Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuheit eines Wirtschaftsguts
Leitsatz (amtlich)
Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber nicht neu i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993, wenn es vor dem Erwerb durch ihn zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hatte und von diesem i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 angeschafft oder hergestellt worden war.
Orientierungssatz
1. Ein Wirtschaftsgut ist investitionszulagenrechtlich neu, wenn es noch ungebraucht ist, d.h., wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet wurde, wobei ein Wirtschaftsgut diese Eigenschaft nicht schon dadurch verliert, daß es zur Herstellung seiner Funktionsbereitschaft oder Verkaufsbereitschaft in Betrieb gesetzt oder vom Investor zum Zwecke der Erprobung auf seine technische Brauchbarkeit hin genutzt wurde.
2. Ein Wirtschaftsgut ist investitionszulagenrechtlich in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem das Wirtschaftsgut zusätzlich betriebsbereit ist. Bei einem LKW ist die Betriebsbereitschaft grundsätzlich spätestens mit der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr gegeben. Die Betriebsbereitschaft ist ein objektives Merkmal des Anschaffungsbegriffs bzw. des Herstellungsbegriffs im Zulagenrecht. Entscheidend ist, ob eine Investition i.S. einer Umsatzförderung oder Beschäftigungsförderung wirtschaftsbelebend wirken kann. Ob dieses Ziel im einzelnen Fall tatsächlich erreicht wird, ist nicht entscheidend.
3. Der Begriff des Anlagevermögens im Investitionszulagenrecht bestimmt sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Normenkette
InvZulG 1993 § 2 S. 1
Verfahrensgang
Thüringer FG (Dok.-Nr. 0145043; EFG 1998, 326) |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Fuhrunternehmen. Für das Streitjahr 1993 beantragte er u.a. die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. für die Anschaffung eines LKW (Kühlguttransporter) sowie für die Nachrüstung dieses LKW mit einer Ladebordwand. Der Kläger ist Zweiterwerber des Fahrzeugs. Dieses hatte zunächst im Juli 1992 die Fa. M GmbH (M) in B (Thüringen) fabrikneu erworben, für ihre Bedürfnisse nachrüsten lassen und am 10. Juli 1992 zum Verkehr zugelassen. Da seit Beginn des Sommers 1992 bei M Aufträge ausblieben und sie die erste Mietkaufrate nicht bezahlen konnte, holte die Verkaufsfirma (V) das Fahrzeug wenige Wochen nach der Auslieferung bei M wieder ab; aufgrund der bevorstehenden Gesamtvollstreckung legte die M den LKW erst am 2. Februar 1993 auch straßenverkehrsrechtlich still. Am 1. April 1993 wurde die Gesamtvollstreckung eröffnet.
Am 11. Mai 1993 erwarb der Kläger den LKW von V und ließ ihn seinerseits mit einer Ladebordwand nachrüsten. Am Tag der Übernahme betrug der Kilometerstand 3 431 km. Die gefahrenen Kilometer beruhen ausschließlich auf den jeweiligen Überführungsfahrten zu Ausrüsterfirmen und den Auslieferungen an die Ersterwerberin M und den Kläger.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte in der Einspruchsentscheidung die Gewährung einer Investitionszulage für die Anschaffung des LKW und die Nachrüstung mit der Begründung ab, der LKW sei bei der Anschaffung durch den Kläger nicht mehr neu gewesen, da er bei M zum Anlagevermögen gehört habe.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 326 veröffentlichten Urteil statt. Es führte im wesentlichen aus: Der LKW sei trotz des Zwischenerwerbs durch M bei Anschaffung durch den Kläger neu gewesen. Denn er sei bei M nicht in Gebrauch genommen worden. Die Überführungs- und Ausrüstungsfahrten stellten keine schädliche Nutzung dar. Zu einer Anschaffung durch M und zu einer investitionszulagenschädlichen Überführung in deren Anlagevermögen sei es nicht gekommen, weil der LKW trotz Zulassung durch M nicht betriebsbereit gewesen sei. Zwar hätte M den LKW bei einem entsprechenden Großauftrag eingesetzt, ein entsprechender Auftrag sei aber bereits Anfang des Sommers 1992 nicht mehr zu erwarten gewesen. Umsatz- und beschäftigungsfördernde Impulse hätten im Hinblick auf den bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der M nicht mehr erwartet werden können. Im übrigen sei auch bei einem Zweiterwerb eine Investitionszulagengewährung ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn wegen des bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Ersterwerbers das Förderziel andernfalls überhaupt nicht erreicht werden könnte. Trotz Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Veräußerers könne ein Wirtschaftsgut ausnahmsweise neu im zulagenrechtlichen Sinne sein, wenn der Veräußerer das Wirtschaftsgut nicht habe einsetzen können, z.B. wenn noch verpackte Maschinen nach dem Konkurs des Ersterwerbers veräußert würden. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Wirtschaftsgut --wie im Streitfall-- nicht unmittelbar vom Ersterwerber, sondern, vom ursprünglichen Veräußerer nach Rücknahme des Wirtschaftsguts durch ihn erworben werde.
