Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung Insolvenzverfahren. Voll bewiesene umstrittene Forderung
Leitsatz (amtlich)
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
Normenkette
InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 S. 1, § 320
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen 86 T 590/04) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 21.06.2004; Aktenzeichen 104 IN 6137/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des LG Berlin v. 3.8.2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.412,59 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH v. 11.5.2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135 [137 f.] = MDR 2004, 1135 = BGHReport 2004, 1185 m. Anm. Schultz).
Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gem. § 317 Abs. 2 S. 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (BGH, Beschl. v. 6.2.2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 19.12.1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54 [56]; OLG Köln v. 18.5.1989 - 2 W 41/89, ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 14 Rz. 12, § 16 Rz. 12).
Das LG hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller aber nicht beschwert, weil das LG zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das LG nicht von dem Bestehen der Forderung überzeugt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das LG im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Urt. v. 19.12.1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; Beschl. v. 5.8.2002 - IX ZB 51/02, BGHReport 2002, 1115 = MDR 2002, 1393 = ZIP 2002, 1695 [1696]; Schmahl in MünchKomm/InsO, § 14 Rz. 21).
Im Übrigen sei bemerkt, dass das LG zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 S. 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1475880 |
BB 2006, 463 |
DStR 2006, 1188 |
DStZ 2006, 495 |
BGHR 2006, 543 |
NJW-RR 2006, 1061 |
WM 2006, 492 |
ZAP 2006, 313 |
ZIP 2006, 247 |
DZWir 2006, 171 |
MDR 2006, 894 |
NZI 2006, 174 |
VuR 2006, 166 |
ZInsO 2006, 145 |
KSI 2006, 77 |
RENOpraxis 2007, 27 |
ZVI 2006, 23 |
ZVI 2006, 56 |