Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge eines Beamten an einen Marketing-Club als Werbungskosten; Bezugskosten für die Zeitschrift ,,Test" als Lebenshaltungskosten
Leitsatz (NV)
1. Die Beiträge an einen Marketing-Club können auch für einen Beamten als Beiträge zu einem Berufsverband Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.
2. Die Aufwendungen für die Zeitschrift ,,Test" sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Der Kläger war im Streitjahr Referatsleiter für Marketing, Einkauf und Materialwirtschaft. Bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er auch im Einspruchsverfahren erfolglos Beiträge für einen Marketing-Club und Aufwendugen für die Zeitschrift ,,Test" als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) meinte, die Beiträge würden von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht umfaßt. Beiträge an einen Berufsverband seien Werbungskosten nur für den, dessen berufsbezogene Interessen der Verband vertrete. Als Beamter habe der Kläger aber keinen dem der übrigen Mitglieder des Marketing-Clubs vergleichbaren Beruf ausgeübt. Die Beiträge könnten auch nicht als sonstige Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzogen werden, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten (§ 12 Nr. 1 EStG). Denn bei den Veranstaltungen des Marketing-Clubs nahmen allgemeininteressierende Fragen einen breiten Raum ein. Viele Veranstaltungen seien nicht fachbezogen und dienten vorwiegend dem Zweck, gesellschaftliche Kontakte zu knüpfen.
Auch die Aufwendungen für die Zeitschrift ,,Test" fielen unter das Abzugsverbot des § 12 EStG. Diese Zeitschrift sei keine spezifische Fachzeitschrift. Sie befasse sich mit einer Vielzahl auch solcher Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die für den Kläger in seinem Beruf ohne Bedeutung seien.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, er nehme Aufgaben wahr, die auch von entsprechend vorgebildeten Personen in der gewerblichen Wirtschaft ausgeübt würden. Zu seinen Arbeitsgebieten zählten u. a. Marketing einschließlich Marktforschung, Einkauf und Materialwirtschaft für Gegenstände und Dienstleistungen. Außerdem habe ihn das Ministerium beauftragt, an der Universität ein Seminar vorzubereiten und mit durchzuführen. In diesem Seminar sei es u. a. um Finanzierung und Vermarktung gegangen. Er sei darüber hinaus im Nebenamt als Dozent tätig. Hier sei er u. a. Seminarleiter für ein ,,Marketing" Seminar und Mitglied von Arbeitsgruppen, in denen u. a. die Lehrstoffe besprochen und zum Teil vorbereitet würden. Mitglied des Marketing-Clubs sei er 1979 auf Anraten des Ministeriums geworden. Durch diese Mitgliedschaft bezwecke er nicht nur seine spezielle berufliche Fortbildung. Seine Beobachtungen und Erfahrungen sollten auch in den Fortbildungsveranstaltungen nutzbar gemacht werden und in der unmittelbaren dienstlichen Schulung an die Einkäufer weitergegeben werden, weil die modernen Verkaufkonzeptionen erhebliche Auswirkungen auf das Einkaufsverhalten haben könnten. Nach der Satzung verfolge der Marketing-Club seine Aufgabe dadurch, daß er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördere. Das Veranstaltungsprogramm des Marketing-Clubs für 1981 belege, daß die Veranstaltungen fachbezogen seien. Die betreffenden Ausgaben seien auch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgaben für Fortbildung im ausgeübten Beruf als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Aufwendungen für die Zeitschrift ,,Test" seien als Werbungskosten abzugsfähig. In seinem Verantwortungsbereich würden jährlich . . . DM verausgabt, davon ca. . . . DM für unmittelbare Käufe durch seine Mitarbeiter. Gekauft würden Gegenstände und Leistungen, die in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählt würden. Für die Einkäufe seien spezielle Markt- und Produktionskenntnisse ebenso notwendig wie Informationen über Marktanteile, Produkt- und Dienstleistungsbeschaffenheit.
Das FA bezeichnete im Klageverfahren seine Auffassung, daß der Marketing-Club nicht als Berufsverband des Klägers angesehen werden könne, als zweifelhaft. Es übersandte dem Finanzgericht (FG) verschiedene den Marketing-Club betreffende Unterlagen (u. a. die Satzung und die Programmübersichten 1981, 1982).
Das FG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung ab.
Es begründete die Klageabweisung bezüglich der Beiträge zum Marketing-Club damit, daß dieser aufgrund seiner Satzung kein Berufsverband i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG sei. Berufsverbände seien Interessenverbände, deren Zweck darin bestehe, die allgemeinen wirtschaftlichen, beruflichen oder ideellen Belange aller Angehörigen eines Berufs zu fördern (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722). Auf welche Weise dies geschehe, sei für den Begriff des Berufsverbandes nicht von Bedeutung. Mitglieder des Verbandes könnten Angehörige verschiedener, indes verwandter Berufe und auch verschiedener, nicht verwandter Wirtschaftszweige werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1967 I 67/65 BFHE 91, 45, BStBl II 1968, 236).
Das FG meinte, der Marketing-Club habe sich zwar in seiner Satzung die Wahrnehmung der Interessen der im Marketing tätigen Personen zum Ziel gesetzt. Nach der Umschreibung der zu fördernden Interessen bleibe aber unklar, welcher Art diese Interessen sein könnten. Am ehesten ließen sich aus der Zweckbestimmung der Satzung noch die ideellen Interessen der Mitglieder ausmachen, die durch den Marketing-Club gefördert werden sollten und wohl vorwiegend im Bereich der Weiterbildung und Kenntnisvermittlung angesiedelt seien. Bei den als Fortbildung ausgewiesenen Veranstaltungen sei es jedoch nicht so sehr um die ernsthafte Vermittlung berufsbezogener Informationen gegangen, wie vielmehr um die Darstellung von wirtschaftlichen und allgemeininteressierenden Fragen, betrachtet mit den Augen von im Marketing tätigen Personen. Dies ergebe sich aus den Veranstaltungsprogrammen des Marketing-Clubs für die Jahre 1981 und 1982, die neben Veranstaltungen zu speziell auf Unternehmen zugeschnittenen Problemen solche zu nur allgemein-wirtschaftlichen und allgemein (wirtschafts-) politschen Fragen und zu rein nicht beruflichen Fragen auswiesen. In welcher Hinsicht und auf welche Weise die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gefördert werden sollten, werde nicht aufgezeigt. Der Marketing-Club habe sich nicht der ernsthaften Förderung von Berufsinteressen, sondern in nicht untergeordnetem Maße der Förderung des Sozialprestiges der im Marketing tätigen Personen und der Kontaktpflege von Menschen mit dem so bestimmten beruflichen Hindergrund verschrieben.
Die Marketing-Club-Beiträge könnten auch nicht als allgemeine Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG angesehen werden. Denn der Vereinszweck, die Vereinsaufgaben und die Veranstaltungstätigkeit seien nicht berufsspezifisch ausgerichtet.
Dem Abzug der Aufwendungen für die Zeitschrift ,,Test" stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Die Zeitschrift enthalte Informationen, die für jedermann von Interesse seien, weil sie sich auf Gegenstände bezögen, die auch in Privathaushalten oder sonst in der privaten Lebensführung Verwendung fänden.
In ihrer Revision machen die Kläger formelle und materielle Mängel geltend.
Sie berufen sich auf die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Das FG habe, ohne den Klägern hierzu Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Eigenschaft des Marketing-Clubs als Berufsverband untersucht und verneint. Zwischen dem FA und ihnen sei lediglich streitig gewesen, ob der Marketing-Club für den Kläger als Beamter Berufsverband sein könne.
Das FG habe auch den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es habe allein anhand der Satzung des Marketing-Clubs und der Titel der Veranstaltungsprogramme geprüft, ob der Marketing-Club die vom FG aufgestellten Kriterien eines Berufsverbandes erfülle. Das Gericht hätte dazu durch geeignete Feststellungen die tatsächliche Geschäftsführung des Marketing-Clubs und den Inhalt der Veranstaltungsprogramme prüfen müssen. Bei entsprechender Sachverhaltsaufklärung wäre deutlich geworden, daß das FG mit der Aussage, der Marketing-Club behandle nur allgemein wirtschaftliche und allgemein (wirtschafts-)politische Fragen, die Veranstaltungsprogramme eindeutig falsch interpretiert habe.
