Leitsatz (amtlich)
Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung von Grundstücken gehören auch bei Grundstücksgesellschaften nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG vom Gewerbeertrag zu kürzenden Beträgen.
Normenkette
GewStG § 9 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang. Nachdem der erkennende Senat mit Urteil I R 4/68 vom 14. November 1968 (BFH 94, 304, BStBl II 1969, 168) die Entscheidung des FG im I. Rechtsgang auf die Revision der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben hatte, hat das FG die Klage der Steuerpflichtigen mit Urteil vom 29. Oktober 1969 erneut als unbegründet abgewiesen. Es führte aus:
Die Steuerpflichtige - eine Wohnbau GmbH - habe seit ihrer Gründung im Jahre 1952 vier Grundstücke erworben, von denen sie eines zur Hälfte im streitigen Erhebungszeitraum 1962 mit einem Veräußerungsgewinn von 223 317 DM, zur anderen Hälfte im streitigen Erhebungszeitraum 1963 mit einem Veräußerungsgewinn von 225 212 DM veräußert habe, um ein ihr günstiger erscheinendes Objekt zu erwerben. Anläßlich der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen 1962 und 1963 habe die Steuerpflichtige die Vergünstigung der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch genommen, deren Anwendbarkeit der Revisionsbeklagte (das FA) in den der Steuerpflichtigen am 3. August 1965 bekanntgegebenen Gewerbesteuermeßbescheiden für die streitigen Erhebungszeiträume verneint habe. Dem Einspruch der Steuerpflichtigen habe das FA zum Teil stattgegeben, indem es die Steuerpflichtige als eine Grundstücksgesellschaft im Sinne der genannten Vorschrift anerkannt habe. Allerdings müsse die Steuerpflichtige auch als eine solche Grundstücksgesellschaft die Veräußerungsgewinne aus ihren gelegentlichen Grundstücksverkäufen voll versteuern.
Die Steuerpflichtige habe demgegenüber vorgetragen, daß die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes im Sinne der genannten Vorschrift auch die Veräußerung von Grundbesitz einschließe, falls die Gesellschaft nicht planmäßig Grundstücke kaufe, bebaue und weiterveräußere. Dieser ihrer Auffassung stehe weder der Gesetzeswortlaut noch das Urteil des RFH I 51/42 vom 30. Juni 1942 (RStBl 1942, 988) entgegen; sie entspreche auch der Auffassung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlaß L 1425-6-VA 2 vom 29. September 1964, mitgeteilt in der Verfügung der OFD Münster L 1425-83-St 13-31 vom 19. Oktober 1954. Im übrigen würde es zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn man den Gewinn aus der gelegentlichen Veräußerung eines Grundstücks nicht als einen Ertrag der Verwaltung und Nutzung des Grundstücks ansehen wolle.
Dieser Auffassung der Steuerpflichtigen könne nicht gefolgt werden. Der Begriff der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasse üblicherweise zwar Miet- oder Pachtzinsen, nicht aber Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung von Grundstücken. Die Vorschrift stelle die Begriffe "Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes" und "Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen" einander gegenüber. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, daß die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht auch die Veräußerung desselben umfasse, da sonst die Möglichkeit der Veräußerung von Kaufeigenheimen usw. nicht besonders hätte hervorgehoben zu werden brauchen (so auch die Kommentare zum Gewerbesteuergesetz Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, 7. Aufl. Anm. 3 zu § 9; Lenski-Steinberg, Anm. 19 zu § 9 Nr. 1; Urteil des BFH IV 183/65 vom 26. Oktober 1967, BFH 90, 180, BStBl II 1968, 16).
