Leitsatz (redaktionell)
(Gläubigeranfechtung: Rechtsnachfolger iSd AnfG § 11 Abs 2; wirksame Pfändung und Überweisung der vom Vollstreckungsschuldner anfechtbar abgetretenen Forderung; kein Gutglaubensschutz des Drittschuldners, der nach wirksamer Forderungspfändung aufgrund einer zeitlich vordatierten Abtretungsurkunde des Vollstreckungsschuldners leistet)
1. Der Schuldner, der eine anfechtbar abgetretene Forderung durch Vereinbarung mit dem neuen Gläubiger (hier: Verrechnungsvertrag oder Erlaßvertrag) zum Erlöschen bringt, ist nicht Rechtsnachfolger des neuen Gläubigers i.S. des AnfG § 11 Abs 2. Rechtsnachfolger ist nur, wer den anfechtbar veräußerten Gegenstand selbst oder ein davon abgezweigtes begrenztes Recht erworben hat.
2. Ist eine Forderungspfändung ins Leere gegangen, weil der Vollstreckungsschuldner die Forderung vorher abgetreten hatte, wird die Pfändung und Überweisung nachträglich nicht dadurch wirksam, daß der Vollstreckungsgläubiger die Abtretung erfolgreich wegen Gläubigerbenachteiligung anficht. Es bedarf einer neuen Pfändung und Überweisung der Forderung aufgrund des im Anfechtungsprozeß gegen den Abtretungsempfänger ergangenen Urteils. Andernfalls ist weder der Abtretungsempfänger gehindert, über die Forderung anderweitig zu verfügen, noch der Drittschuldner, mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger zu leisten.
3. Wird dem Drittschuldner nach einer wirksamen Forderungspfändung eine Abtretungsurkunde des Vollstreckungsschuldners vorgelegt, die auf einen Zeitpunkt vor der Pfändung rückdatiert, tatsächlich aber erst nach der Pfändung ausgestellt ist, so wird er weder nach BGB § 408 noch nach BGB § 409 gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger von der Leistungspflicht frei, wenn er im Vertrauen auf die Urkunde und in Unkenntnis des zeitlichen Vorrangs der Pfändung an den in der Urkunde bezeichneten Abtretungsempfänger leistet oder mit ihm ein Rechtsgeschäft über die Forderung vornimmt.
Normenkette
AnfG § 7; BGB §§ 408-409; ZPO § 829; AnfG § 11 Abs. 2; ZPO § 836 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 13.09.1985; Aktenzeichen 1 U 34/85) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 27.12.1984; Aktenzeichen 9 O 206/83) |
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Fußballclub, aufgrund einer Forderungspfändung als Drittschuldner sowie im Wege der Gläubigeranfechtung nach § 11 AnfG auf Bezahlung einer Forderung in Anspruch, die ihrem Schuldner Ernst S. gegen den Beklagten zustand.
Die Klägerin hat nach dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Pinneberg vom 31. März 1982 - 43 B 913/82 a - gegen Ernst S. eine Forderung von 276.117,82 DM an Hauptsumme, Zinsen und Kosten sowie weiteren 12 % Zinsen aus 250.000 DM seit 11. Dezember 1981. Ernst S. war früher Vorsitzender des Beklagten. Er hatte für Kredite, die dem Beklagten gewährt worden waren, Bürgschaften übernommen und war daraus in Anspruch genommen worden. Daraus ergaben sich für ihn Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten (Darlehensansprüche aus übergegangenem Recht). Diese Ansprüche ließ die Klägerin wegen ihrer Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid sowie weiterer Vollstreckungskosten pfänden und sich zur Einziehung überweisen, nachdem frühere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben und Ernst S. die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hatte. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde dem Beklagten am 30. Juni 1982 zugestellt.
In seiner Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) vom 9. August 1982 erkannte der Beklagte die Darlehensforderung S.s an und teilte der Klägerin mit, die gepfändete Forderung belaufe sich auf ca. 300.000 DM; andere Personen machten keine Ansprüche an die Forderung geltend, es lägen auch keine Vorpfändungen vor. Er, der Beklagte, sei jedoch nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen. Durch Anwaltsschreiben vom 18. November 1982 ließ er ergänzend erklären, sein Schatzmeister habe den Forderungsstand zum 10. Juli 1981 mit 334.694 DM ermittelt. Es sei möglich, daß S. später noch weitere verbürgte Verbindlichkeiten des Vereins ausgeglichen habe. S. habe am 16. November 1982 darauf hingewiesen, daß er seine Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten bereits am 15. Januar 1982 an seinen Sohn Holger S. abgetreten habe. Die Verhandlungen mit Ernst S. gestalteten sich schwierig, weil der Beklagte gegen ihn erhebliche Gegenansprüche wegen schlechter Vereinsgeschäftsführung geltend mache, die Ernst S. bestreite. Die Fotokopie der auf den 15. Januar 1982 datierten, von Ernst und Holger S. unterzeichneten Abtretungserklärung übersandte der Beklagte der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 1982.
