Leitsatz (amtlich)
a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, dass durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlussvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt.
b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genussrecht i. S. v. § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag i. S. v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
Normenkette
AktG §§ 133, 221 Abs. 4, § 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 230 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des KG in Berlin vom 17.1.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck der Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten, einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio. EUR, eine Minderheitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteiligung von 85,5 %. Am 20.1.2000 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tagesordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unternehmensverträge i. S. v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwischen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie einer Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen in unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio. EUR und 25 Mio. EUR) an dem Unternehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gem. § 10 Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nahmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der Beklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern eine "Gewinnbeteiligung" i. H. v. 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbetrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen i. H. v. 12-Monats-EURIBOR + 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein; anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren - entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, dass sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung sowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres Hypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte. Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund - bis 31.12.2011 reichen.
In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft darüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin der Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beantwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge wurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Abstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, dass derjenige, der nur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme eine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur Abstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
Der Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden Rechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Sammelbeschlussfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach §§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluss in rechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 221 Abs. 4 S. 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften seien in Wahrheit als Genussrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung der Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluss ihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Beklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Auskunft gegen § 293g Abs. 3 AktG verstoßen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund. Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, dass über mehrere Teilgewinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abgestimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht regelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Zustimmung zu den Verträgen" zu entnehmen, dass über die einzelnen Verträge getrennt abgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Global- oder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig halten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG, § 101 Rz. 31; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl., § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allgemeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 101 Rz. 6m. w. N.) und zudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zustimmung zu den Einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen, dass bei einem Sammelbeschlussverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz der einzelnen zusammengefassten Beschlussgegenstände nicht zum Ausdruck kommt. Immerhin lässt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sammelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird. Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des Verfahrens bei zusammengehörigen Beschlussgegenständen dient, dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, dass durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlussvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG, § 30 Rz. 17; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 101 Rz. 6m. w. N.) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rz. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hinsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört werden, dass über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegenüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio. EUR getrennt hätte abgestimmt werden müssen.
II. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf die - in Wahrheit als Genussrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen gewährt worden sei, ohne dass die formellen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 AktG vorgelegen hätten.
1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich neuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genussrechte handelt es sich bei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4 AktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung stützt, wonach Genussrechte mit Verlustbeteiligung des Inhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR, 155, 394; Karollus in Geßler/Hefermehl, AktG, § 221 Rz. 279 ff.; Schön, JZ 1993, 925 [928 f.]; a. A. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 221 Rz. 27; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rz. 232; Frantzen, Genuss-Scheine, 1993, S. 15 ff., 22), verkennt sie, dass es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugsrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des Genussrechtsinhabers vor unangemessenen Genuss-Scheinbedingungen, welche hinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapitalgeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener Literaturmeinung annähme, dass ein Genussrecht bei Verlustteilnahme zur stillen Gesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, dass ein als stille Gesellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und einem Dritten als Genussrecht i. S. v. § 221 Abs. 3 AktG zu qualifizieren ist.
2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genussrechten mit Verlustbeteiligung (wie z. B. die in BGH v. 9.11.1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141 = MDR 1993, 129 beurteilten Genussrechtsverträge) im Einzelfall gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht aber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluss, dass die vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genussrechte zu qualifizieren seien. Genussrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen (BGH v. 5.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305 = MDR 1993, 32 = AG 1993, 125; Urt. v. 5.3.1959 - II ZR 145/57, WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluss der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1959 - II ZR 145/57, WM 1959, 434; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rz. 232). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in § 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entscheidend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, dass stille Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensverträge, und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gem. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 292 Rz. 15m. w. N.), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z. B. dem - § 186 Abs. 3 S. 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 S. 2 AktG) unterliegen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293 Abs. 1 S. 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderungen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung unter Einschluss des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermangelung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlusses gem. § 186 Abs. 2 S. 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstandsberichts gem. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG tritt derjenige gem. § 293a Abs. 1 AktG, mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen. Die Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw. durch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre (§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 292 Rz. 16m. w. N.).
3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes" Genussrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung nichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 231 Rz. 2). Weiter sind den stillen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informations- und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspracherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unternehmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGH v. 10.10.1994 - II ZR 32/ 94, BGHZ 127, 176 [180] = MDR 1995, 274 = GmbHR 1995, 224). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen Gesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar (vgl. BGH v. 7.11.1988 - II ZR 46/88, BGHZ 106, 7 [9] = MDR 1989, 332 = GmbHR 1989, 152), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre und macht den Zustimmungsbeschluss nicht anfechtbar.
4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzielende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beeinträchtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 % über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der Beklagten gem. § 293b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von einem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemessen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Aufnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder durch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden muss. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenkapital (i. S. d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhöhung ihrer Gewinnaussichten.
III. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gem. § 243 Abs. 1, 4 AktG liegt schließlich auch nicht darin, dass der Vorstand die Frage des Vertreters des Klägers, Prof. W., nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktionärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.
Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gem. § 131 Abs. 1 S. 2 AktG bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für Auskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293g AktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluss des Unternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils". Darunter können zwar nach h. M. auch Auskünfte über rechtliche oder geschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Unternehmen fallen (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 293g Rz. 3), soweit sie (in Anlehnung an § 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "wesentlich" sind (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164] = MDR 2002, 282 = BGHReport 2002, 199 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst sieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Großaktionärin der Beklagten i. S. v. §§ 15 ff. AktG weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, dass sie auf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revisionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des angefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "geschäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und verfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der Verträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen ungünstig beeinflusst worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeignet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des Zinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und nicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen nach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und marktgerecht.
Fundstellen
Haufe-Index 978307 |
BGHZ 2004, 38 |
BB 2003, 2031 |
DB 2003, 2115 |
DStR 2003, 2031 |
WPg 2003, 1119 |
NJW 2003, 3412 |
NWB 2003, 2524 |
BGHR 2003, 1270 |
DNotI-Report 2003, 157 |
EWiR 2003, 1113 |
JR 2004, 237 |
NZG 2003, 1023 |
NZM 2003, 997 |
StuB 2004, 287 |
WM 2003, 1896 |
WuB 2004, 231 |
WuB 2004, 235 |
WuB 2004, 239 |
ZIP 2003, 1788 |
AG 2003, 625 |
DNotZ 2004, 213 |
MDR 2003, 1428 |
NotBZ 2004, 32 |
ZBB 2003, 449 |
ZNotP 2003, 462 |
FB 2003, 779 |
Konzern 2003, 764 |
LMK 2004, 89 |
UM 2003, 44 |