Rn 21

Im Falle eines der Betriebsänderung vorangehenden oder nachfolgenden Betriebs(teil-)übergangs erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gem. § 128 Abs. 2 auch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) erfolgt.[49]

[49] BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 790/12, juris, Rn. 70.

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