Rn 38
Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen:
Rn 39
Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. Ist die anfechtbare Verpflichtung darauf gerichtet, eine Sicherheit zu bestellen, so ist infolge der Anfechtbarkeit auch die Sicherheitenbestellung selbst inkongruent. Ist das Erfüllungsgeschäft selbst nicht anfechtbar, kann die Leistung nach §§ 812 ff BGB zurückgeholt werden; denn es fehlt infolge der Anfechtung an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Hat sich ein Dritter für die (anfechtbar begründete) Schuld verbürgt, profitiert er von der Anfechtbarkeit der Hauptschuld.
Rn 40
Wird die Forderung in anfechtbarer Weise nicht gegen den Schuldner, sondern gegen einen Dritten begründet (z. B. mittelbare Zuwendung durch echten Vertrag zugunsten Dritter), greift § 146 Abs. 2 nicht. Die Rückgewähr muss daher in diesem Falle auf andere Weise erfolgen. Da Gegenstand der Rückgewähr der Anspruch des Anfechtungsgegners gegen den Dritten ist (siehe oben Rn. 32), muss dieser an die Masse zurückgewährt werden. Keine Rückgewähr liegt in dem Verzicht auf die Forderung; denn diese käme nicht der Masse, sondern allein dem Versprechenden zugute.
Rn 41
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: Wer vom Schuldner in anfechtbarer Weise das Eigentum an einer beweglichen Sache erlangt hat, ist grundsätzlich zur Rückübereignung verpflichtet (§§ 929 ff. BGB). Ist der Insolvenzverwalter (bereits) im Besitz der Sache, kann er zwar Herausgabeansprüche des Anfechtungsgegners mittels Anfechtungseinrede (§ 146 Abs. 2) dauerhaft abwehren. Dennoch kann eine Rückübertragung des Eigentums angezeigt sein (§ 929 Satz 2 BGB), damit der Insolvenzverwalter als Berechtigter über den Gegenstand verfügen kann. Denn es ist zu beachten, dass der Anspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 keinen für die Übereignung nach § 931 BGB ausreichenden (Besitz-)Herausgabeanspruch darstellt. Anders ist jedoch im Fall einer (anfechtbaren) Sicherungsübereignung. Hier ist der Insolvenzverwalter bereits nach § 166 Abs. 1 verfügungsbefugt. Die Anfechtung bewirkt hier nur, dass der Insolvenzverwalter den von ihm erzielten Erlös nicht an den Anfechtungsgegner auskehren muss. Diese Wirkung kann der Insolvenzverwalter aber bereits dadurch erreichen, dass er dem Anspruch des Sicherungsnehmers (§ 170 Abs. 1 Satz 2) die Einrede aus § 146 Abs. 2 entgegen hält.
Rn 42
Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen: Hat der Schuldner ein Grundstück anfechtbar übertragen, muss der Anfechtungsgegner dieses an den Insolvenzschuldner ("rück"-)auflassen und dessen (Wieder-)Eintragung im Grundbuch bewilligen. Eine Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB, § 22 GBO) ist hingegen grundsätzlich nicht möglich; denn die Anfechtung ändert nichts an der eigentumsrechtlichen Zuordnungslage (anders: dingliche Theorie, siehe oben Rn. 6), macht also das Grundbuch nicht unrichtig. Will der Insolvenzverwalter das Grundstück nicht freihändig, sondern im Wege der Zwangsversteigerung veräußern, kann er sich auch auf die Geltendmachung der Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück beschränken. Zur Belastung des Grundstücks durch den Anfechtungsgegner siehe unten Rn. 45.
Rn 43
Ist der Anfechtungsgegner noch nicht im Grundbuch als neuer Eigentümer oder zu seinen Gunsten noch keine Auflassungsvormerkung eingetragen, kann der Insolvenzverwalter von ihm Verzicht auf seine Rechte aus der Auflassung und Rücknahme seines Eintragungsantrags (§ 31 GBO) verlangen. Ist bereits eine (nach § 106, § 140 Abs. 2 Satz 2) selbstständig anfechtbare Auflassungsvormerkung eingetragen, erfolgt die Rückgewähr durch Verzicht auf die Rechte aus der Vormerkung sowie die Bewilligung der Löschung derselben.
Rn 44
Erwerb eines Miteigentumsanteils: Ist lediglich der Erwerb eines Miteigentumsanteils anfechtbar, beschränkt sich der Rückgewähranspruch auf die Rückübertragung eben dieses Anteils. Ist der Anteil dadurch untergegangen, dass der Schuldner diesen auf einen Miteigentümer übertragen hat, dann ist das Teileigentum neu zu begründen. Alternativ hierzu kann der Insolvenzverwalter auch die Zwangsvollstreckung entweder in den Anteil (z. B. § 864 Abs. 2 ZPO) oder in den gesamten Gegenstand betreiben, um den entsprechenden Erlösanteil zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Rn 45
Belastungen: Anfechtbar begründete Belastungen sind durch Rückübertragung oder Beseitigung des dinglichen Rechts zurückzugewähren. Letzteres kann – bei Grundstücksrechten – auch durch Einwilligung des Anfechtungsgegners in die Löschung der Belastung oder durch Verzicht auf diese Rechte geschehen, wobei ein Rangverlust durch Aufrücken nachrangiger Belastungen zu vermeiden ist, da die Rückgewähr anderenfalls der Insolvenzmasse nicht im vollen U...