Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung bei Steuerpflicht der Schadensersatzleistung
Leitsatz (redaktionell)
Zugeflossene Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch wegen falscher Beratung und wegen Verhandlungsverschulden bei der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft anzurechnen, da der Steuerersparnis für den Geschädigten der Nachteil gegenüber steht, daß er die Schadensersatzleistung versteuern muß (so auch BFH, 15.12.1976, I R 4/75, DB 1977, 567).
Normenkette
BGB §§ 249, 276, 675-676; StBerG § 33
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 20.06.1986; Aktenzeichen 8 U 1579/84) |
LG Koblenz (Urteil vom 26.10.1984; Aktenzeichen 2 O 619/83) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 1986 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1984 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Zinsentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte auf den ausgeurteilten Betrag Zinsen zu zahlen hat in Höhe von – 5% vom 14.09.1973 – 13.09.1974, – 5,25% vom 14.09.1974 – 13.09.1975, – 5,51% vom 14.09.1975 – 13.09.1976, – 5,79% vom 14.09.1976 – 13.09.1977, – 6,08% vom 14.09.1977 – 13.09.1978, – 6,38% vom 14.09.1978 – 13.09.1979, – 6,7% vom 14.09.1979 – 13.09.1980, – 7,04% vom 14.09.1980 – 13.09.1981, – 7,39% vom 14.09.1981 – 13.09.1982, – 7,76% vom 14.09.1982 – 13.09.1983, – 8,15% vom 14.09.1983 – 13.09.1984, – 8,56% vom 14.09.1984 – 13.09.1985, – 8,99% seit dem 14.09.1985.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Beklagte hatte 1972 dem Kläger die steuerbegünstigte Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) empfohlen. Die daraufhin von dem Kläger 1972 und 1973 gezahlte Einlage von insgesamt 60.000 DM ist verloren. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG wurde 1975 mangels Masse abgelehnt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung seiner vertraglichen Beratungspflicht sowie wegen Verhandlungsverschuldens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat abweichend vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung dem Kläger die nach dessen unbestrittener Darstellung in Höhe von 18.000 DM erzielten Steuervorteile von seiner Ersatzforderung abgezogen. Dagegen und gegen die Zurückweisung der mit seiner Anschlußberufung geltend gemachten Zinsmehrforderung wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Der Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
1. Die Frage nach der Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung (BGHZ 53, 132) wurde vom Bundesgerichtshof bei Schadensersatzleistungen für den Verlust einer Beteiligung an einer sogenannten Abschreibungsgesellschaft typisierend entschieden (VII. Zivilsenat grundlegend für eine Beteiligung an der KG, um die es auch im vorliegenden Fall geht, BGHZ 74, 103, 114 ff.; vgl. weiter II. Zivilsenat BGHZ 79, 337, 347 und 84, 141, 148; VI. Zivilsenat, Urteile vom 26.2.1980 und 24.9.1985 – VI ZR 2/79 und 65/84 – VersR 1980, 529 und 1986, 162 = LM BGB § 249 H d Nr. 27 bzw. C a Nr. 12; erkennender Senat Urteile vom 27.6.1984 und 12.2.1986 – IVa ZR 231/82 und 76/84 – VersR 1984, 891, 893 = NJW 1984, 2524 und WM 1986, 517 = ZIP 1986, 562).
Die genannte grundlegende Entscheidung hat das Berufungsgericht zwar gesehen. Es meint jedoch, der dem Kläger verbleibenden Steuerersparnis stehe entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofes ein Nachteil nicht gegenüber. Der Schadensersatzanspruch richte sich nicht gegen den, bei dem das Kapital angelegt sei, sondern gegen einen Dritten. Das bedeute, daß die Schadensersatzleistung für den Kläger keine Betriebseinnahme darstelle, weil bei einem Anspruch gegen einen Dritten der für die Zuordnung zum gewerblichen Betrieb erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der KG fehle.
