Rn 36

Die Kündigungsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 2 endet gemäß §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB mit Ablauf von drei Monaten ab dem Tag des Kündigungszugangs. Anders als im Rahmen des § 113 Satz 2[86] muss der Kündigungstermin – ebenso wie bei § 77 Abs. 5 BetrVG – nicht notwendigerweise am Monatsende liegen.

[86] Vgl. dazu § 113 Rn. 47 ff.

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