Gesetzestext
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. 2Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2) 1Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. 2Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. 3Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3) 1Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. 2Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.
1. Überblick
Rn 1
§ 151 verpflichtet den Verwalter, in Anlehnung an die Vorgängervorschrift des § 123 KO, zu Beginn seines Amtes alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu erfassen sowie in einem Verzeichnis darzustellen und zu bewerten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das Verzeichnis der Massegegenstände zusammen mit dem nach § 152 zu erstellenden Gläubigerverzeichnis die Grundlage für die umfassende Vermögensübersicht (§ 153), womit den Insolvenzgläubigern eine bestmögliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ermöglicht werden soll, um die voraussichtliche Quote abschätzen und im Berichtstermin (§§ 156, 29 Abs. 1 Satz 1) zielführende Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens, treffen zu können. Ohne die Vermögensübersicht und damit auch das Verzeichnis der Massegegenstände lassen sich zudem keine tragfähigen Prognoseentscheidungen treffen, ohne die ein Unternehmenserhalt und eine Unternehmensfortführung mittels Insolvenzplanverfahrens nicht möglich sind.
Rn 2
Im Masseverzeichnis abgebildet wird allerdings nur das Aktivvermögen des Schuldners; die Vermögensübersicht nach § 153 erfasst demgegenüber auch die Passiva (dies durch die erforderliche Zusammenführung mit dem Gläubigerverzeichnis) und stellt das Aktivvermögen der Insolvenzmasse den Verbindlichkeiten des Schuldners in geordneter Weise gegenüber; verzichtet dabei aber auf eine Einzeldarstellung aller Massegegenstände (vgl. dazu § 153 Rn. 1).
Rn 3
Dass zunächst einmal nach Art, Menge und Beschaffenheit gesichtet und vollständig dokumentiert wird, was an Vermögen in die Verwaltung übernommen wurde, ist zugleich – dies im Hinblick auf dessen Treuhandstellung – für die Überwachung des Verwalters durch Gläubiger, Insolvenzgericht und Schuldner von Bedeutung (vgl. auch §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 1 Satz 1). Denn mit dem Verzeichnis lassen sich der Verbleib der Massegegenstände und deren (sachgerechte) Verwertung leicht nachvollziehen und überprüfen. Das Verzeichnis der Massegegenstände dient letztlich auch der eigenen Rechenschaftslegung des Verwalters und damit seiner Entlastung.
Rn 4
§ 151 reicht über die interne, auf die am Insolvenzverfahren Beteiligten bezogene Rechnungslegung hinaus. Denn das Masseverzeichnis stellt zugleich das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigerweise (§ 155 Abs. 2 Satz 1, § 240 Abs. 1 HGB) zu erstellende Inventar dar und bildet die Grundlage der Eröffnungsbilanz (§ 155 Abs. 2 Satz 1, § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB); es ist mithin Ausgangspunkt für die gesamte weitere externe handels- und steuerrechtliche Buchführung und Rechnungslegung des Verwalters, die unabhängig von der internen Rechnungslegung (§ 155 Abs. 1) ebenfalls vom Insolvenzverwalter zu besorgen ist und vorrangig der Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung dient.
Rn 5
Eine interne Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung bzw. dem Insolvenzgericht ist nicht nur zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erforderlich. Vielmehr kennt die InsO auch die Rechnungslegung des (starken wie schwachen) vorläufigen Verwalters vor der Verfahrenseröffnung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 66), die Rechnungslegung bei Beendigung des Verfahrens, auch bei einem Wechsel des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 1) und bei Feststellung der Masseunzulänglichkeit sowie auf Anforderung des Gerichts auch eine Zwischenrechnungslegung (§ 58 Abs. 1 Satz 2). In allen diesen Fällen hat der (vorläufige) Verwalter auf den jeweiligen Stichtag ein Verzeichnis der zur Insolvenzmasse gehörenden Massegegenstände vorzulegen, wozu allerdings ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis zum Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung genügt.