Diese Ansicht verkennt die hier maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammenhänge. Der Steuerersparnis für den Kläger von 18.000 DM steht danach als Nachteil gegenüber, daß der Kläger die Schadensersatzleistung des Beklagten versteuern muß. Gerade die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFHE 121, 57 = BStBl. II 1977, 220 = Betrieb 1977, 567; zustimmend dazu BMF Betrieb 1978, 1717) bestätigt dessen frühere Rechtsprechung (BFHE 104, 134 BStBl. II 1972, 296), wonach auch Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten, nämlich gegen einen Berater wegen Verletzung von Beratungspflichten, mit der Betriebstätigkeit in Zusammenhang stehen, also betrieblich veranlaßt sind. Sie unterliegen deshalb der Besteuerung wie die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuernde Betriebseinnahme (vgl. auch die Entscheidungen des Großen Senats BFHE 124, 43 und 132, 244, 255 f., wonach eine Schadensersatzverpflichtung aus betrieblicher Ursache Betriebsausgabe ist – dazu Maas in Klein/Flockermann/Kühr, EStG 3. Aufl. § 4 Rdn. 405 – und wonach der Wegfall eines negativen Kapitalkontos steuerpflichtiger Gewinn ist).
Als Betriebseinnahmen werden in Anlehnung an den durch § 4 Abs. 4 EStG definierten Begriff der Betriebsausgaben alle betrieblich veranlaßten Wertzugänge zum Betriebsvermögen angesehen, die nicht Einlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sind. Auch das Berufungsgericht erkennt an, daß für einen steuerrechtlichen Mitunternehmer wie den Kläger alle Zahlungen Betriebseinnahmen sind, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält. Durch eben dieses gewerbliche Engagement in Form der Beteiligung ist aber gerade auch die Schadensersatzleistung veranlaßt, nämlich verursacht. Wenn Verluste sich steuerrechtlich einkommensmindernd ausgewirkt haben, dann müssen die diese Verluste ausgleichenden Einnahmen steuerrechtlich einkommenserhöhend wirken. Dementsprechend steht auch die völlig herrschende Auffassung in der Literatur der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen (z.B. Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG § 2 Anm. 39g und § 4 Anm. 46u jeweils unter dem Stichwort „Schadensersatz”; Piltz, BB 1979, 1336, 1337; Knobbe-Keuk in 25 Jahre Karlsruher Forum zu VersR 1983 Beilage 134 ff.; Trüter, DB 1986, 269, 270; Steinle, Schadensersatz- und Ertragsteuerrecht, Diss. Tübingen 1982, S. 29 ff.; Dittmayer, Das Zusammenspiel von Steuerrecht und Schadensrecht bei der Erwerbsschadensberechnung, Diss. Bremen 1987 S. 150 f.; a.A. soweit ersichtlich nur v. Linstow, NJW 1980, 424, 426, dagegen mit Recht Steinle DStR 1981, 366, 367).
Aus dem Parteivortrag ist nichts dafür ersichtlich, daß ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliegt, in welchem abweichend von der Regel der Vorteilsausgleichung ein außergewöhnlicher Steuervorteil billigerweise anzurechnen ist (dazu Senatsurteil vom 12.2.1986 aaO unter VI.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts braucht der Kläger sich also die erlangten Steuervorteile in Höhe von unstreitig 18.000 DM nicht anrechnen zu lassen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger lediglich 4% Verzugszinsen zugesprochen. Einen höheren Anspruch habe er nicht dargetan. Bei unterlassener Beteiligung hätte er wegen der dann nicht gegebenen hohen Verlustzuweisungen wesentlich höhere Steuern zahlen müssen. Er habe nicht behauptet, in diesem Fall noch Geld zur anderweitigen Kapitalanlage zur Verfügung gehabt zu haben.
Der Kläger hat mit seiner Anschlußberufung unbestritten dargelegt, er würde, wenn der Beklagte ihn nicht pflichtwidrig zur Beteiligung an der KG veranlaßt hätte, das eingeklagte Kapital als Sparguthaben mit jährlicher Kündigungsfrist und Zinsansammlung bei einem Durchschnittszinssatz von 5% angelegt haben. Wegen der Verzinsung auch der Zinserträge sei der Zinssatz jährlich fortzuschreiben (5,25% für das zweite Jahr usw.). Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen entsprechenden Zinsschaden ausreichend dargetan, §§ 252 BGB, 287 ZPO (Senatsurteil vom 9.4.1981 – IVa ZR 144/80 – LM BGB § 284 Nr. 22 = NJW 1981, 1732; BGHZ 100, 36, 49 f.).
Fundstellen