Entscheidungsstichwort (Thema)
Tilgung zum Nennwert einer Gesamtvollstreckungsforderung aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners. Verringerung der Befriedigungsquote der Gesamtvollstreckungsgläubiger
Leitsatz (amtlich)
Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen.
Normenkette
GesO § 10 Abs. 1; KO § 29; InsO § 129 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 1999 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 1998 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.082,30 EUR (= 84.261,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit 10. September 1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in der am 2. August 1995 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der R. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Diese war 1994 zeitweilig und ab Anfang 1995 gegenüber der verklagten Krankenkasse in Zahlungsrückstand geraten.
Am 14. Februar 1995 erließ die Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie wegen Forderungen in Höhe von insgesamt 84.261,66 DM – Beiträge für das letzte Quartal 1994, Säumniszuschläge sowie Gebühren und Auslagen – die Ansprüche der Schuldnerin gegen die V. (nachfolgend: Bank) „auf Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Überschusses (Guthaben)” aus der Geschäftsverbindung pfändete und sich selbst überwies. Die Bank antwortete am Zustellungstage, dem 17. Februar 1995, daß das von der Pfändung betroffene Kontokorrentkonto einen Sollsaldo aufweise. Mit Datum vom 22. Februar 1995 gewährte die Bank der Schuldnerin einen zusätzlichen Kredit von 700.000 DM, der durch eine Grundschuld und fünf Bürgschaften gesichert wurde. Ein Teilbetrag des Kredits wurde dem von der Pfändung betroffenen Kontokorrentkonto gutgeschrieben, das infolgedessen ins Haben kam. Demgemäß überwies die Bank zu Lasten dieses Kontos am 24. Februar 1995 den in der Pfändungsverfügung genannten Betrag an die Beklagte.
Mit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfechtung die Rückzahlung von 84.261,66 DM. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwar habe die Schuldnerin ihre Zahlungen vor der Pfändung und Überweisung am 17. Februar 1995 i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO eingestellt gehabt. Dies hätte der Beklagten auch mindestens bekannt gewesen sein müssen, zumal sie aufgrund der Pfändung eine inkongruente Deckung erhalten habe.
Jede Anfechtung scheitere aber, weil die Zahlung nicht die Gesamtvollstreckungsgläubiger im allgemeinen, sondern nur die überweisende Bank benachteiligt habe. Diese verfüge nach Verwertung der ihr gewährten Grundschuld und der Bürgschaften noch über eine offene Forderung in Höhe von 133.000 DM. Wäre der hier eingeklagte Betrag nicht an die Beklagte überwiesen worden, hätte die Bank lediglich einen geringeren Ausfall erlitten. Die Zahlung habe deshalb nur zum Austausch zweier ungesicherter Gläubiger geführt, wobei der Beklagten sogar der bessere Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 b GesO zugestanden hätte. Auf die Quote der Gesamtvollstreckungsgläubiger, sei es auch nur der im Rang der Beklagten Gleichstehenden, habe die Zahlung keinen nachteiligen Einfluß gehabt. Die Gläubiger würden auch objektiv nicht durch die Höhe des von der Bank berechneten Zinses benachteiligt. Zwar habe die Bank zusätzlich zu den vereinbarten Darlehenszinsen von 10,75 % Überziehungszinsen in Höhe von 4,75 % pro Jahr verlangen dürfen. Der Kläger habe aber nicht dargetan, daß nach der Überweisung an die Beklagte die Bank eine erneute Überziehung der Kreditlinie zugelassen oder Überziehungszinsen geltend gemacht hätte. Demgegenüber seien auf die Beitragsschuld bei der Beklagten Säumniszuschläge in Höhe von 12 % angefallen. Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, eine Benachteiligung der Gläubiger könne bereits darin liegen, daß die als Kredit dem Gemeinschuldner zur Verfügung stehenden Mittel für eine inkongruente Befriedigung verbraucht und nicht in anderer Weise zum Nutzen seines Geschäftsbetriebs verwendet worden seien. Dem schließe sich das Oberlandesgericht aber jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit an. Denn der Gemeinschuldner gebe mit der Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Kredits zur Befriedigung eines anderen Gläubigers auch bei inkongruenter Deckung keine Vermögensposition auf, die im eröffneten Verfahren zum Nutzen der Gesamtgläubigerschaft verwertet werden könne. Allenfalls dürfe eine anderweitige Möglichkeit der Mittelverwendung in der Zeit zwischen angefochtener Rechtshandlung und Verfahrenseröffnung berücksichtigt werden. Jedoch müsse der Gesamtvollstreckungsverwalter objektive Anhaltspunkte dafür vortragen, daß es ohne die fragliche Zahlung zu einer anderen, der Gesamtgläubigerschaft nützlicheren Verwendung gekommen wäre. Dafür habe der Kläger hier nicht hinreichend vorgetragen.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die hier angefochtene Zahlung hat das Aktivvermögen des Schuldners verringert. Auf solche Weise wird regelmäßig der Zugriff der Gläubiger im allgemeinen beeinträchtigt (vgl. BGHZ 124, 76, 78 f m.w.Nachw.; Senatsurt. v. 11. Juni 1992 – IX ZR 147/91, NJW 1992, 2485, 2486; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 61, S. 790; Heidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. April 1986 – IX ZR 54/85, NJW-RR 1986, 848).
1. Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger im allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH, Urt. v. 18. April 1991 – IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; RG JW 1914, 255, 256; vgl. BGHZ 87, 246, 250). Denn wenn das haftende Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Gläubiger voll zu befriedigen, hat jede Tilgung zum Nennwert einer Gesamtvollstreckungsforderung zwangsläufig zur Folge, daß die für die anderen Gläubiger verbleibende Befriedigungsquote noch geringer wird. Damit werden sie rechtlich und wirtschaftlich schlechtergestellt. Wie sich der Gesamtvollstreckungsschuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, ist grundsätzlich unerheblich, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen.
a) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aus eigenem haftenden Vermögen die mit der Pfändung verfolgte Forderung der Beklagten erfüllt. Der Schuldnerin stand gegen die Bank ein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 700.000 DM zu. Dieser Anspruch war für sich pfändbar (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2001 – IX ZR 34/00, WM 2001, 898 ff, z.V.b. in BGHZ 147, 193). Demzufolge unterlag er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GesO dem Gesamtvollstreckungsbeschlag. Zwar hing die Inanspruchnahme des Darlehens durch – teilweise – Überweisung auf das Kontokorrentkonto, in das die Pfändung der Beklagten ausgebracht war, noch von einer entsprechenden Verfügung der Schuldnerin ab. Ob ohne einen solchen „Abruf” die Forderung auf Auszahlung des Darlehens, das in bestimmter Höhe fest zugesagt war, schon pfändbar gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Schuldnerin hat das Darlehen tatsächlich in Anspruch genommen. Die Anfechtbarkeit wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldner eine Verfügung möglicherweise nicht getroffen hätte, wenn er mit einer Anfechtbarkeit gerechnet hätte (vgl. BGHZ 123, 183, 190 f).
Ob das Darlehen nach interner Vereinbarung einem bestimmten Zweck dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich; durch die Auszahlung eines solchen Kredits an einen einzelnen Gläubiger können die Gesamtvollstreckungsgläubiger im allgemeinen benachteiligt werden (Senatsurt. v. 7. Juni 2001 – IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f). So lag es auch im vorliegenden Fall: Die Befriedigung der Beklagten entzog der in der wirtschaftlichen Krise des Schuldners schon zu schützenden Gläubigergemeinschaft haftendes Kapital. Mit dieser Masseverkürzung ist eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten.
Soweit der Senat dasselbe Ergebnis in einem Urteil vom 15. Februar 1990 (IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460) mit der Inkongruenz der damaligen Tilgung begründet hat, kommt es hierauf nicht entscheidend an.
b) Der Senat hat davon auszugehen, daß das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um alle Gesamtvollstreckungsgläubiger voll zu befriedigen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatsächliche Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermögen (Senatsurt. v. 13. März 1997 – IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854 f m.w.Nachw.). Für das Gegenteil hat die Beklagte nichts Substantiiertes dargetan.
