Rn 52

Im Fall von Massenentlassungen muss der Insolvenzverwalter der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen beifügen. Diese Stellungnahme ersetzt nach § 125 Abs. 2 der Interessenausgleich mit Namensliste. Deshalb genügt es, wenn der Insolvenzverwalter der Massenentlassungsanzeige eine Ausfertigung des Interessenausgleichs mit Namensliste beifügt.[110] Hierdurch sollen das Verfahren bei Massenentlassungen beschleunigt, Verzögerungen vermieden, Sanierungen erleichtert und dem Insolvenzverwalter eine gewisse Arbeitserleichterung verschafft werden.[111]

6.1. Unterschrift des Betriebsrats genügt

 

Rn 53

Durch die Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste bringt der Betriebsrat zum Ausdruck, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist.[112] Deshalb ersetzt der Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats bereits von dem Zeitpunkt an, in dem er von dem Betriebsrat unterzeichnet ist, auch wenn der Insolvenzverwalter seine Unterschrift erst später hinzufügt.[113]

6.2. Gesamtbetriebsrat

 

Rn 54

Soweit für den Interessenausgleich aufgrund des betriebsübergreifenden Charakters der Betriebsänderung der Gesamtbetriebsrat zuständig ist (§ 50 Abs. 1 BetrVG), ersetzt ein mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen aller örtlichen Betriebsräte.[114]

6.3. Keine analoge Anwendung

 

Rn 55

Der Wortlaut des § 125 Abs. 2 ist abschließend. Nur der Interessenausgleich mit Namensliste, nicht jedoch der durch einen Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Sozialplan ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats.[115] Im Übrigen folgt aus § 125 Abs. 2 im Umkehrschluss, dass für die Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigungen (§ 102 BetrVG) auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keine Erleichterungen gelten, das Anhörungsverfahren also ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.[116] Denn wenn der Gesetzgeber Erleichterungen für die Anhörung des Betriebsrats hätte schaffen wollen, hätte er sie in § 125 Abs. 2, der bereits Erleichterungen für das Konsultationsverfahren vorsieht, geregelt.

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