Mit der Revision trägt das FA vor: Ein Wirtschaftsgut sei nicht mehr neu, wenn es vor dem Erwerb zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört habe. Die M habe den LKW Anfang Juli 1992 vom Lieferanten einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Unterlagen (mit Ausnahme des Kfz-Briefes) übernommen und am 10. Juli 1992 zum Verkehr zugelassen. Damit habe die M die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auf Dauer erhalten, so daß die Voraussetzungen für die Zurechnung des Wirtschaftsguts unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums bei ihr gegeben gewesen seien. Es komme im übrigen nicht darauf an, ob zwischen V und M eine Mietkaufvereinbarung vorgelegen habe, die eine Zurechnung bei M nicht zulasse. Denn in diesem Fall wäre der LKW dem Anlagevermögen der V zuzurechnen mit der Folge, daß erst recht kein Anspruch auf Investitionszulage bestände.
Es beständen auch keine Zweifel an der Einsatzbereitschaft des LKW bei M. M habe die Verfügungsmacht über das Fahrzeug innegehabt und es habe für sie nach der Zulassung am 10. Juli 1992 zur uneingeschränkten Nutzung bereitgestanden. M habe das Fahrzeug vom Zeitpunkt der Bestellung an in ihre betriebsinterne Planung einbezogen gehabt. Die Einsatzbereitschaft orientiere sich in erster Linie an objektiven Gesichtspunkten, die im Streitfall gegeben gewesen seien, wie insbesondere die Möglichkeit des uneingeschränkten Einsatzes im Verkehr. Auf die subjektive Vorstellung des Investors, ob die Auftragslage einen tatsächlichen Einsatz mit dem Ziel einer höchstmöglichen Auslastung zulasse, komme es nicht an.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht für die Anschaffung des LKW als Zweiterwerber nach M keine Investitionszulage zu.
Nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die u.a. mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben.
Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist ein Wirtschaftsgut investitionszulagenrechtlich neu, wenn es noch ungebraucht ist, d.h., wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet wurde, wobei ein Wirtschaftsgut diese Eigenschaft nicht schon dadurch verliert, daß es zur Herstellung seiner Funktions- oder Verkaufsbereitschaft in Betrieb gesetzt oder vom Investor zum Zwecke der Erprobung auf seine technische Brauchbarkeit hin genutzt wurde (Urteil des Senats vom 17. Februar 1989 III R 106/84, BFH/NV 1990, 127, m.w.N.). Demgemäß sieht die Verwaltung auch die Fahrten mit einem Kfz zur Überführung zum Standort im Fördergebiet nicht als schädliche Nutzung an (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 28. August 1991, BStBl I 1991, 768, Tz. 34). Entsprechend wären wohl die im Streitfall angefallenen Fahrten zur Überführung an V und an M sowie die zum Zweck der Nachrüstung durchgeführten Fahrten zu werten.
