Rn 69

Die Herausgabepflicht des Anfechtungsgegners in Bezug auf Nutzungen ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987 Abs. 1 BGB (str., siehe oben Rn. 66). Danach sind die aus dem anfechtbar erlangten Vermögenswert tatsächlich gezogenen Nutzungen, sofern sie noch im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden sind, in natura herauszugeben. Ist dies nicht möglich, muss Wertersatz geleistet werden (siehe unten Rn. 80 ff.). Schuldhaft nicht gezogene Nutzungen sind nach § 987 Abs. 2 BGB als Schaden zu ersetzen. Vgl. zum maßgeblich Zeitpunkt, ab dem die Pflicht zum Nutzungsersatz einsetzt oben Rn. 68. Unter Nutzungen sind Sach- und Rechtsfrüchte sowie Gebrauchsvorteile i. S. v. §§ 99, 100 BGB zu verstehen.[221]

[221] MünchKommBGB-Lieb, § 818 Rn. 7 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge