Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterhaftpflichtversicherung. Verkennung des Steuertatbestands in mehreren Jahressteuererklärungen als Dauerverstoß oder mehrerer Verstöße
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Steuerberater in Verkennung des Steuertatbestandes in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren bei Abgabe der Jahressteuererklärung seinen Mandanten nicht darauf hinweist, daß wegen einer neben der freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten gewerblichen Tätigkeit die gesamte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, liegen mehrere Verstöße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVB-WB und damit mehrere deckungspflichtige Schadensfälle vor.
Normenkette
AVB-WB § 3 Abs. 2 Nr. 2; StBerG §§ 67, 33
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 15.02.1990; Aktenzeichen 5 U 212/89) |
LG Aachen (Urteil vom 11.05.1989; Aktenzeichen 9 O 653/88) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer bei ihr unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB- WT 1) zugrunde liegen. Diese enthalten in § 3 II Nr. 2 folgende Bestimmung:
„Die Versicherungssumme – bei den Sachschäden im Sinne von § 1 II b) jedoch nur 1/4 – stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer – abgesehen vom Kostenpunkte (s. Ziff. 7) – in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
- gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
- bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,
- bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.
Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.”
Die Versicherungssumme war vom Kläger jeweils entsprechend den für ihn geltenden Standesrichtlinien angepaßt worden und betrug zuletzt 100.000 DM je Schadensfall.
Von 1970 bis 1980 war der Kläger als Steuerbevollmächtigter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „P. L.” (im folgenden nur: GbR) tätig. Diese befaßte sich mit der Planung von Inneneinrichtungen für Optiker-Fachgeschäfte, handelte aber in den Jahren 1972 bis 1980 in geringem Umfang auch mit Ladeneinrichtungszubehör. Der Kläger wies in den jeweiligen Jahressteuererklärungen die gesamten Einkünfte der GbR als solche aus selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit ihrer Gesellschafter aus. Anläßlich einer Betriebsprüfung des Finanzamtes im Jahre 1980 vertrat dieses die Auffassung, daß angesichts der – wenn auch geringen – gewerblichen Umsatzgeschäfte die gesamte Tätigkeit der GbR als gewerblich einzustufen sei und ihre Einkünfte daher der Gewerbesteuerpflicht unterlägen. Dementsprechend erließ es für die Jahre 1972 bis 1980 Gewerbesteuerbescheide, deren Rechtmäßigkeit mit Ausnahme des Bescheides für 1972, der wegen Verjährung aufgehoben wurde, im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Begründung festgestellt worden ist, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs sowie der überwiegenden Auffassung der steuerrechtlichen Literatur sei die gesamte Betätigung einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb anzusehen, sofern sie überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, ohne daß es auf den Umfang dieser Tätigkeit im Verhältnis zu der sonstigen Tätigkeit der Gesellschaft ankomme.
Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils haben die Gesellschafter der GbR den Kläger gerichtlich auf Schadensersatzanspruch in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 25. November 1986 ist der Kläger zur Zahlung von 9.805,50 DM und zur Freistellung der Gesellschafter von der Inanspruchnahme aus den Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1973 bis 1980 in Höhe von 149.459,59 DM verurteilt worden. Ferner wurde seine Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens der Gesellschafter festgestellt. Das Gericht hat es in dem Haftpflichtprozeß zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Kläger als ein zum Schadensersatz verpflichtendes, schuldhaftes Verhalten des Klägers angesehen, daß er es in fahrlässiger Unkenntnis der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unterlassen habe, darauf hinzuweisen, angesichts der auch getätigten Umsatzgeschäfte unterlägen die gesamten Einkünfte der GbR der Gewerbesteuerpflicht. Dadurch habe er der GbR die Möglichkeit genommen, entweder die geringfügigen Umsatzgeschäfte einzustellen oder diese einer eigens zu diesem Zwecke zu gründenden Gesellschaft zu übertragen.
