Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich die Anwendung des § 21 a EStG für elf Monate des Jahres ergab.
Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hob den Einkommensteuerbescheid 1982 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1984 auf.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage beantragt.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Ein Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, der demjenigen Beteiligten bekanntzugeben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Der Steuerbescheid wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem er dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO 1977). Vor Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt demgemäß noch nicht entstanden; er liegt noch nicht vor (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 124 AO 1977 Tz. 2).
Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, wie das bei zusammenveranlagten Ehegatten der Fall ist, so können gegen sie zusammengefaßte Steuerbescheide ergehen (§ 155 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).
Im Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung (AO) war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Zustellung eines einheitlichen Steuerbescheids an Ehegatten, die sich nicht gegenseitig zur Empfangnahme von Steuerbescheiden bevollmächtigt hatten, erforderlich, daß jedem der beiden Ehegatten eine Ausfertigung des Steuerbescheids übersandt wurde. An dieser Rechtsprechung hat der BFH auch nach Ergehen der AO 1977 und des Wechsels vom Zustellungsprinzip zum Bekanntgabeprinzip festgehalten (vgl. Urteil vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603); dem sind der I., III. und VI. Senat des BFH gefolgt (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; vom 16. Januar 1986 III R 197/81, BFH/NV 1986, 379, und vom 7. Mai 1986 VI R 125/83, BFH/NV 1986, 649).
Nach § 155 Abs. 5 AO 1977 i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 - StBereinG 1986 - (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) reicht es für die Bekanntgabe eines zusammengefaßten schriftlichen Steuerbescheids an Ehegatten in aller Regel aus, wenn ihnen nur eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Nach dieser Vorschrift kommt es auf eine gegenseitige Bevollmächtigung der Ehegatten nicht mehr an; die Neuregelung gilt jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1986 (Art. 25 Abs. 2 StBereinG 1986; ebenso Urteil in BFH/NV 1986, 379). Sie ist also auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
Danach ist der Einkommensteuerbescheid 1982 vom 28. April 1983 dadurch, daß er nur in einer Ausfertigung zur Post gegeben wurde, den Klägern gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben worden; demgemäß hat bei Erlaß des Einkommensteuerbescheides 1982 vom 9. August 1983 noch kein Einkommensteuerbescheid 1982 vorgelegen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Kläger am 20. Juli 1983 ihre Unterschriften unter die Einkommensteuererklärung 1982 nachgeholt haben. Die Nachholung der Unterschrift bewirkte nicht, daß von diesem Zeitpunkt oder rückwirkend der noch nicht wirksam gewordene Einkommensteuerbescheid vom 28. April 1983 wirksam wurde.
Mangels rechtswirksamer Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 1982 konnte das FA gegen die Kläger erstmals einen gegen sie gerichteten Einkommensteuerbescheid 1982 erlassen, ohne daß neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden führen, vorliegen mußten.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, denn das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9. August 1983 ist als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 416286 |
BFH/NV 1989, 557 |