Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigung nach § 10e EStG: Förderung für Wohnung in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO nur bei Genehmigung der dauernden Nutzung, Begriffe "Ferienwohnung" und "Wochenendwohnung", Ausschluß der Förderung für Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen verfassungsgemäß, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Leitsatz (amtlich)
Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nicht nach § 10e EStG begünstigt. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die zuständige Baurechtsbehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes die dauernde Nutzung genehmigt hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).
Orientierungssatz
1. Hier: Wohnung im Sondernutzungsgebiet als einzige Wohnung des Steuerpflichtigen; Bedeutungslosigkeit der Meldung mit Hauptwohnsitz in dieser Wohnung.
2. Unter Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG sind solche Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.1990 X R 160/88).
3. Die unterschiedliche Behandlung von Wohnungen, die in einem Ferienhausgebiet oder Wochenendgebiet liegen (§ 10e Abs. 1 Satz 2 EStG), verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Der Ausschluß der steuerlichen Förderung für Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen, ist sachlich begründet.
4. Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG erfordert nicht, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1989 IX R 45/88).
Normenkette
EStG 1990 § 10e Abs. 1 S. 2, § 34f; BauNVO § 10; BauGB § 31; GG Art. 3 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1991 erwarben sie das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als Miteigentümer zu je 1/2. In dem Kaufpreis von 250 000 DM war mit 5 000 DM die Übernahme einer Küchenzeile und anderen Gegenständen abgegolten. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Kläger bewohnten das Einfamilienhaus seit dem 5. April 1991 selbst und haben sich dort mit Hauptwohnsitz angemeldet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 11 007 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ein Kind geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ im Einkommensteuerbescheid für 1991 die beantragten Steuervergünstigungen mit der Begründung unberücksichtigt, das Objekt sei nicht i.S. des § 10e EStG begünstigt, weil das Gebäude in einem Wochenendhausgebiet liege. Ohne Bedeutung sei deshalb, daß die Wohnung tatsächlich dauernd bewohnt werden könne und daß die Kläger tatsächlich das Haus als einzigen Wohnsitz nutzten.
Die Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG schließe die Begünstigung zwar aus, wenn die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung eine Ferien- oder Wochenendwohnung sei. Wohnungen, die in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 Abs. 1 BauNVO lägen, seien deshalb grundsätzlich nicht nach § 10e EStG begünstigt, weil sie baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürften (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815). Begrifflich setze die Annahme eines Ferien- oder Wochenendhauses jedoch voraus, daß daneben noch eine Hauptwohnung vorhanden sei. Bewohnten Steuerpflichtige, die nur eine Wohnung besitzen, ganzjährig ein Haus in einem Ferien- oder Wochenendhausgebiet, handele es sich deshalb nicht um ein Ferien- oder Wochenendhaus i.S. des § 10e EStG, ungeachtet dessen, daß die dauernde Benutzung bauordnungsrechtlich nicht zulässig sei. Die baurechtswidrige Nutzung sei im Rahmen des Baurechts und nicht im Rahmen des Steuerrechts zu beanstanden.
Das FG ließ jedoch nur einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 757 DM zum Abzug zu. Die Bemessungsgrundlage sei um 5 000 DM zu kürzen; die Aufwendungen für Kücheneinrichtung etc. zählten nicht zu den Anschaffungskosten für das Gebäude.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 10e EStG.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, § 10e EStG wolle lediglich solche Wochenend- und Ferienhäuser nicht begünstigen, die nicht mehr dem Grundbedürfnis der Sicherung des Wohnens dienten. Wochenend- und Ferienhäuser in Sondernutzungsgebieten würden zwar in der Regel als Zweitwohnung benutzt und seien deshalb als Luxusgüter von der Förderung ausgeschlossen. Im Streitfall sei das Haus der Kläger keine Zweitwohnung, sondern deren einzige Wohnung. Die Besonderheiten des Baurechts dürften eine vernünftige, dem Gesetzeszweck entsprechende Auslegung des § 10e EStG nicht verstellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 entschieden, daß unter Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
Er hat dies wie folgt begründet:
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist") komme es nicht auf die tatsächliche Nutzung als Ferienwohnung, sondern darauf an, ob es sich um eine nach objektiven Merkmalen zu bestimmende Wohnung handele, d.h. ob die Wohnung rechtlich und/oder tatsächlich zum dauernden Wohnen ungeeignet sei. - Die Auslegung entspreche dem Zweck der Regelung: Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu § 7b EStG liege es nahe, daß der Gesetzgeber mit dem Ausschluß der Begünstigung von Ferien- und Wochenendwohnungen die alte zu § 7b EStG i.d.F. vor 1977 geltende Rechtsprechung --keine Begünstigung von Ferien- und Wochenendwohnungen (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1983 VIII R 111/81, BFHE 138, 215, BStBl II 1983, 498)-- wiederherstellen wollte. - Die Begründung des Gesetzesentwurfs --Ferien- und Wochenendwohnungen seien nicht begünstigt, weil bei ihnen "die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund stehe"-- bestätige die an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung. Diese Aussage treffe allenfalls auf Wohnungen zu, die tatsächlich und/oder rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignet seien.
Die Auslegung des Senats vermeide Abgrenzungsschwierigkeiten und diene daher der Vereinfachung des Gesetzesvollzugs.