Die Rechtsauffassung des FG zum Begriff eines Berufsverbandes stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, insbesondere zum Urteil vom 18. September 1984 VIII R 324/82 (BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92). Der BFH habe überdies in BFHE 91, 45, BStBl II 1968, 236 entschieden, daß es ausreiche, wenn Mitglieder des Verbandes Angehörige verschiedener, indes verwandter Berufe und auch verschiedener, nicht verwandter Wirtschaftszweige werden könnten. Die berufliche Verwandtschaft zwischen den Marketing-Fachleuten bestehe in ihrer Betätigung als Marketing-Fachmann in Wirtschaft und Verwaltung.
Die allgemein-politischen und gesellschaftlichen Veranstaltungen hätten bei dem Marketing-Club und überhaupt bei allen Marketing-Clubs untergeordnete Bedeutung. Der dem FG vorgelegte Veranstaltungskatalog beschäftige sich inhaltlich mit ausschließlich berufsbezogenen Themen. Allgemeinere Fragen beträfen wirtschaftspolitische und strukturelle Probleme, das gesellschaftspolitische Umfeld und ähnliche Gebiete von übergeordneter Bedeutung, die aber im Sachzusammenhang mit den speziellen Marketingthemen stünden. Zusätzlich habe der Marketing-Club Tagesseminare, Diskussionsabende, Podiumsdiskussionen, Marketing vor Ort, Seminarabende für Senioren und Mitgliederversammlungen durchgeführt. Dieses Veranstaltungsprogramm werde ergänzt durch gesellschaftliche Veranstaltungen von zahlenmäßig untergeordneter Bedeutung.
Die Aufwendungen für die Zeitschrift ,,Test" seien ausschließlich beruflich veranlaßt. Der Tatsache, daß er, der Kläger, die Zeitschrift regelmäßig beziehe, müsse entnommen werden, daß er den Zeitschriftenpreis allein aus beruflichen Gründen aufwende.
Die Kläger beantragen sinngemäß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des Einkommensteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung für 1981 zusätzliche Werbungskosten in Höhe von . . . DM zu berücksichtigen. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird insoweit gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.
2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG den Begriff des Berufsverbandes verkannt hat. Es hat zu Unrecht die Berücksichtigung der Beiträge des Klägers an den Marketing-Club als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Hinblick darauf abgelehnt, daß der Marketing-Club gemäß seiner Satzung kein Berufsverband i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG sei.
a) Die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfaßten Beiträge zu Berufsverbänden, deren Zweck nicht nur auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind ihrem Wesen nach Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG hat gegenüber der Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als lex specialis deklaratorischen Charakter (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, 370 rechte Spalte; von Bornhaupt in Kirchhof / Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. E 1; Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG, Anm. 432). Da § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkt, müssen deren Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sein; § 12 EStG bleibt unberührt (Wolff-Diepenbrock in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 9 EStG, Rdnr. 235).
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dies sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen. Aufwendungen sind durch den Beruf veranlaßt, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart gemacht werden (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467). Beiträge an einen Berufsverband i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen objektiv mit dem Beruf in Zusammenhang und sind dazu bestimmt, diesen zu fördern, wenn der Berufsverband nach seiner Satzung Ziele verfolgt, welche der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen des Beitragzahlers aus dessen nichtselbständigen Einkünften dienen (BFH in BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92) bzw. wenn die Beiträge ausschließlich oder überwiegend erwerbsbezogen veranlaßt sind (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof / Söhn, a.a.O., § 9 Rdnr. E 5; Herrmann / Heuer / Raupach, a.a.O., § 9 EStG, Anm. 430, 432).
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält keine Umschreibung des Begriffs ,,Berufsverband". Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Berufsverband ein Zusammenschluß natürlicher oder juristischer Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BFHE 157, 416; vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373). Diese Definition ist auch für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG maßgebend (BFH in BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373, 375 zu 11.3. c.aa).
