Rn 40

Da § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 eine Ausnahme von der Sozialauswahl auch zum Zwecke der erstmaligen Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur gestattet, sind auch aktive Eingriffe in die bestehenden Betriebsstrukturen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Betriebs erlaubt.[84] Abgewichen werden darf sogar von dem Grundsatz, dass die Sozialauswahl betriebsbezogen zu erfolgen hat; eine Sozialauswahl kann somit ggf. auch auf eine bestimmte Abteilung des Unternehmens beschränkt werden.[85]

 

Rn 41

Zulässig ist die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur auch, wenn sie allein dazu dient, den Betrieb aus der Insolvenz heraus verkaufsfähig zu machen, weil der hierdurch bezweckte Erhalt von Arbeitsplätzen im Interesse der Gesamtbelegschaft und der Allgemeinheit ist.[86]

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