2. Der Ansatz des Berufungsgerichts zieht dagegen zu Unrecht zwei rechtlich getrennte Vorgänge zusammen: die Darlehensaufnahme einerseits und die Auszahlung an die Beklagte andererseits.
a) Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für die konkret angefochtene gläubigerbenachteiligende Folge zu überprüfen. Denn jede selbständig anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes, selbständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 – IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rn. 2). Anfechtungsrechtlich selbständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden (vgl. RG LZ 1908, 608, 609) oder sich wirtschaftlich ergänzen (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 55). Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es allenfalls unter besonderen, als zusätzliche Klammer wirkenden rechtlichen Voraussetzungen – insbesondere im Falle der mittelbaren Zuwendung –, mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden. Dafür genügt es nicht allein, daß der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Denn eine solche interne Verwendungsabsicht bindet die Gesamtvollstreckungsmasse noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinbarung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs führt (s.o. 1 a).
Im übrigen ist hier nicht einmal dargetan, daß das Darlehen nicht auch ohne die von der Beklagten ausgebrachte Pfändung in voller Höhe aufgenommen worden wäre: Als Verwendungszweck ist in dem Kredit-Vertrag die „Vorfinanzierung Kaufpreisforderung Objekt M.” angegeben.
b) Auf die Frage, ob die Schuldnerin die Darlehensmittel – ohne die angefochtene Tilgungshandlung – auf andere Weise nutzbringend verwendet hätte, kommt es nicht entscheidend an. Die Beklagte verfügt noch über den ihr zugewendeten Geldbetrag oder einen an dessen Stelle getretenen Wert (vgl. BGHZ 104, 355, 362). Jedenfalls unter dieser Voraussetzung betrifft die Frage nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten nur diejenige nach möglichen Reserveursachen, die mutmaßlich dem Schuldner denselben Leistungsgegenstand unabhängig von der anfechtbaren Rechtshandlung ebenfalls ganz oder teilweise hätten entziehen können. Derartige hypothetische Ursachen – deren Klärung ohnehin weitgehend spekulativ bleiben müßte – sind anfechtungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beachten (BGHZ 123, 320, 325 f m.w.Nachw.; Heidelberger Kommentar/Kreft, aaO § 129 Rn. 63; zu § 3 AnfG auch BGHZ 128, 184, 192; Gerhardt ZIP 1984, 397, 399). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die Kreditbedingungen der Bank die Gesamtvollstreckungsmasse stärker belasten als etwaige Säumniszuschläge der Beklagten. Eine solche Sichtweise verknüpft zwei rechtlich getrennte Vorgänge in einem rein wirtschaftlichen Vergleich und verengt hierbei ohne Rechtsgrundlage den Blick auf einzelne Faktoren eines komplexen wirtschaftlichen Geschehens.
3. Zwar tritt aus Rechtsgründen eine Gläubigerbenachteiligung nicht ein, wenn der Gläubiger einer Gesamtvollstreckungsforderung unmittelbar nur durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt wird (vgl. RGZ 48, 148, 150 f; OLG Hamm ZIP 1988, 588, 589; Jaeger/Henckel, aaO § 29 Rn. 61, S. 792, und § 30 Rn. 164; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 29 Rn. 33a). Darum geht es hier aber nicht: Die Bank hat nicht etwa die Forderung der Beklagten erworben. Statt dessen ist die Forderung der Beklagten mit finanziellen Mitteln getilgt worden, die der Schuldnerin selbst gebührten und über die diese – von der Pfändung abgesehen – frei verfügen konnte.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Im Gegenteil kann der Senat selbst der Klage stattgeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht alle für eine Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO erforderlichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
1. Auf die zwischen den Parteien in den Vorinstanzen streitige Frage, ob die Zahlung allein auf einer Pfändungsmaßnahme der Beklagten oder auch auf einer unterstützenden Rechtshandlung des Geschäftsführers H. der Schuldnerin beruhte, kommt es nicht entscheidend an. Denn gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sind auch Rechtshandlungen von Gläubigern anfechtbar (BGHZ 143, 332, 333 ff).
Der Umstand, daß die angefochtene Zahlung aufgrund eines rechtsbeständigen Leistungsbescheids der Beklagten erfolgt sein mag, ist für die Anfechtung ebenfalls bedeutungslos (vgl. § 35 KO, § 141 InsO).
2. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Schuldnerin schon am 17. Februar 1995 – als der Bank die Pfändungsverfügung der Beklagten zugestellt wurde – ihre Zahlungen eingestellt.
3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Zahlungseinstellung mit Recht angenommen, daß der Beklagten ab Zustellung ihrer Pfändungsverfügung (17. Februar 1995) diese Zahlungseinstellung der Schuldnerin wenigstens bekannt sein mußte.
a) Schon die Beiträge für das Jahr 1994 hatte die Beklagte jeweils nur in der Weise erhalten, daß ihr Vollziehungsbeamter bei sieben Gelegenheiten Schecks entgegennahm. Am 25. Januar 1995 standen schon wieder 82.532,06 DM als Beiträge für das letzte Vierteljahr 1994 offen. Bei einem Gespräch am 25. Januar 1995 erklärte der örtliche Betriebsleiter der Schuldnerin Mitarbeitern der Beklagten, die Schuldnerin habe „vorübergehende Liquiditätsprobleme”, die durch Verkauf eines Grundstücks beseitigt werden sollten; der notarielle Vertrag für den Verkauf sei bereits abgeschlossen und die Termine für die Zahlung der Verkaufssumme stünden fest. Sodann sicherte er zu, bis zum 10. Februar 1995 die gesamten Hauptforderungen zu bezahlen. Nachdem diese Frist fruchtlos abgelaufen war, versuchte die Beklagte am 14. Februar 1995 eine Pfändung in den Geschäftsräumen der Schuldnerin, die fruchtlos ausfiel. Die in den gleichzeitig ausgefüllten Fragebogen aufgenommenen Vermögenswerte – insbesondere ein Grundstück, Maschinen und Kraftfahrzeuge – stellten keine Liquidität der Schuldnerin her, weil keine Anhaltspunkte für ihre kurzfristige Verwertbarkeit bestanden. Das gilt auch für die aufgeführte Forderung aus dem Grundstücksverkauf, die schon beim Gespräch am 25. Januar 1995 erwähnt worden war und gerade nicht zur rechtzeitigen Schuldtilgung geführt hatte. War es damit der Schuldnerin innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht gelungen, die ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten zu tilgen, so war die Frist für eine noch unschädliche Zahlungsstockung überschritten; diese betrug schon nach dem Recht der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung regelmäßig nicht mehr als einen Monat (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 – IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.Nachw.; v. 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01, ZIP 2001, 2235, 2238, z.V.b. in BGHZ). Wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Einzeltatsachen bis zur anschließenden Zustellung ihrer hier maßgeblichen Pfändungsverfügung nicht den Schluß auf eine Zahlungseinstellung zog, war dies i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorwerfbar.
b) Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Beklagte mit der von ihr ausgebrachten Pfändung eine inkongruente Deckung erlangt hat. Auch Leistungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder sogar ausgebrachten Zwangsvollstreckung stellen inkongruente Deckungen dar (BGHZ 136, 309, 312; Senatsurt. v. 20. November 2001 – IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Entgegen der Auffassung der Beklagten genießen insoweit öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger in der Zeit der wirtschaftlichen Krise von Schuldnern keine Sonderstellung gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daß die von der Beklagten erkannte Notwendigkeit, zu Mitteln der inkongruenten Befriedigung greifen zu müssen, gewichtige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweckte. Im Anwendungsbereich des § 30 Nr. 2 KO wie des § 131 InsO erleichtert ein solcher Umstand schon von Gesetzes wegen die Anfechtung wesentlich. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet die Inkongruenz der erlangten Deckung jedenfalls im Zusammenwirken mit den festgestellten weiteren, verdachterregenden Momenten den Vorwurf, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt sein mußte.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.02.2002 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 706803 |
DB 2002, 1657 |
NJW 2002, 1574 |
BGHR 2002, 524 |
KTS 2002, 349 |
WM 2002, 561 |
WuB 2002, 745 |
ZIP 2002, 489 |
DZWir 2002, 251 |
InVo 2002, 175 |
MDR 2002, 844 |
NJ 2002, 368 |
NZI 2002, 255 |
NZI 2002, 32 |
VuR 2002, 184 |
ZInsO 2002, 276 |
BKR 2002, 320 |
ZBB 2002, 120 |