Rn 25

Die wesentliche Änderung muss eingetreten sein, bevor dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist.[33] Dies ist dann von Bedeutung, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung vor Erlass des Beschlusses im Verfahren nach § 126 ausgesprochen hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens § 126 Rn. 21 ff.). Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ist immer der Zeitpunkt ihres Zugangs.[34] Dieser allgemeine Grundsatz wird durch § 127 Abs. 1 Satz 2 nicht abgeändert.[35] Unbillige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch hat.[36]

[33] BAG 23.10.2008, 2 AZR 163/07, juris, Rn. 49.
[35] A/G/R/Hergenröder, InsO, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 18; HambKomm-InsR/Ahrendt, 9. Aufl. 2022, § 127 InsO Rn. 4; HK-InsO/Linck, 10. Aufl. 2020, § 127 Rn. 7.
[36] Vgl. allgemein zum Wiedereinstellungsanspruch: BAG, 19.10.2017, 8 AZR 845/15, juris, Rn. 15 f.; BAG 13.05.2004, 8 AZR 198/03, juris, Rn. 15 ff.

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