Schon vorher, am 6. Dezember 1982, hatte der Beklagte mit Holger S. eine als Vergleich bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts geschlossen:
"1. Herr Holger S. verzichtet gegen Zahlung eines Betrages von DM 40.000
unwiderruflich und bedingungslos auf alle ihm zustehenden jetzigen und
zukünftigen Forderungen gegen den Verein.
2. Der Verein erklärt, daß ihm Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, gegen Herrn Ernst S. nicht mehr zustehen."
Die Klägerin, die davon nichts wußte, erhob im Januar 1983 gegen Holger S. eine Anfechtungsklage, mit der sie den Abtretungsvertrag zwischen ihm und seinem Vater wegen Gläubigerbenachteiligung anfocht. Holger S. wurde am 2. März 1983 seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in die ihm abgetretene Forderung seines Vaters gegen den Beklagten bis zur Höhe von 293.701,15 DM zu dulden.
Der Beklagte lehnte die Bezahlung der gepfändeten Forderung unter Hinweis auf die mit Holger S. am 6. Dezember 1982 geschlossene Vereinbarung ab und teilte mit, die Vergleichssumme von 40.000 DM sei bereits an Holger S. bezahlt worden.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung des vom Beklagten ermittelten Forderungsbetrages (334.694 DM) abzüglich der an Holger S. gezahlten Vergleichssumme (40.000 DM), mithin 294.694 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Deren Abweisung erstrebt der Beklagte mit der Revision. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Ernst S. die gepfändete Forderung am 15. Januar 1982, also noch vor der Pfändung, an seinen Sohn Holger S. abgetreten hat oder erst nach der Pfändung. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe eine etwa wirksame Abtretung jedenfalls erfolgreich gegenüber Holger S. angefochten. Deshalb könne sich auch der Beklagte nicht mehr darauf berufen, daß nicht die Klägerin, sondern Holger S. zur Einziehung der Forderung berechtigt sei. Im Falle einer wirksamen Abtretung sei die gepfändete Forderung allerdings durch die Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 in Höhe des 40.000 DM übersteigenden, hier allein streitigen Betrages erloschen. Die Anfechtungswirkung des Urteils vom 2. März 1983 habe die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 nicht mehr berühren können. Diese Vereinbarung sei auch nicht anfechtbar, weil die Klägerin gegen Holger S. keinen zur Anfechtung berechtigenden Vollstreckungstitel im Sinne des § 2 AnfG besitze.
Dennoch habe der Beklagte der Klägerin gemäß § 7 AnfG den Wert der erloschenen Forderung zu ersetzen. Er sei nämlich als Rechtsnachfolger Holger S.'s im Sinne von § 11 Abs. 2 AnfG anzusehen; die gegenüber Holger S. begründete Anfechtung der Forderungsabtretung finde deshalb unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AnfG auch ihm gegenüber statt. Zwar habe der Beklagte durch die Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 nicht die gepfändete Forderung erworben. Sie sei ihm vielmehr erlassen oder mit angenommenen Gegenforderungen verrechnet worden. Auf diesen Tatbestand sei aber § 11 Abs. 2 AnfG zumindest entsprechend anzuwenden. Sinn dieser Vorschrift sei es, daß der anfechtungsberechtigte Gläubiger auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand als zum Ausgleich seiner Forderung geeigneten Wert auch bei einem Dritten solle zugreifen können, dem der Erstempfänger diesen Gegenstand unter den anfechtungserheblichen Umständen des § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AnfG weitergegeben habe. Dieser Grundgedanke gelte auch, wenn der Anfechtungsgegner die ihm anfechtbar abgetretene Forderung dem Drittschuldner erlasse. Durch den Schulderlaß erlange der Drittschuldner zwar nicht die Forderung als Gegenstand, wohl aber deren Wert, indem er von seiner Schuld befreit werde. Nicht anders sei es, wenn der Drittschuldner durch Verrechnung von Gegenansprüchen mit der anfechtbar abgetretenen Forderung Schuldbefreiung erlange. Der Unterschied zum Schulderlaß bestehe dann nur darin, daß er den Wert der Forderung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erworben habe. Entgeltlichkeit des Erwerbs schließe aber die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger nach § 11 Abs. 2 AnfG nicht aus. Gegen den Beklagten finde jedenfalls die Anfechtung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 AnfG statt. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergebe, seien ihm zur Zeit seines "Erwerbes", also bei Abschluß der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982, die Umstände bekannt gewesen, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbes seines "Rechtsvorgängers" Holger S. begründeten. Aufgrund der rechtzeitig (§ 12 AnfG) vorgenommenen Anfechtung müsse der Beklagte daher die Klägerin so stellen, als bestände die erlassene Forderung noch. Er sei deshalb verpflichtet, der Klägerin den die Vergleichssumme von 40.000 DM übersteigenden Streitbetrag zu zahlen.