Die Frage, ob der vom Kläger angeschaffte LKW wegen des geringen Kilometerstandes und der geringen auf sonstige Fahrten entfallenden Strecke (für die Rückführung von M und für die Überführung zum Betrieb des Klägers) noch als ungebraucht anzuerkennen wäre, kann indes dahinstehen. Denn ein Wirtschaftsgut ist ohne Rücksicht auf eine fehlende Ingebrauchnahme auch dann nicht als neu i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 anzusehen, wenn es vor dem Erwerb durch den Investor zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, Tz. 34; Blümich/Selder, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 2 InvZulG 1996, Tz. 8).
Diese Einschränkung des Begriffs der Neuheit eines Wirtschaftsguts ist geboten, weil es andernfalls nicht ausgeschlossen wäre, daß mehrere Personen hinsichtlich desselben Wirtschaftsguts die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 InvZulG 1993 erfüllen würden, z.B. neben dem Ersterwerber auch ein Zweiterwerber, sofern er (für seinen ebenfalls im Fördergebiet gelegenen Betrieb) das Wirtschaftsgut in ungebrauchtem Zustand übernähme. Denn einer solchen Weiterveräußerung stünde insbesondere das Erfordernis des dreijährigen Verbleibens begünstigter Wirtschaftsgüter in einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht entgegen, da es für die Verbleibensvoraussetzungen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 --anders als z.B. bei § 1 Abs. 3 InvZulG 1982/1986-- ausreichend ist, wenn das betreffende Wirtschaftsgut --auch nach einer Veräußerung-- in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleibt (Blümich/Selder, a.a.O., § 2 InvZulG 1996, Tz. 44). Investitionen i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 sollen indes investitionszulagenrechtlich nur einmal gefördert werden, und zwar in der Person desjenigen Steuerpflichtigen, der das betreffende Wirtschaftsgut als erster dem Anlagevermögen seines Betriebs oder seiner Betriebsstätte im Fördergebiet zuführt (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1993). Ein Wirtschaftsgut, bei dem bereits in der Person des Veräußerers oder eines früheren Erwerbers die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, kann deshalb bei Anschaffung durch einen späteren Erwerber nicht --erneut-- förderungsfähig sein.
Hiervon ausgehend hat das FG zu Unrecht die Neuheit des vom Kläger erworbenen LKW bejaht. Denn dieser war zuvor von dem Ersterwerber, der M, i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 angeschafft worden. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 25. September 1996 III R 112/95 (BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70) und vom 19. Juni 1997 III R 111/95 (BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72, je m.w.N.) ausgeführt hat, ist ein Wirtschaftsgut investitionszulagenrechtlich in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem das Wirtschaftsgut zusätzlich betriebsbereit ist. Bei einem LKW ist die Betriebsbereitschaft grundsätzlich spätestens mit der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr gegeben, da ein Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt im Straßenverkehr eingesetzt werden kann und von ihm die mit der Investitionszulage bezweckten Umsatz- oder Beschäftigungsimpulse ausgehen können (Senatsurteile in BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70, und in BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72).
Entgegen der Meinung des FG steht der Betriebsbereitschaft des von der M am 10. Juli 1992 zum Verkehr zugelassenen LKW nicht entgegen, daß dieser bei der M tatsächlich nicht zum Einsatz kam, da sie seit Beginn des Sommers 1992 keine Aufträge mehr erhielt. Die Betriebsbereitschaft ist ein objektives Merkmal des Anschaffungs- bzw. Herstellungsbegriffs im Zulagenrecht. Entscheidend ist, ob eine Investition i.S. einer Umsatz- oder Beschäftigungsförderung wirtschaftsbelebend wirken kann. Ob dieses Ziel im einzelnen Fall tatsächlich erreicht wird, ist nicht entscheidend. Im übrigen weist auch der Umstand, daß die M den LKW trotz ausgebliebener Aufträge ab Sommer 1992 und trotz der Rücknahme durch V bereits "wenige Wochen" nach der Auslieferung erst am 2. Februar 1993 auch straßenverkehrsrechtlich stillegte, darauf hin, daß sie durchaus noch von einem möglichen Einsatz des LKW in ihrem Betrieb ausging.