Der Kläger hat daraufhin von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verlangt. Diese zahlte insgesamt 100.000 DM aus und übernahm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers im Haftpflichtprozeß. Weitergehende Leistungen lehnte sie mit der Erklärung ab, daß nach den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Falle die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zu zahlen sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es lägen mehrere Schadensfälle vor, weil er jedes Jahr erneut gegen Beratungspflichten verstoßen habe, so daß für jedes der Jahre, für die Gewerbesteuerbescheide nachträglich erlassen worden seien, die vereinbarte Versicherungssumme in vollem Umfang zur Verfügung stehe.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 169.553,08 DM nebst Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn zu 99% von allen weiteren Inanspruchnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen – 10 O 275/84 – vom 25. November 1986 freizustellen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 c AVB-WT 1 gegeben seien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1990, 1144 (mit Anmerkung von Späth) abgedruckt ist, hat im Gegensatz zum Landgericht die Ansicht vertreten, es liege nur ein einziger Verstoß im Sinne von § 3 II Nr. 2 c Abs. 1 AVB-WT 1 vor. Hierzu hat es ausgeführt:
Wie im Haftpflichtprozeß zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Kläger mit bindender Wirkung für den vorliegenden Deckungsprozeß festgestellt worden sei, habe der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Vertrag mit der GbR verstoßen. Er habe es unterlassen, die GbR darauf hinzuweisen, daß aufgrund der Umsatzgeschäfte mit Einrichtungsgegenständen für Optiker-Fachgeschäfte die gesamten Einkünfte, auch soweit sie aus der freiberuflichen Tätigkeit ihrer Gesellschafter erzielt wurden, der Gewerbesteuerpflicht unterlagen. Dieser Verstoß habe mithin die generelle und grundsätzliche Frage betroffen, wie die Einkünfte der GbR steuerrechtlich einzuordnen waren, und nicht etwa konkrete Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung der jeweiligen Jahressteuererklärungen. Der Verstoß liege auch nicht darin, daß der Kläger es jedes Jahr erneut unterlassen habe, die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren; die Entrichtung von Gewerbesteuer habe gerade durch den pflichtwidrig unterlassenen Hinweis des Klägers vermieden werden sollen, jedenfalls im Hinblick auf die weit überwiegenden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Gesellschafter der GbR. Der Verstoß des Klägers habe sich somit auf eine die jährlichen Einzeltätigkeiten des Klägers übergreifende generelle Grundsatzfrage bezogen, die einmal zu Beginn seiner Tätigkeit zu prüfen und zu entscheiden gewesen sei. Unstreitig habe der Kläger die hier in Rede stehende, steuerrechtliche Problematik überhaupt nicht gekannt. Daraus folge, daß er die betreffende Grundsatzfrage auch nicht jedes Jahr erneut geprüft und entschieden habe. Der Kläger habe also nicht ein und denselben Fehler mehrmals wiederholt, sondern es unterlassen, den einmal zu Beginn der Tätigkeit für die GbR begangenen Fehler im Laufe der Jahre zu korrigieren. Damit liege ein (Dauer-)Verstoß, nicht aber lägen mehrere Verstöße vor.
Der Umstand, daß der Kläger jedes Jahr erneut mit der Erledigung der steuerrechtlichen Angelegenheiten der GbR beauftragt wurde, stehe der Annahme nur eines Verstoßes nicht entgegen. Es handele sich, was die grundsätzlichen steuerrechtlichen Fragen angehe, nicht um völlig neue Auftragsverhältnisse, sondern um Folgeaufträge, wobei die grundsätzliche Situation im Hinblick auf die Einnahmen der GbR, nämlich die Tatsache, daß in geringem Umfang auch Einnahmen aus gewerblichen Umsatzgeschäften anfielen, jeweils unverändert gewesen sei. Dies gelte sowohl in rechtlicher Beziehung, da sich die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung insoweit nicht geändert habe, als auch in tatsächlicher Hinsicht, da lediglich die Höhe der Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit differiert habe, es aber bei der allein entscheidenden Tatsache, daß überhaupt derartige Einnahmen anfielen, geblieben sei. Es könne aus diesem Grunde auch nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, daß schon deshalb mehrere Verstöße anzunehmen seien, weil jedes Jahr ein geänderter rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund vorgelegen habe. Gegen die Annahme nur eines Verstoßes bestünden auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhanges zwischen Verstoß und Schaden durchgreifende Bedenken. Durch die unterlassene Korrektur des einmal begangenen Fehlers sei der sich über Jahre hinweg entwickelnde Gesamtschaden verursacht worden, d.h. der eine, nicht korrigierte Fehler habe geradlinig zum Schaden geführt.