Die Höhe dieses Betrages sei unter den Parteien nicht streitig. Die Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch gegen Ernst S. wegen schlechter Vereinsgeschäftsführung greife demgegenüber nicht durch. Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß ihm ein Schaden daraus entstanden sei, daß Ernst S. bei der Abgabe von vier Fußballspielern an andere Vereine unter dem "Marktwert" liegende Ablösesummen vereinbart habe. Der Beklagte habe zwar die "Marktwerte" der vier Spieler unter Beweisantritt dargelegt. Es fehle aber an einem ausreichenden tatsächlichen Vortrag, daß sich entsprechende Ablösesummen nach den konkreten Umständen oder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit hätten erzielen lassen (§ 252 BGB). Der Beklagte habe den "Marktwert" der Spieler nach den Richtlinien des Liga-Ausschusses des Deutschen Fußballbundes für Transferentschädigungen errechnet, die nach seinem Vortrag auch nach dem Entzug der Bundesliga-Lizenz für den Beklagten anwendbar geblieben seien. Dabei bleibe aber offen, ob sich andere Vereine gefunden hätten, die bereit gewesen wären, die vier Spieler gegen Zahlung der nach den Richtlinien berechneten Ablösesummen oder jedenfalls gegen eine höhere als die tatsächlich vereinbarte Transferentschädigung zu übernehmen. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsverhandlung für einen der Spieler entsprechende Behauptungen aufgestellt habe, sei dieser Vortrag gemäß § 527 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Soweit schließlich der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit weiteren 140.000 DM aufgerechnet habe, habe die Klägerin nicht zugestimmt; die Aufrechnung könne auch nicht gemäß § 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich zugelassen werden.
II. 1. Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts findet die gegen Holger S. begründete Anfechtung des Abtretungsvertrages über die gepfändete Forderung nicht gegen den Beklagten statt. Dieser ist nicht ein "anderer Rechtsnachfolger" Holger S.'s im Sinne des § 11 Abs. 2 AnfG.
§ 11 AnfG stellt der in Abs. 1 geregelten, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpften Anfechtung gegen den Erben des ursprünglichen Anfechtungsgegners in Abs. 2 die Anfechtung gegen einen anderen Rechtsnachfolger gegenüber, die nur unter besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen möglich ist. Der Erbe als Universalnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners tritt ohne weiteres in die Rückgewährverpflichtung des Erblassers aus § 7 AnfG ein; das folgt schon aus den Grundsätzen der §§ 1922, 1967 BGB. Demgegenüber beruht die in § 11 Abs. 2 AnfG geregelte Anfechtung gegen andere Rechtsnachfolger des Erstempfängers nicht auf einer Nachfolge in die Rückgewährverpflichtung des ursprünglichen Anfechtungsgegners. Es handelt sich vielmehr um eine durchaus nicht selbstverständliche, auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhende Sonderregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung auch gegenüber demjenigen ermöglicht, dem der Ersterwerber den anfechtbar erworbenen Gegenstand weitergegeben hat (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 11 AnfG Anm. 7). Diese Erweiterung des Anfechtungsrechts des Gläubigers beruht nach dem Gesetz auf einer doppelten Grundlage: Der Anfechtungsgegner muß ein "anderer Rechtsnachfolger" des Erstempfängers sein, das heißt, er muß von diesem den anfechtbar weggegebenen Gegenstand ganz oder teilweise erworben haben, und sein Erwerb muß im Verhältnis zum Anfechtungsgläubiger an einer ähnlichen Schwäche leiden wie der Erwerb seines Rechtsvorgängers (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AnfG).
Die so vom Gesetz gezogenen Grenzen müssen bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 2 AnfG beachtet werden. Dem entspricht die allgemeine Auffassung: Eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 2 AnfG liegt nur vor, wenn das anfechtbar erworbene Recht in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt weiterübertragen wird (Vollübertragung), oder wenn ein beschränktes Recht an dem anfechtbar erworbenen Gegenstand bestellt oder sonst besondere, aus dem Recht erwachsende Befugnisse davon abgezweigt werden (Teilübertragung; vgl. BGHZ 29, 230, 233; Jaeger, § 11 AnfG Anm. 9, 10; Warneyer/Bohnenberg, AnfG 4. Aufl. § 11 Anm. III; Böhle- Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 11 Anm. II 2; zur vergleichbaren Vorschrift des § 40 KO vgl. ferner Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 40 Rdnr. 9; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 40 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 40 Anm. 3). Somit muß der Zweiterwerber den anfechtbar veräußerten Gegenstand selbst oder ein begrenztes Recht an ihm erlangt haben, wenn ihn die Haftung nach § 11 Abs. 2 AnfG treffen soll; geht dagegen der Gegenstand beim Ersterwerber unter, ohne daß eine Rechtsübertragung auf einen anderen stattgefunden hat, so ist für eine Nachfolgerhaftung im Sinne des § 11 Abs. 2 AnfG kein Raum (vgl. Jaeger, § 11 AnfG Anm. 7).