Entgegen der Auffassung des FG ist der Marketing-Club nach seiner Satzung ein Berufsverband in diesem Sinne. Dem steht nicht entgegen, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die Zweckbeschreibung des Marketing-Clubs allgemein dahin formuliert, er nehme die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden, ideellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr. Denn der Satzung kann nach dem mit ,,Zweck des Vereins" überschriebenen § 2 als konkrete, verwertbare Zweckbeschreibung die Aussage entnommen werden, daß die zu wahrenden Interessen sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen ergeben, wobei die Praxis des Marketing alle Unternehmensaktivitäten umfaßt, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Eine - ausreichende - Verdeutlichung dieser Zweckbeschreibung findet sich in § 4 ,,Aufgaben des Vereins" der Satzung. Nach dieser Satzungsbestimmung nimmt der Verein die Interessen seiner Mitglieder dadurch wahr, daß er für sie gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung eintritt. Außerdem gibt er lt. Satzung seinen Mitgliedern die Möglichkeit zur Weiter- bzw. Fortbildung in Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen. Schließlich soll der Verein auch Veranstaltungen durchführen, ,,die der Werbung und Förderung des Vereins und Verbandslebens dienen". Auch die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert die Interessen der Mitglieder. Dies gilt ebenfalls für die durchzuführenden Veranstaltungen, ,,die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, kultureller, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden" sollen. Der Interessenwahrung der Mitglieder dient zudem die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
Für den Mitgliederkreis konnte ein derart weiter Rahmen gezogen werden, der damit grundsätzlich auch Beamte umfassen kann. Die Angabe des (möglichen) Mitgliederkreises - ,,wer führend oder leitend im Marketing tätig" bzw. wer in diesem Bereich ,,Führungsnachwuchskraft" ist - ist im Hinblick auf den Begriffsumfang des ,,Berufsverbandes" unschädlich. Denn nach der Rechtsprechung des BFH sind Berufsverbände alle Interessenvertretungen, die mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen, auch wenn die Tätigkeit zur Erzielung solcher Einnahmen nicht als ,,Beruf" im eigentlichen Sinne anzusehen ist. Es kann sich dabei um eine beliebige Erwerbstätigkeit handeln (BFH-Urteile vom 29. August 1973 I R 234/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60; vom 17. Mai 1966 III 190/64, BFHE 86, 324, BStBl III 1966, 525). Ebenso wie Unternehmer aller Fachrichtungen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 V R 48/85, nicht veröffentlicht - NV -) kommen Gewerbetreibende oder Freiberufler (BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 28/89, NV) oder auch Beamte als Mitglieder von Berufsverbänden in Betracht.
b) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG festzustellen haben, inwieweit für den Kläger als Einkäufer von Waren ein Marketing-Club ein Berufsverband sein kann, der nach § 2 der Satzung Unternehmensaktivitäten umfaßt, ,,die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen".
Sollte das FG dies bejahen, wird es erneut der Frage nachgehen müssen, inwieweit die tatsächliche Geschäftsführung des Marketing-Clubs mit dessen satzungsgemäßen Zielen übereinstimmte (BFH-Urteile vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85, BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 m.w.N.; in BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92).