2. Der Auffassung haben sich alle Kommentatoren und mit Ausnahme der Vorinstanz auch die FG angeschlossen (z.B. Hessisches FG, Urteil vom 18. Mai 1993 8 K 5166/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 717; FG Münster, Urteil vom 4. Juni 1992 14 K 5262/89 E, EFG 1993, 75).
Es gibt keinen Grund, von der bisherigen Auffassung abzuweichen oder, wie das FG meint, eine Ausnahme dann zuzulassen, wenn die baurechtlich unzulässig genutzte Wohnung die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist.
a) § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG setzt voraus, daß der Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt und schließt die Förderung für Wochenend- und Ferienwohnungen aus.
Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" erfordert nicht, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt (BFH-Urteil vom 14. März 1989 IX R 45/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776 zu § 34f EStG). Wäre dies der Fall, hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses von "Ferien- und Wochenendwohnungen" von der Begünstigung nicht bedurft, denn diese sind typischerweise --vor allem, wenn sie in Sondernutzungsgebieten i.S. des § 10 BauNVO belegen sind und deshalb schon baurechtlich nicht für dauernde Wohnzwecke benutzt werden dürfen-- nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen.
Ist die Eigennutzung durch den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet, notwendige, aber ausreichende "Nutzungs"bedingung für die Vergünstigung, können für die Begriffe "Ferien- und Wochenendwohnungen" nur objektive Merkmale, nicht dagegen subjektive Merkmale wie die Intensität der tatsächlichen Nutzung maßgebend sein.
b) Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete sind nicht etwa Sonderfälle eines baurechtlichen "Wohngebietes", sondern Sondergebiete (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. April 1986 III ZR 209/84, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1986, 1264), die umweltverträglich baulich erschlossen als Erholungsgebiete dienen sollen.
"Wochenendhausgebiete" dienen nach ihrer Zweckbestimmung zum zeitlichen --also nicht dauernden-- Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien oder in sonstiger Freizeit (BGH-Urteil in DVBl 1986, 1264). Das Bewohnen eines Wochenendhauses auf Dauer ist baurechtswidrige Nutzung (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 7. Aufl. 1992, § 10 Rdnr.23; BGH-Urteil in DVBl 1986, 1264; bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. März 1974 VIII C 21.73, BVerwGE 45, 120).
Gleiches gilt für "Ferienhausgebiete", die nach § 10 Abs. 4 BauNVO die Errichtung von Ferienhäusern gestatten, die "aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung dazu geeignet und bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen" (im einzelnen vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr.34 ff.). Deren Benutzung als Hauptwohnsitz ist deshalb baurechtlich unzulässig.
Die Benutzung eines Wochenend- oder Ferienhauses zum dauernden Wohnen ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), die nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder im allgemeinen genehmigungsbedürftig ist (z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 10 Baunutzungsverordnung Rdnrn.16 und 27). Die eigenmächtige Nutzungsänderung ist formell und materiell baurechtswidrig; sie bleibt es auch dann, wenn die Gemeinde wegen der Schwierigkeit, eine baurechtswidrige Nutzung zu unterbinden (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr.23 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.), gegen die baurechtswidrige Nutzung nicht einschreitet.
c) Eine Förderung nach § 10e EStG kommt nur in Betracht, wenn die zuständige Baurechtsbehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes die dauernde Nutzung genehmigt.
Nach § 31 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Ausnahmen zugelassen werden,
- soweit sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich
vorgesehen sind, und wenn
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen kann.
Weil die Begünstigung von der baurechtlichen Eignung zur Dauernutzung abhängt, ist es ohne Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob der Steuerpflichtige dort mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Meldebehörden haben die in
ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu
registrieren, um deren Identität festzustellen und nachweisen
zu können (vgl. § 1 des Melderechtsrahmengesetzes).
Melderechtlich ist ohne Bedeutung, ob rechtlich der dauernde
Aufenthalt in einer Wohnung gestattet ist oder nicht. Die von
der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Meldebehörde
unwidersprochen "entgegengenommene" Anmeldung der Wohnung als
Hauptwohnsitz ist keine baurechtliche Genehmigung der
Dauernutzung.
d) Die unterschiedliche Behandlung von Wohnungen, die in einem Ferienhaus- oder Wochenendgebiet liegen, verstößt nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Der Ausschluß der steuerlichen Förderung für Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen, ist sachlich begründet.
3. Die Vorentscheidung, die von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG nicht vor, da die dauernde Nutzung der Wohnung baurechtlich nicht genehmigt worden ist. Deshalb kann den Klägern auch die Steuervergünstigung nach § 34f Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.
Fundstellen
BFH/NV 1995, 75 |
BStBl II 1995, 720 |
BFHE 178, 140 |
BFHE 1996, 140 |
BB 1995, 2356 |
BB 1995, 2356-2357 (LT) |
DB 1995, 2049 (L) |
DStR 1995, 1463-1464 (KT) |
DStZ 1995, 723 (KT) |
HFR 1995, 715-716 (LT) |
StE 1995, 545 (K) |
WPg 1995, 816 (L) |
StRK, R.39 (LT) |
FR 1995, 701-702 (KT) |
GStB 1995, Beilage zu Nr 11 (L) |
NWB, Fach 3 9595-9596 (1/1996) (KT) |
ZAP, EN-Nr 911/95 (L) |
RdW 1999, 490 |