Danach ist es rechtlich nicht möglich, bei dem Erlaß einer anfechtbar abgetretenen Forderung oder bei ihrer Verrechnung mit Gegenforderungen den Schuldner als Rechtsnachfolger des Zessionars anzusehen, der die Forderung anfechtbar erworben hatte. Sowohl der Aufrechnungsvertrag wie der Erlaßvertrag haben die Wirkung, daß die Forderung erlischt (§§ 389, 397 Abs. 1 BGB). Sie geht nicht etwa auf den Schuldner über. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß der Schuldner einer anfechtbar abgetretenen Forderung als solcher nicht Rechtsnachfolger des Zessionars ist (vgl. RGZ 61, 150, 152; Warneyer/Bohnenberg aaO; Böhle-Stamschräder/Kilger, § 11 AnfG Anm. II 3; Kuhn/Uhlenbruck, § 40 KO Rdnr. 7). Dies gilt vor allem für den Fall, daß der Schuldner die anfechtbar abgetretene Forderung durch Leistung an den Zessionar erfüllt (vgl. Jaeger, § 11 AnfG Anm. 10 a.E.). Nicht anders kann der hier in Betracht kommende Fall beurteilt werden, daß der Schuldner die Forderung durch ein Erfüllungssurrogat wie die Aufrechnung oder den Aufrechnungsvertrag zum Erlöschen bringt. Es würde aber auch die Grenzen des gesetzlichen Tatbestandes sprengen, wenn man den Schuldner beim Forderungserlaß als Rechtsnachfolger des Zessionars ansehen wollte. Für die Anfechtung nach § 11 Abs. 2 AnfG genügt es nach der Wertung des Gesetzes eben nicht, daß ein anderer durch die Verfügung des Ersterwerbers über den anfechtbar erworbenen Gegenstand einen Vermögensvorteil erlangt. So ist es nicht ausreichend, wenn der anfechtbar erworbene Gegenstand veräußert und der Erlös einem Dritten ausgehändigt wird (vgl. Jaeger, § 11 AnfG Anm. 7 a.E.; Warneyer/Bohnenberg aaO; Kuhn/Uhlenbruck, § 40 KO Rdnr. 7); ebenso begründet die Verwendung einer anfechtbar erworbenen Geldsumme als Kaufpreis für die Anschaffung von Sachen keine Rechtsnachfolge, es sei denn, daß dieselben Geldstücke, die anfechtbar erworben wurden, weiter übereignet werden (vgl. Warneyer/Bohnenberg aaO; Böhle-Stamschräder/Kilger, § 11 AnfG Anm. II 3). Infolgedessen kann der Umstand, daß dem Schuldner der anfechtbar abgetretenen Forderung durch den Erlaß ein Vermögensvorteil in Höhe des Forderungswertes erwächst, kein ausschlaggebender Gesichtspunkt dafür sein, den Erlaß einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 2 AnfG gleichzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint es vielmehr geboten, die durch das Tatbestandsmerkmal "Rechtsnachfolge" der Rechtsanwendung begrifflich gezogenen Grenzen nicht zu überschreiten.
Dann aber scheidet eine Anfechtung gegen den Beklagten nach § 11 Abs. 2 AnfG aus.
2. Die Revision könnte deshalb nur zurückgewiesen werden, wenn sich das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellen würde (§ 563 ZPO). Das ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Ernst S. die gepfändete Forderung schon vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten, mit der die Pfändung als bewirkt anzusehen war (§ 829 Abs. 3 ZPO), an seinen Sohn abgetreten hatte oder ob die Abtretung entsprechend der Behauptung der Klägerin erst später vereinbart wurde. Für das Revisionsverfahren ist deshalb die Behauptung des Beklagten als richtig zu unterstellen, daß die Abtretung schon vor der Pfändung erfolgt sei. Dann aber stehen der Klägerin auch aufgrund der Pfändung und Überweisung der Forderung keine Rechte gegen den Beklagten zu.
a) Eine vor der Pfändung vereinbarte Abtretung der Forderung ist rechtlich wirksam. Die Forderung ist dadurch gemäß § 398 BGB auf Holger S. als neuen Gläubiger übergegangen. Die gegen den früheren Gläubiger Ernst S. ausgebrachte Forderungspfändung konnte deshalb diesen Anspruch nicht mehr erfassen; sie ging ins Leere. Eine solche Pfändung ist grundsätzlich wirkungslos (vgl. BGHZ 56, 339, 350f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 829 Anm. 4 B; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 829 Anm. 5 a cc; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. Rdnr. 502). Der wirkungslose Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gewährt dem Vollstreckungsgläubiger nicht die Befugnis, die Forderung gemäß § 836 Abs. 1 ZPO beim Drittschuldner einzuziehen. Sie hindert weder den neuen Gläubiger daran, anderweitige Verfügungen über die ihm abgetretene Forderung zu treffen, noch den Drittschuldner, mit befreiender Wirkung an den neuen Gläubiger zu leisten.
b) An dieser Rechtslage ändert der Umstand nichts, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Abtretung der Forderung an Holger S. wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar war und die Klägerin gegen Holger S. ein Anerkenntnisurteil über ihren Anfechtungsanspruch erlangt hat. Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz berührt nicht die Wirksamkeit der Rechtshandlung. Insbesondere bewirkt die Anfechtung einer im übrigen wirksamen Forderungsabtretung nicht, daß der alte Gläubiger mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abtretung wieder Forderungsinhaber wird. Nach § 7 AnfG gewährt die begründete Anfechtung dem Gläubiger nur einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Zessionar einer anfechtbar abgetretenen Forderung muß deshalb, sofern die Forderung noch besteht, die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers in die Forderung so dulden, als stände sie noch dem Vollstreckungsschuldner zu.