Das FG hat hierzu in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, bei den Veranstaltungen des Marketing-Clubs hätten im Streitjahr 1981 die Kontaktpflege und die Weltbetrachtung und -diskussion auf der Grundlage gleichartiger beruflicher Kenntnisse und Denkweisen im Vordergrund gestanden, und es seien in nicht untergeordnetem Maße nicht fachbezogene, sondern allgemein-wirtschaftliche und allgemein-(wirtschafts-)politische Fragen angesprochen worden. Aus den Urteilsgründen sind hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen ersichtlich. Das FG hat insoweit lediglich auf die Satzung und auf die in der Programmübersicht für das Streitjahr 1981 aufgeführten Vortragsthemen Bezug genommen. Das FG wird entsprechend den Ausführungen des Senats zu den satzungsmäßigen Zielen des Marketing-Clubs erneut Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit die in der Programmübersicht 1981 aufgeführten Vorträge ihrem Inhalt nach satzungsbezogen waren. Die Satzung und die Programmübersicht enthalten zudem keine Angaben über die sonstigen Betätigungen des Marketing-Clubs im Streitjahr 1981. Das FG hat es versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, welche außer in der Programmübersicht 1981 aufgeführten Veranstaltungen der Marketing-Club im Streitjahr 1981 noch durchgeführt hat und ob diese der Satzung des Clubs entsprochen haben oder nicht. Der Revisionsschrift des Klägers ist zu entnehmen, daß der Marketing-Club zusätzlich Tagesseminare, Diskussionsabende, Podiumsdiskussionen, Marketing vor Ort, Seminarabende für Senioren, Mitgliederversammlungen und gesellschaftliche Veranstaltungen von zahlenmäßig untergeordneter Bedeutung durchgeführt haben soll. Hierbei wird das FG zu beachten haben, daß gesellschaftlich repräsentative Veranstaltungen in geringem Umfang die Anerkennung als Berufsverband nicht hindern (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1981 I R 140/81, BFHE 135, 278, BStBl II 1982, 465) und daß auch allgemeine wirtschafts- und gesellschaftspolitische Themen für den beruflichen Bereich der Verbandsmitglieder bedeutsam sein können (BFH in BFHE 135, 278, BStBl II 1982, 465). Das FG hat auch insoweit rechtsfehlerhaft entschieden, als es in seine Betrachtungen die Programmübersicht für das dem Streitjahr nachfolgende Jahr 1982 miteinbezogen hat.
Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß der Marketing-Club für den Kläger ein Berufsverband sein konnte und daß die Geschäftsführung des Marketing-Clubs dessen satzungsmäßigen Zielen entsprach, sind die Beitragszahlungen als Werbungskosten abziehbar. Sollte das FG feststellen, daß der Marketing-Club zwar für den Kläger ein Berufsverband sein kann, daß aber die tatsächliche Geschäftsführung des Marketing-Clubs nicht den satzungsmäßigen Zielen entsprach, so wird es aufklären müssen, ob der Kläger dies bei der Beitragszahlung wußte oder ob nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, daß er dies ernstlich für möglich hielt und in Kauf nahm. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG möglich (BFH-Urteile in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97, und vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373).
3. Soweit sich die Revision der Kläger dagegen wendet, daß das FG die Aufwendungen für die Zeitschrift ,,Test" nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat, ist sie unbegründet.
Diese Aufwendungen sind im Ergebnis zu behandeln wie die Aufwendungen für Tageszeitungen bzw. für Wochenzeitungen wie ,,Die Zeit" oder ,,Der Spiegel". Im Urteil vom 7. September 1989 IV R 128/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 72) hat der BFH zur Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Journalisten (Kulturkritikers) für den Bezug der ,,Frankfurter Allgemeinen", der ,,Frankfurter Rundschau", der ,,Süddeutschen Zeitung" und der Zeitschriften ,,Der Spiegel" und ,,Die Zeit" ausgeführt, daß Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten gehörten. Dasselbe gelte auch für Wochenzeitschriften. Diese berichteten ebenfalls in einem breit gefächerten Spektrum über allgemein interessierende Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen und könnten deshalb wegen des Abzugsverbots nicht anders als Tageszeitungen behandelt werden.
Diese Erwägungen gelten entsprechend im Streitfall für die Aufwendungen des Klägers für die Zeitschrift ,,Test". Eine berufliche Veranlassung für den Bezug der Zeitschrift liegt zwar darin, daß sie für den Kläger beruflich nützliche Informationen über bestimmte Waren und Dienstleistungen enthält. In dieser Zeitschrift befinden sich jedoch darüber hinaus - wie bei Tageszeitungen und den angesprochenen Wochenzeitschriften ,,Der Spiegel" und ,,Die Zeit" - in mehr als untergeordnetem Ausmaß auch allgemeine Informationen und Berichte über Waren und Dienstleistungen, die in einem nicht unerheblichen Umfang private Interessen betreffen. Eine nahezu ausschließlich berufliche Verwendung der Zeitschrift ,,Test" hat das FG daher im Streitfall ohne Rechtsverstoß ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 63042 |
BFH/NV 1990, 701 |