Deshalb hatte der LKW auch i.S. von § 2 Satz 1 InvZulG 1993 zum Anlagevermögen der M gehört. Der Begriff des Anlagevermögens im Investitionszulagenrecht bestimmt sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen (Urteil des Senats vom 9. Mai 1996 III R 198/90, BFH/NV 1997, 148). Danach ist entscheidend, ob ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, wobei maßgebend allein die vorgesehene Art des Dienens des Wirtschaftsguts im Betrieb ist (BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 86/78, BFHE 135, 35, BStBl II 1982, 344). Da der LKW bei M nicht der Veräußerung, sondern der Ausführung von Transporten dienen sollte, ist eine entsprechende Zweckbestimmung als Anlagevermögen gegeben.
Der Hinweis des FG auf den Fall einer u.U. zulagenunschädlichen Weiterveräußerung bei einem Ersterwerber noch verpackt gelagerter, zur Nutzung als Anlagevermögen bestimmter Maschinen geht fehl. Bei einer solchen Gestaltung fehlt es --anders als im Streitfall-- wegen der möglicherweise mangelnden Betriebsbereitschaft beim Ersterwerber an einem Anschaffungsvorgang im zulagenrechtlichen Sinne.
Einem zulagenschädlichen Ersterwerb durch M steht auch nicht entgegen, daß M seit Beginn des Sommers 1992 keine Transportaufträge mehr erhielt. Ein Betrieb bzw. eine Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne verlangt zwar eine Teilnahme am Wirtschaftsleben, so daß ein in Auflösung befindlicher Betrieb bzw. eine entsprechende Betriebsstätte den Voraussetzungen gemäß § 2 Satz 1 InvZulG 1993 nicht genügt (Urteil des Senats vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932). Bei dem Betrieb der M handelte es sich indes im Zeitpunkt der Anschaffung noch um ein aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmendes Unternehmen. Die Nachrüstung des Fahrzeugs und die Zulassung zum Straßenverkehr sowie auch die erst im Februar 1993 erfolgte Stillegung des Fahrzeugs und die Eröffnung der Gesamtvollstreckung am 1. April 1993 zeigen, daß die M jedenfalls zunächst noch werbend tätig war.
Fundstellen
BFH/NV 1999, 1288 |
BStBl II 1999, 613 |
BFHE 188, 471 |
BFHE 1999, 471 |
BB 1999, 1421 |
DB 1999, 1537 |
DB 1999, 1537-1538 (Leitsatz und Gründe) |
DStRE 1999, 634 |
DStRE 1999, 634-636 (Leitsatz und Gründe) |
DStZ 1999, 662 |
HFR 1999, 736 |
StE 1999, 417 |
StRK, R.9 (Leitsatz und Gründe) |
FR 1999, 859 |
FR 1999, 859-860 (Leitsatz und Gründe) |
Information StW 1999, 508-509 (Leitsatz und Gründe) |
LEXinform-Nr. 0551359 |
Inf 1999, 508 |
SteuerBriefe 1999, 1034 |
SteuerBriefe 1999, 17 |
KFR 1999, 335 |
KFR, F 13 |
NWB 1999, 2425 |
BBK 1999, 587 |
EStB 1999, 118 |
EStB 1999, 118 (Leitsatz und Gründe) |
StuB 1999, 951 (Leitsatz und Gründe) |
VIZ 1999, 759 |
ZAP-Ost 1999, 461 |
ZAP-Ost, EN-Nr 207/99 (red. Leitsatz) |
RdW 1999, 589 |
NWB-DokSt 2000, 627 |
stak 1999 |