Daraus haben das Reichsgericht (RGZ 61, 150, 152) und ein Teil des Schrifttums (Jaeger, LZ 1913, 23, 30; Karsten Schmidt, JuS 1970, 545, 549; Warneyer/Bohnenberg, § 7 AnfG Anm. V a.E.; wohl auch Häsemeyer, KTS 1982, 307, 310f) gefolgert, daß es nach erfolgreicher Anfechtung der Abtretung keiner erneuten Forderungspfändung gegenüber dem Anfechtungsgegner bedürfe. Praktisch würde das bedeuten, daß die erfolgreiche Anfechtung die an sich ins Leere gegangene Pfändung beim bisherigen Anspruchsinhaber wirksam macht. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Wirkungen der Gläubigeranfechtung sind materiell-rechtlicher Art. Sie hindern den Anfechtungsgegner, dem die Forderung in anfechtbarer Weise abgetreten worden ist, seine materielle Berechtigung gegen den Gläubiger durchzusetzen; so kann er beispielsweise gegen die beim früheren Anspruchsinhaber als Vollstreckungsschuldner durchgeführte Forderungspfändung nicht mit der Widerspruchsklage aus § 771 ZPO geltend machen, ihm stehe an der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes kann jedoch nicht entnommen werden, daß die Gläubigeranfechtung auch die besonderen vollstreckungsrechtlichen Wirkungen hervorzurufen vermag, die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur durch eine wirksame Pfändung und Überweisung der Forderung begründet werden können.
Durch eine wirksame Pfändung wird die gepfändete Forderung zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt. Dem Drittschuldner wird durch das Gericht verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zugleich wird an den Vollstreckungsschuldner das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Beschlagnahme der Forderung begründet ein Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB, das Verfügungen des Vollstreckungsschuldners über die gepfändete Forderung dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam macht. Der Drittschuldner kann nach wirksamer Pfändung der Forderung nicht mehr mit befreiender Wirkung an seinen Gläubiger, den Vollstreckungsschuldner, leisten. Die rechtswirksame Überweisung der Forderung begründet vielmehr nach § 836 Abs. 1 ZPO die alleinige Einziehungsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers.
Das nur im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Anfechtungsgegner wirkende Urteil über den Anfechtungsanspruch hat nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes diese Wirkungen nicht. Das an den früheren Anspruchsinhaber als Vollstreckungsschuldner erlassene gerichtliche Veräußerungsverbot kann nicht allein aufgrund der Anfechtung als ein an den Anfechtungsgegner als neuen Gläubiger gerichtetes Veräußerungsverbot aufgefaßt werden. Umgekehrt kann das an den Drittschuldner erlassene Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, nicht auch als Verbot der Leistung an den Anfechtungsgegner behandelt werden. Der Überweisungsbeschluß kann dem Vollstreckungsgläubiger auch nur die Einziehungsberechtigung verschaffen, die dem im Beschluß bezeichneten Vollstreckungsschuldner zusteht; der Beschluß kann dagegen nicht die Wirkung haben, dem Anfechtungsgegner als neuem Anspruchsinhaber die Einzugsberechtigung zu entziehen, obwohl sich der Beschluß gar nicht gegen ihn richtet. Diese besonderen vollstreckungsrechtlichen Wirkungen kann nur ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß äußern, den der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des gegen den Anfechtungsgegner ergangenen Urteils gegen diesen als Vollstreckungsschuldner erwirkt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 829 Anm. VII 2 b, N. 179 und § 737 N. 13; 20. Aufl. § 829 ZPO Rdnr. 110 und N. 425).
Auf diese vollstreckungsrechtlichen Wirkungen der Pfändung und Überweisung einer Forderung kommt es im vorliegenden Falle an. Die nur gegen Ernst S. gerichtete Forderungsbeschlagnahme konnte keine Wirkungen für das Verhältnis zwischen Holger S. als neuem Anspruchsinhaber und dem Beklagten als Drittschuldner äußern. Insbesondere war Holger S. durch diese Pfändung nicht gehindert, durch Vereinbarung mit dem Beklagten rechtsgeschäftlich über die ihm wirksam abgetretene Forderung zu verfügen. Die Forderung ist demnach in Höhe des hier streitigen Betrages durch die Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 erloschen, wenn Ernst S. die Forderung vor der Pfändung an seinen Sohn abgetreten hat. In diesem Fall konnte die Überweisung der Forderung der Klägerin auch nicht die nunmehr Holger S. zustehende Einzugsberechtigung verschaffen.
Danach muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
III. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil nicht festgestellt ist, wann die Abtretung vorgenommen wurde. Die Klage kann begründet sein, wenn Ernst S. die gepfändete Forderung erst nach der Pfändung an seinen Sohn Holger S. abgetreten hat und die schriftliche Abtretungserklärung lediglich auf den 15. Januar 1982 rückdatiert worden ist.
