Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.06.2001)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß die Geldstrafe auf 40 Tagessätze herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen versuchten Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).

Das landgerichtliche Urteil ist nach zweitägiger Hauptverhandlung am 26. Juni 2001 ergangen. Auf die lediglich die allgemeine Sachrüge enthaltende Revisionsbegründung vom 7. August 2001 wurden die Akten erst am 7. August 2002 dem Generalbundesanwalt übersandt, wo sie am 21. August 2002 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare Verzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführen. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und damit eine Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist eine abschließende Sachentscheidung geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10). Unter Berücksichtigung des Gewichts der Verzögerung verringert der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Geldstrafe um 20 Tagessätze. Dieser Teilerfolg rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

 

Unterschriften

Harms, Raum, Brause, Schaal, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560122

wistra 2002, 464

wistra 2003, 20

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