Dieser Ansicht, die für den vorliegenden Fall auch von Späth (aaO) vertreten wird, kann nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bezog sich das Fehlverhalten des Klägers nicht auf eine die jährlichen Einzeltätigkeiten des Klägers übergreifende generelle Grundsatzfrage, die nur einmal zu Beginn der Tätigkeit des Klägers zu prüfen und zu entscheiden war. Da der Kläger in jedem Jahr erneut mit der Erledigung der steuerrechtlichen Angelegenheiten der GbR beauftragt wurde, bestand für ihn die Verpflichtung und die Möglichkeit, für jedes Steuerjahr auf die Gewerbesteuerpflicht hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat er in jedem Jahr erneut dadurch verletzt, daß er in Unkenntnis der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf hinwies, daß Gewerbesteuer anfalle. Es liegt daher kein Dauerverstoß vor, sondern ein Fehler, der in jedem Jahr erneut begangen wurde. Daher ist jeweils von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, nicht aber von einem Dauerverstoß, der fortgewirkt hat und lediglich nicht korrigiert wurde.
2. In seiner Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, wenn man Jahr für Jahr einen gesonderten Verstoß annehme, seien die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 b AVB-WT 1 gegeben, weil dann ein aus mehreren Verstößen stammender einheitlicher Schaden vorliege. Der Schaden sei erst entstanden, als bei der Betriebsprüfung festgestellt wurde, daß für die Jahre 1972 bis 1980 keine Gewerbesteuer erhoben und gezahlt worden war und eine dementsprechende Nacherhebung veranlaßt und für die Jahre 1973 bis 1980 auch durchgesetzt wurde. Vorher habe lediglich ein „drohender Gefahrenzustand” bestanden. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden (vgl. zur Serienklausel in der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren die Senatsentscheidung vom 28.11.1990 – IV ZR 184/89 – VersR 1991, 175). Hier liegen einzelne neue Verstöße vor, aus denen sich für jedes einzelne Jahr jeweils ein neuer Schaden ergeben hat.
3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 II Nr. 2 c Abs. 2 AVB- WT 1 berufen, da der Kläger in jedem Jahr erneut mit der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der GbR betraut wurde und daher die einzelnen Steuererklärungen weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
4. Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 II Nr. b und II Nr. 2 c Abs. 2 AVB-WT 1 nicht vorliegen, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an. Mit § 3 II Nr. 2 b AVB-WT 1 will die Beklagte mehrere Versicherungsfälle dann wie einen einzigen Versicherungsfall behandeln dürfen, wenn es zu einem einheitlichen Schaden gekommen ist. Zwar ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (so BGHZ 73, 373; Urteil vom 14.7.1982 – IVa ZR 10/81 – VersR 1982, 1053; Urteil vom 4.4.1991 – IX ZR 215/90 unter 2 a cc), zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) der durch Pflichtwidrigkeiten eines Steuerberaters verursachte Schaden im Falle einer Außenprüfung erst dann im Sinne des § 68 StBerG entstanden, wenn aufgrund der Außenprüfung – wie hier – höhere Steuern nacherhoben werden, die nach dem Ergebnis der Außenprüfung ohne den Fehler des Steuerberaters nicht festgesetzt worden wären. Der Umstand, daß derartige Schäden für die verjährungsrechtliche Behandlung als erst im Zuge der Außenprüfung entstanden angesehen werden, führt aber nicht dazu, daß sich aus der Summe der für die überprüften Veranlagungszeiträume nacherhobenen Steuern ein einheitlicher Schaden des Steuerpflichtigen ergeben würde.
Fundstellen