1. In diesem Fall wäre die Pfändung wirksam. Die Abtretung der gepfändeten Forderung an Holger S. wäre wegen Verstoßes gegen das in dem Pfändungsbeschluß enthaltene gerichtliche Veräußerungsverbot der Klägerin gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB). Die Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 hätte für den Beklagten keine schuldbefreiende Wirkung, weil sie mit einem nicht dazu Berechtigten geschlossen worden wäre. Selbst wenn Ernst S. der Vereinbarung zugestimmt hätte, wie der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, wäre das auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung ohne Einfluß. Durch die Pfändung und Überweisung der gepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung, wie sie hier vor liegt, verliert zwar der Vollstreckungsschuldner nicht seine Rechtsstellung als Gläubiger der gepfändeten Forderung. Seine Zustimmung zu einer dem Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Verfügung eines Dritten über die gepfändete Forderung ist jedoch ebenfalls wegen Verstoßes gegen das gerichtliche Veräußerungsverbot dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam, kann also der Verfügung des Nichtberechtigten nicht zur Wirksamkeit verhelfen.
Sollte der Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 geglaubt haben, die Abtretung der gepfändeten Forderung an Holger S. sei schon vor der Pfändung erfolgt und deshalb wirksam, wäre sein guter Glaube an die bessere Berechtigung Holger S.'s nicht geschützt. Die Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 wäre weder nach § 409 BGB noch nach den §§ 407, 408 BGB der Klägerin gegenüber wirksam.
a) Hat der Gläubiger einer Forderung eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt und dieser sie dem Schuldner vorgelegt, muß der Gläubiger zwar dem Schuldner gegenüber die Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Einwand aus § 409 BGB kann im Falle einer Forderungspfändung der Drittschuldner als Schuldner der gepfändeten Forderung auch dem Pfändungsgläubiger entgegenhalten, wenn er ihm gegen den Vollstreckungsschuldner als Gläubiger der gepfändeten Forderung zustand (§ 404 BGB analog; vgl. BGHZ 56, 339, 348). Die Voraussetzungen des § 409 BGB sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorschrift wäre allen falls anwendbar, wenn Ernst S. als Gläubiger der Forderung die Abtretungsurkunde bereits vor der Pfändung ausgestellt und seinem Sohn Holger S. übergeben hätte. § 409 BGB setzt nämlich voraus, daß die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde von dem wahren Gläubiger herrührt (vgl. MünchKomm/Roth, BGB 2. Aufl. § 409 Rdnr. 5; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 409 Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 46. Aufl. § 409 Anm. 2 a). Nach der Pfändung war aber Ernst S. nicht mehr "wahrer" Gläubiger im Sinne der Vorschrift. Wie bereits dargelegt wurde, stand ihm zwar trotz der Pfändung und Überweisung zur Einziehung das Forderungsrecht an sich noch zu. Es war ihm jedoch gerichtlich verboten, darüber zu verfügen. Die gesetzliche Regelung des § 409 BGB geht davon aus, daß der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebensowenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt.
b) Nach § 408 Abs. 1 BGB i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB wird der Schuldner einer Forderung geschützt, wenn der Gläubiger eine Forderung zweimal abtritt und der Schuldner in Unkenntnis von der ersten wirksamen Abtretung an den Zweitzessionar leistet oder mit ihm ein Rechtsgeschäft vornimmt. Der Erstzessionar muß dann die Leistung oder das Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen. Gemäß § 408 Abs. 2 BGB gilt das gleiche, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluß einem Dritten überwiesen wird. Der hier unterstellte Fall, daß die Forderung zuerst beim ursprünglichen Gläubiger gepfändet und dann von diesem an einen anderen abgetreten wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch entspricht es der heute überwiegenden Auffassung, daß auch in diesem Fall § 408 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. MünchKomm/Roth, § 409 BGB Rdnr. 9; BGB-RGRK/Weber, § 408 BGB Rdnr. 19; Zöller/Stöber, ZPO 14. Aufl. § 829 Rdnr. 19; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 829 ZPO Anm. 7 A; Thomas/Putzo, § 829 ZPO Anm. 6 d). Auch wenn man grundsätzlich dieser Auffassung folgt, führt sie im vorliegenden Falle jedoch nicht dazu, daß die Klägerin die zwischen Holger S. und dem Beklagten am 6. Dezember 1982 geschlossene Vereinbarung gegen sich gelten lassen muß. Nach dem Wortlaut der §§ 407, 408 BGB wird der Drittschuldner durch eine Vereinbarung, die er mit dem Zessionar der gepfändeten Forderung trifft, nur dann gegenüber dem Pfändungsgläubiger von seiner Leistungspflicht frei, wenn er bei Abschluß der Vereinbarung die frühere Pfändung nicht kennt. Hier kannte aber der Beklagte die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung, als er die Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 mit Holger S. schloß. Möglich ist nur, daß der Beklagte aufgrund der ihm vorgelegten Abtretungsurkunde glaubte, die Abtretung sei schon am 15. Januar 1982 vereinbart worden und gehe daher der Pfändung vor. Die Frage ist daher im vorliegenden Falle dahin zu stellen, ob ein Drittschuldner, der sowohl die Pfändung wie auch die Abtretung der Forderung kennt, durch die §§ 407, 408 BGB auch in seinem Vertrauen auf die zeitliche Priorität der Abtretung geschützt wird. Diese Frage ist zu verneinen.
Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, bei doppelter Abtretung der Forderung stehe der Unkenntnis von der Abtretung als solcher die Unkenntnis von deren zeitlicher Priorität gleich; die den Schutz des Schuldners ausschließende Kenntnis müsse sich auch auf das zeitliche Verhältnis der beiden Abtretungen zueinander beziehen, das heißt eben darauf, daß die Abtretung an den, dem der Schuldner leistet, später erfolgt sei als die Abtretung an den, der dadurch wirklicher Inhaber der Forderung geworden sei (vgl. MünchKomm/Roth, § 408 BGB Rdnr. 3; BGB-RGRK/Weber, § 408 BGB Rdnr. 3). Im gleichen Sinne hat sich das Reichsgericht (WarnRspr. 1910 Nr. 427) geäußert. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuschließen. Es erscheint nicht sach- und interessengerecht, den Schutz des Drittschuldners, der die Pfändung der Forderung kennt, in dieser Weise über den Wortlaut der §§ 407, 408 BGB hinaus auszuweiten. Wenn ihm erst nach der Pfändung mitgeteilt wird, der Vollstreckungsschuldner habe die gepfändete Forderung bereits vor der Pfändung an einen anderen abgetreten, ist sein Vertrauen in die Wirksamkeit der Abtretung nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie bei völliger Unkenntnis von der Pfändung. Er muß von vornherein damit rechnen, daß die Mitteilung falsch sein kann. Das gilt selbst dann, wenn ihm eine Abtretungserklärung vorgelegt wird, die auf einen Zeitpunkt vor der Pfändung datiert ist; er muß in Betracht ziehen, daß die Abtretungsurkunde rückdatiert sein kann. Wäre sein Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit einer tatsächlich rückdatierten Abtretungsurkunde nach den §§ 407, 408 BGB geschützt, so würden damit die Grenzen überschritten, die durch § 409 BGB dem Vertrauen auf vorgelegte Abtretungsurkunden gezogen sind. Manipulationen zwischen dem Vollstreckungsschuldner und einem Zessionar zu Lasten des Pfändungsgläubigers wären Tür und Tor geöffnet. Dem schützenswerten Interesse des Drittschuldners daran, daß der Prätendentenstreit nicht zu seinen Lasten ausgetragen werde, wird durch § 372 Satz 2 BGB ausreichend Rechnung getragen; darüber hinaus kann der Drittschuldner beiden Forderungsprätendenten gemäß §§ 404ff BGB die Einwendungen entgegenhalten, die ihm schon gegen den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Gläubiger zustanden. Entschließt er sich jedoch, ungeachtet der ihm bekannten Pfändung mit dem Zessionar ein Rechtsgeschäft über die Forderung abzuschließen, so handelt er auf eigenes Risiko. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Abtretung der Pfändung zeitlich nachfolgte, so ist er durch die Vereinbarung mit dem Zessionar dem Pfändungsgläubiger gegenüber nicht von seiner Leistungspflicht frei geworden.
2. Falls die Forderung wirksam gepfändet wurde, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte entsprechend den §§ 392, 406 BGB gegenüber der Klägerin als Pfändungsgläubigerin mit Forderungen aufrechnet, die ihm nach seinem Vorbringen bereits vor der Pfändung gegen Ernst S. zustanden.
Der Beklagte hat in erster Linie eine Gegenforderung in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe daraus hergeleitet, daß Ernst S. als Vereinsvorsitzender im Jahre 1979 bei der Abgabe von Spielern an andere Vereine zu niedrige Ablösesummen vereinbart habe. Das Berufungsgericht hat in diesem Vortrag eine Hilfsaufrechnung gesehen; das nimmt die Revision als ihr günstig hin, dagegen ist auch rechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Ernst S. bei der Vereinbarung der Ablösesummen eine schuldhafte Verletzung von Geschäftsführungspflichten zur Last fällt, die ihn zum Schadensersatz nach § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung verpflichten kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 27 BGB Anm. 3). Für das Revisionsverfahren ist das mithin zu unterstellen. Das Berufungsgericht lehnt eine Schadensersatzverpflichtung allein mit der Begründung ab, ein Schaden des Beklagten sei nicht ausreichend dargelegt. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind ebenfalls begründet.
Das Berufungsgericht vermißt die bestimmte Darlegung des Beklagten, daß sich bei pflichtgemäßem Bemühen Ernst S.'s Vereine gefunden hätten, die bereit gewesen wären, für die vier Spieler höhere Ablösesummen als die tatsächlich vereinbarten zu entrichten. Damit überspannt es die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten. Das Berufungsgericht erkennt zwar zutreffend, daß hier für die Feststellung eines Schadens § 252 Satz 2 BGB maßgebend ist, weil es sich bei dem geltend gemachten Schaden um entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 Satz 1 BGB handelt. Es verkennt jedoch Inhalt und Tragweite der Vorschrift.