Die gegenteilige Auffassung der Steuerpflichtigen könne weder aus dem Urteil des RFH I 51/42 (a. a. O.) noch aus dem von ihr angeführten Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden. Auch führe diese Auslegung des Gesetzes nicht zu wirtschaftlich unhaltbaren Ergebnissen. Zwar könne sich ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf eines Grundstücks nicht auswirken, wenn nicht innerhalb der nächsten fünt Jahre ein Grundstück mit Gewinn veräußert werde. Dieser Fall aber könne, wie das FA richtig ausführe, bei jeder anderen, normal besteuerten Firma eintreten, die nach einem Jahr mit hohem Verlust weiterhin Verluste oder geringe Gewinne erzielt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Steuerpflichtigen, zu deren Begründung sie vortragen läßt:
Die vom FG gefundene Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG widerspreche dem geltenden Recht, wenn es einerseits zwar anerkenne, daß die Steuerpflichtige trotz der gelegentlichen Grundstücksveräußerung ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sei, andererseits aber gleichwohl den aus der Veräußerung erzielten Gewinn nicht als einen Teil des kürzungsfähigen Gewerbeertrages gelten lasse. Die Nutzung von Grundbesitz werde durch die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks keineswegs ausgeschlossen, nur weil die Nutzung eines einzelnen Grundstücks durch dessen Veräußerung ausgeschlossen werde. Ein notwendiger Objektwechsel im Rahmen einer Vermögensumschichtung, der eine wirtschaftlich bessere Nutzung des Grundbesitzes zum Ziele habe, schließe die Steuervergünstigung nicht aus. Etwas anderes könne auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Begriffe "Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes" und "Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen" gewonnen werden (Umkehrschluß aus dem BFH-Urteil IV 183/65, a. a. O.). Die Kürzung umfasse vielmehr den gesamten Gewerbeertrag des Unternehmens, mit Ausnahme des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens entfallenden Teiles (Abschn. 62 Abs. 1 Nr. 3 GewStR).
Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Steuerpflichtige - anders als eine Privatperson - als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln, wenn sie nicht anders als eine Privatperson in der Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens hier: ihres Grundbesitzes, tätig werde (BFH-Urteil VI 294/65 vom 7. April 1967, BFH 89, 130, BStBl III 1967, 559).
Die Steuerpflichtige beantragt, sie unter Aufhebung der Vorentscheidung, der Gewerbesteuermeßbescheide in der Form der Einspruchsentscheidungen des FA von der Gewerbesteuer für die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf des Grundstücks freizustellen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen gilt kraft Rechtsform als eine gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG). Aber selbst wenn man zugunsten der Steuerpflichtigen unterstellt, daß sie als eine Grundstücksgesellschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG anzusehen ist, gehören Gewinne aus gelegentlicher Veräußerung von Grundstücken nicht zu dem zu kürzenden Teil des Gewerbeertrags.
Der erkennende Senat hat sich mit der zutreffenden Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in letzter Zeit wiederholt beschäftigt. Er verweist hierzu insbesondere auf die BFH-Urteile I R 134/66 vom 23. Juli 1969 (BFH 96, 403, BStBl II 1969, 664), I R 21/67 vom 30. Juli 1969 (BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629) und I R 146/67 vom 25. Februar 1970 (BFH 98, 265, BStBl II 1970, 387), die zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und zur Auslegung des von ihr verwendeten Begriffs der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Stellung nehmen.
Die Steuerpflichtige stimmt der Rechtsprechung zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG offenbar darin zu, daß der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken zwecks späterer Bebauung und Veräußerung eine Anwendung dieser Vorschrift nicht erlauben, da sie vom Begriff der Verwaltung und Nutzung nicht gedeckt werden (BFH-Urteil VI R 285/66 vom 7. April 1967, BFH 89, 215, BStBl III 1967, 616). Dieser Begriff der Verwaltung und Nutzung, bezogen auf den eigenen Grundbesitz eines Steuerpflichtigen, umfaßt vielmehr vornehmlich die Nutzung des Grund und Bodens durch Verpachtung, die Nutzung aufstehender Gebäude durch Vermietung sowie die Errichtung solcher Gebäude zum Zwecke der Nutzung durch Vermietung. Dies folgt, wie der erkennende Senat im Urteil I R 21/67 (a. a. O.) ausgeführt hat, aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die davon ausgehe, daß Privatpersonen, die eigene Grundstücke - und zwar auch bebaute - nutzen, mit deren Erträgen in der Regel nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der erkennende Senat hat im Urteil I R 134/66 (a. a. O.) des weiteren ausgeführt, daß ein Nebengeschäft, wie die Durchführung von Kreditgeschäften gegen Provision, dann noch dem Begriff der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zugerechnet werden könne, wenn es als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Nutzung angesehen werden muß". Daß dies bei Grundstücks(verwaltungs)gesellschaften auch - ähnlich wie bei der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen - für Vorgänge zur Vermögensumschichtung beim Grundvermögen gelten müsse, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Grundstücke werden nicht wie Wertpapiere gehandelt und ihre Veräußerung zwecks Erwerbs anderer Grundstücke ist nicht als ein "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung" anzusehen. Ein solches Vorgehen löst vielmehr nach ständiger Rechtsprechung die Gewerbesteuerpflicht aus.
Fundstellen
Haufe-Index 69172 |
BStBl II 1970, 871 |
BFHE 1971, 210 |