Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch für erhöhte Absetzungen bei Ehegattengrundstücken
Leitsatz (amtlich)
Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG durch den Tod eines Ehegatten weg, so ist der Anteil des überlebenden Ehegatten als ein begünstigtes Objekt i.S. von § 7b EStG zu behandeln. Infolge Objektverbrauchs (§ 7b Abs.5 Satz 1 EStG) stehen dem überlebenden Ehegatten für ein weiteres Objekt keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG mehr zu.
Normenkette
EStG 1981 § 7b Abs. 1, 5 S. 1, Abs. 6, § 26 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine im Jahre 1981 verstorbene Ehefrau nahmen für eine ihnen gemeinsam gehörende Eigentumswohnung in den Jahren 1972 bis 1978 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Außerdem beanspruchten sie von 1978 bis 1981 erhöhte Absetzungen für ein ihnen ebenfalls gemeinsam gehörendes Zweifamilienhaus. Der Kläger ist seit dem Tode seiner Ehefrau Alleineigentümer des Zweifamilienhauses.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) versagte dem Kläger für das Streitjahr 1982 erhöhte Absetzungen für das Zweifamilienhaus wegen Objektverbrauchs.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 7b EStG.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer 1982 aufgrund erhöhter Absetzungen für das Zweifamilienhaus herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das FG hat dem Kläger erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für sein Zweifamilienhaus zutreffend wegen Objektverbrauchs versagt.
1. Erhöhte Absetzungen werden nach § 7b Abs.5 Satz 1 EStG grundsätzlich nur für ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung gewährt. Eheleute, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG vorliegen, können die erhöhten Absetzungen für insgesamt zwei begünstigte Objekte in Anspruch nehmen.
Ist ein Bauwerk mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so wird der Anteil eines Steuerpflichtigen hieran einem begünstigten Objekt gleichgestellt (§ 7b Abs.6 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn ein Bauwerk ausschließlich dem Steuerpflichtigen sowie seinem Ehegatten zuzurechnen ist und die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG vorliegen (Abs.6 Satz 2).
Erfüllen Ehegatten nicht mehr die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (Urteile vom 20.Juli 1982 VIII R 162/81, BFHE 137, 247, BStBl II 1983, 198; vom 29.September 1982 VIII R 225/81, BFHE 137, 414, BStBl II 1983, 293; vom 22.Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387) § 7b Abs.6 Satz 2 EStG nicht anwendbar, mit der Folge, daß jeder Anteil der Eheleute an einem ihnen gemeinsam gehörenden Bauwerk als ein begünstigtes Objekt entsprechend der Grundregel des § 7b Abs.6 Satz 1 EStG zu behandeln ist. Die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG können gleichermaßen durch den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht eines Ehegatten, bei dauerndem Getrenntleben der Eheleute oder durch eine Auflösung der Ehe infolge Scheidung oder Todes eines Ehegatten entfallen.
Die Ehegatten sind danach wieder anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Anteil an einem Bauwerk erworben haben. Bei jedem Ehegatten richtet sich nunmehr der Objektverbrauch nach seinem Anteil, da die Voraussetzungen des § 7b Abs.6 Satz 2 EStG nicht mehr vorliegen.
Die gegen das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387 erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 448/86 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 19.August 1986 (Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 326) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber ist nach der dem Beschluß beigegebenen Begründung von Verfassungs wegen (Art.6 Abs.1 des Grundgesetzes) nicht gehalten, die ausdrücklich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG abhängig gemachte Steuervergünstigung nach § 7b Abs.6 Satz 2 EStG auch nach Wegfall der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute weiter zu gewähren und diese besser als Ledige zu stellen.
2. Die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG sind beim Kläger mit Beendigung seiner Ehe im Jahre 1981 durch den Tod seiner Ehefrau entfallen. Damit trat bei ihm Objektverbrauch aufgrund seines Anteils an der Eigentumswohnung ein, für den er erhöhte Absetzungen während der Jahre 1972 bis 1978 in Anspruch genommen hatte. Nach Beendigung seiner Ehe im Jahre 1981 kann er für ein weiteres Objekt nach § 7b Abs.5 Satz 1 EStG keine erhöhten Absetzungen mehr geltend machen, also weder für seinen eigenen Anteil noch für den ihm von seiner Ehefrau hinterlassenen Anteil an dem Zweifamilienhaus.
Infolgedessen kann dahinstehen, ob der Miteigentumsanteil des Klägers an dem Zweifamilienhaus zusammen mit dem ihm von seiner Ehefrau hinterlassenen Anteil im Hinblick auf Abschn.62 Abs.5 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987 als ein Objekt behandelt werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 63260 |
BFH/NV 1991, 15 |
BStBl II 1991, 143 |
BFHE 162, 335 |
BFHE 1991, 335 |
BB 1991, 528 |
BB 1991, 528-529 (LT) |
DB 1991, 310 (LT) |
DStR 1991, 212 (KT) |
HFR 1991, 338 (LT) |
StE 1991, 50 (K) |
WPg 1991, 245 (S) |
StRK, R.35 (LT) |
FR 1991, 201 (KT) |
Information StW 1991, 181 (T) |
NJW 1991, 1079 |
NJW 1991, 1079 (LT) |
DWW 1991, 151 (LT) |
FamRZ 1991, 700-701 (LT) |
FuR 1991, 170 (S) |
RWP 1991, 1203 SG 1.3 3579 (KT) |