Nach § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zweck der Bestimmung ist es, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern (vgl. BGHZ 74, 221, 224 m.w.N.). Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, dann wird vermutet, daß er gemacht worden wäre. Volle Gewißheit, daß der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 29, 393, 398). Diese Beweiserleichterung mindert auch die Darlegungslast der Partei, die Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, weil Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen in diesem Fall einander entsprechen. Indem das Berufungsgericht den bestimmten Vortrag fordert, daß sich andere Vereine gefunden hätten, die eine höhere Ablösesumme für die vier Spieler gezahlt hätten, verlangt es die Darlegung, daß der Beklagte bei pflichtgemäßem Bemühen Ernst S.'s die höheren Ablösesummen mit Gewißheit erzielt hätte. Das geht über die Anforderungen des § 252 Satz 2 BGB hinaus. Außerdem beachtet das Berufungsgericht nicht, daß sich die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit eines Gewinns nicht nur aus besonderen Umständen, wie bereits angebahnten Vertragsverhandlungen mit anderen Vereinen, sondern auch aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergeben kann. Die Darlegung, daß im Jahre 1979 andere Vereine bereit gewesen wären, die vier Spieler zu höheren Ablösesummen zu übernehmen, ist dem Beklagten nach Lage des Falles praktisch kaum möglich. Der Vorwurf, den der Beklagte gegen Ernst S. erhebt, geht gerade dahin, daß er die Spieler übereilt zu niedrigen Transferentschädigungen abgegeben habe, ohne vorher durch sorgfältige Verhandlungen mit anderen Vereinen genügend auszuloten, ob höhere Ablösesummen zu erzielen seien. Bei dieser Sachlage muß es genügen, daß der Beklagte darlegt, höhere Ablösesummen seien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damals zu erzielen gewesen. Dazu reichte aber der Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen aus. Er hat unter Beweisantritt behauptet, daß sich nach den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes erheblich höhere Ablösesummen für die vier Spieler ergeben hätten, und daß diese Richtlinien auch einen Verein schützten, dem - wie damals dem Beklagten - die Bundesliga-Lizenz entzogen worden sei. Für den Fall, daß sich abgebender und aufnehmender Verein nicht auf eine an den Richtlinien orientierte Ablösesumme einigen könnten, sei im Lizenzspielerstatut des Deutschen Fußballbundes ein schiedsgutachterliches Verfahren vorgesehen. Die Namen der abgegebenen Spieler und ihr weiterer beruflicher Weg können dafür sprechen, daß im Jahre 1979 bei anderen der Ersten oder Zweiten Bundesliga angehörenden Vereinen mit einem ernsthaften Interesse an der Übernahme dieser Spieler zu rechnen war. Dann aber kann nach dem Vortrag des Beklagten von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, daß bei sorgfältiger Verhandlungsführung höhere Ablösesummen als die tatsächlich vereinbarten hätten erzielt werden können. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - unter Berücksichtigung des Spielermarktes im Jahre 1979 und der schwierigen Lage, in die der Beklagte damals durch den Lizenzentzug und den damit verbundenen Abstieg geraten war.
3. Die Sache muß danach an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um zu klären, wann die Abtretung der gepfändeten Forderung an Holger S. vereinbart wurde. Falls festgestellt wird, daß die Pfändung zeitlich vor der Abtretung erfolgte, kommt es weiter darauf an, ob dem Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zusteht, die er aus der Abgabe von vier Spielern gegen zu geringe Ablösesummen herleitet. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, die Bedenken zu berücksichtigen, die die Revision gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit der zweiten Hilfsaufrechnung geltend gemacht hat.
Fundstellen
Haufe-Index 541193 |
BGHZ 100, 36-51 (LT) |
BGHZ, 36 |
DB 1987, 778-781 (ST) |
Information StW 1987, 237-238 (ST) |
NJW 1987, 1703 |
NJW 1987, 1703-1707 (ST) |
LM AnfG § 7, Nr. 10 (ST) |
BGH-DAT, Zivil |
BGHR AnfG § 11 Abs. 2, Rechtsnachfolger 1 (LT) |
BGHR AnfG § 7 Abs. 1, Forderungsabtretung 1 (LT) |
BGHR BGB § 252 S. 2, Darlegungslast 1 (T) |
BGHR BGB § 408, Forderungspfändung 1 (LT) |
BGHR BGB § 409 Abs. 1 S. 2, Abtretungsurkunde 1 (LT) |
BGHR ZPO § 829, Vorabtretung 1 (ST) |
EWiR 1987, 427-428 (S) |
JR 1987, 410-415 (ST) |
KTS 1987, 295-303 |
WM IV 1987, 434-438 (ST) |
WuB VI D § 11 AnfG, 1.87 (LT) |
ZIP 1987, 601 |
ZIP 1987, 601-607 (ST) |
JA 1987, 377-380 |
JZ 1987, 931 |
JZ 1987, 931-932 (ST) |
JuS 1987, 911-913 (ST) |
MDR 1987, 494-495 (ST) |
ZZP 101, 426-436 (1988) |